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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1850 der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6774)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 264 vom 13.10.2017 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") festgelegt. In den Teilen I bis IV des genannten Anhangs sind die Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten nach ihrem Risiko in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest aufgeführt.
(2) Die im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen umfassen Beschränkungen der Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen, Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen, Schweinefleischerzeugnissen und allen anderen Erzeugnissen, die Schweinefleisch enthalten, sowie von Sendungen mit tierischen Nebenprodukten vom Schwein aus den in bestimmten Teilen des Anhangs des genannten Beschlusses aufgeführten Gebieten.
(3) Außerdem werden im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU tierseuchenrechtliche Maßnahmen speziell für Wildschweine sowie Frischfleisch, Fleischzubereitungen und Erzeugnisse, die aus Fleisch von Wildschweinen bestehen oder solches enthalten und aus bestimmten im Anhang aufgeführten Gebieten stammen, festgelegt.
(4) Zur Anpassung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU an die Entwicklung der Seuchenlage in den verschiedenen im Anhang aufgeführten Gebieten ist es angebracht, für bestimmte Arten von Erzeugnissen vom Schwein, die aus den in den verschiedenen Teilen des genannten Anhangs aufgeführten Gebieten stammen, Ausnahmen von den in dem genannten Durchführungsbeschluss festgelegten Beschränkungen vorzusehen. Diese Ausnahmen sollten die unterschiedlich hohen Risiken berücksichtigen, die von unterschiedlichen Erzeugnissen von Schweinen ausgehen, und auch im Einklang mit den geltenden Risikominderungsmaßnahmen für deren Einfuhr in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest stehen, die in Kapitel 15.1 des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 angegeben sind. Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte außerdem zusätzliche Schutzmaßnahmen ermöglichen, wenn solche Ausnahmen gewährt werden.
(5) Die Versendung von Sendungen mit lebenden Schweinen zur unmittelbaren Schlachtung birgt ein geringeres Risiko als andere Arten der Verbringung lebender Schweine, sofern angemessene Maßnahmen zur Risikominderung ergriffen werden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU eine Ausnahmeregelung für die Versendung lebender Schweine zur unmittelbaren Schlachtung aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten vorsehen, sofern spezifische Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden.
(6) Diese Risikominderungsmaßnahmen sollten die Anforderung umfassen, dass lebende Schweine, die zur unmittelbaren Schlachtung aus einem Haltungsbetrieb in einem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet ("Versendebetrieb") versandt werden, ausschließlich aus einem einzigen, gesonderten Zuchtbetrieb stammen müssen, dem zuvor von der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die Versendung dieser Schweine an den Versendebetrieb gewährt wurde und der sich in einem Gebiet befindet, das entweder in Teil I oder Teil II des Anhangs aufgeführt ist ("Zuchtbetrieb"). Zusätzlich sollten sowohl der Zuchtbetrieb als auch der Versendebetrieb über einen gemeinsamen Biosicherheitsplan verfügen, der im Vorfeld von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
(7) Die Versendung unterschiedlicher Erzeugnisse vom Schwein ist mit unterschiedlich hohen Risiken einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verbunden. Die geltende Fassung des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit sieht mehr Flexibilität für die Versendung von Schweinesamen aus Gebieten, für die Beschränkungen aufgrund des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest bestehen, vor. Daher sollten bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Versendung von Schweinesamen, die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU festgelegt sind, gestrichen werden.
(8) Die in Artikel 15 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU festgelegten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen für die Versendung von Sendungen von Wildschweinfleisch aus den betroffenen Mitgliedstaaten sollten aktualisiert werden, wobei die Höhe des von solchem Fleisch ausgehenden Risikos berücksichtigt werden sollte. Wildschweinfleisch, das in Gebieten gewonnen wurde, die in den Teilen I und II des Anhangs dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sollte in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats sowie in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen für die Verbringung dieses Fleisches innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in andere Mitgliedstaaten ergriffen wurden und sofern das Risiko einer Übertragung der Seuche vernachlässigbar ist.
(9) Seit Juni 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im okres Zlin in der Tschechischen Republik auf. Als Reaktion auf diese Fälle wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2017/1162 6 und (EU) 2017/1437 7 der Kommission angenommen; beide Rechtsakte gelten bis zum 30. September 2017. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.
(10) Bestimmte Gebiete in Estland und Polen sind gegenwärtig in den Teilen I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Seit August 2016 wurden keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten Estlands und Polens, die gegenwärtig in Teil III dieses Anhangs aufgeführt sind, gemeldet. Ferner wurden die Biosicherheitsmaßnahmen in den Haltebetrieben in diesen Gebieten gemäß dem nationalen Biosicherheitsprogramm zur Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus ordnungsgemäß überwacht. Diese Tatsachen weisen auf eine Verbesserung der Seuchenlage in diesen Mitgliedstaaten hin.
(11) Im September 2017 traten einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in powiecie sokólski und sejnenski in Polen auf; diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.
(12) Im September 2017 kam es zu einigen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Cesu und Saldus novads in Lettland, in Panevezys, Pasvalys und Ukmerge rajono in Litauen und in powiecie siedlecki in Polen.
Diese Ausbrüche traten in Gebieten auf, die gegenwärtig in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind.
Durch diese Ausbrüche erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte.
(13) Bei der Bewertung des Risikos, das von der neuen Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Estland, Lettland, Litauen, Polen und der Tschechischen Republik ausgeht, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich dieser Seuche bei den betroffenen Haus- und Wildschweinpopulationen in der Union berücksichtigt werden. Um die gezielten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in diesen Mitgliedstaaten angepasst werden.
(14) Dementsprechend sollten die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Tschechischen Republik und in Polen betroffenen Gebiete nun in den Teilen I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.
(15) Zudem sollten die Gebiete in Estland und Polen, die gegenwärtig in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind und in denen in letzter Zeit keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest gemeldet wurden, nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(16) Ferner sollten die von den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Lettland, Litauen und Polen betroffenen Gebiete nun in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden, statt in den Teilen I und II des genannten Anhangs.
(17) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(18) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 3b wird eingefügt:
"Artikel 3b Ausnahme vom Verbot der Versendung lebender Schweine aus den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten zur unmittelbaren Schlachtung
Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 2 Buchstabe a können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung lebender Schweine aus einem in den in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten gelegenen Haltungsbetrieb ("Versendebetrieb") in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats zur unmittelbaren Schlachtung genehmigen, sofern Folgendes zutrifft:
2. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen;
3. In Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3b entsprechen.";
4. In Artikel 15 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die betroffenen Mitgliedstaaten die Versendung von Wildschweinfleisch aus den in den Teilen I und II des Anhangs aufgeführten Gebieten in andere Gebiete im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats sowie in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern dieses Fleisch:
5. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 11. Oktober 2017
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (http://www.oie.int/international-standard-setting/terrestrial-code/access-online/).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1162 der Kommission vom 28. Juni 2017 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik (ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2017 S. 55).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1437 der Kommission vom 4. August 2017 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik (ABl. Nr. L 205 vom 08.08.2017 S. 87).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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