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Beschluss (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 "Werksgefertigte Tanks aus Stahl" nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 288 vom 07.11.2017 S. 39)
Anm. d. Red.: | Bekanntmachung von harmonisierten Normen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes |
harmonisierte Normen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen die harmonisierten Normen nach Artikel 17 die Anforderungen des in oder mit dieser Verordnung festgelegten harmonisierten Systems erfüllen.
(2) Im Februar 2005 verabschiedete das Europäische Komitee für Normung (CEN) die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005 "Werksgefertigte Tanks aus Stahl - Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten". Die Fundstelle dieser Norm wurde sodann im Amtsblatt der Europäischen Union 2 veröffentlicht. Sie wurde noch mehrmals veröffentlicht, letztmalig 2017 3.
(3) Am 21. August 2015 erhob Deutschland einen formalen Einwand gegen die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005. Dieser wurde mit dem Fehlen harmonisierter Methoden in dieser Norm begründet, und zwar in den Punkten Gewährleistung der mechanischen Festigkeit, Tragfähigkeit, Dichtigkeit, Standsicherheit und Bruchfestigkeit beim Einsatz der fraglichen Produkte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten. Deutschland ersuchte daher darum, entweder die Veröffentlichung der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem Vorbehalt zu versehen, durch den Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten, oder die Fundstelle der Norm einfach zu streichen.
(4) Nach Ansicht Deutschlands enthält die Norm keine Bestimmungen zur Ermittlung der Leistung der fraglichen Bauprodukte, wenn sie in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten installiert werden. In den Bereichen Auslegung, Auflagerkonstruktion und Verankerung würden die erforderlichen einschlägigen Bewertungsverfahren vollständig fehlen. Auch könne nicht bewertet werden, inwieweit die Beanspruchungen aus Belastungen infolge von Erdbeben oder Überschwemmungen von diesen Bauprodukten aufgenommen werden könnten.
(5) Deutschland betrachtete diese Mängel als einen Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, da die vorliegende Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats, wie in Artikel 18 vorgeschrieben, nicht vollständig entspreche.
(6) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgebrachten Forderungen ist zu beachten, dass die von Deutschland vorgebrachten zusätzlichen Erfordernisse sich auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Gebieten beziehen, in denen ein Erdbeben- oder ein Überschwemmungsrisiko besteht.
(7) Nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 enthalten harmonisierte Normen jedoch die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung der unter sie fallenden Produkte. Mit dem in oder mit dieser Verordnung festgesetzten harmonisierten System sollen harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten geschaffen werden, nicht jedoch für deren Installation oder Verwendung.
(8) Das Recht auf Vorbringen eines formalen Einwands nach Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 kann jedoch nicht auf Ersuchen ausgeweitet werden, die andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betreffen. Derartige Ersuchen müssen daher im Rahmen der formalen Einwände als unzulässig erachtet werden.
(9) Da das erste Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm unter Vorbehalt zu belassen, indem Erdbeben- oder Überschwemmungsgebiete vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, andere Fragen als den Inhalt der fraglichen Norm betrifft, sollte dieses Ersuchen als unzulässig erachtet werden.
(10) Das zweite, hilfsweise Ersuchen Deutschlands, die Fundstelle der Norm einfach zu streichen, gründet im Wesentlichen auf der Unzulänglichkeit der Norm in ihrer derzeitigen Form, insbesondere in Bezug auf die Installation und die anschließende Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten.
(11) Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, spezifische Auflagen für die Installation und die Verwendung von Bauprodukten festzulegen, solange diese spezifischen Auflagen keine gegen das harmonisierte System verstoßenden Anforderungen an die Leistungsbewertung der Produkte nach sich ziehen. Somit dürfen die Mitgliedstaaten - wie es zurzeit in Deutschland der Fall ist - die Installation und die Verwendung der fraglichen Bauprodukte in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten verbieten oder beschränken.
(12) Auf Grundlage des Inhalts der Norm EN 12285-2:2005 sowie der von Deutschland, dem CEN und der Industrie vorgelegten Informationen und nach Konsultation der mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingesetzten Ausschüsse, herrscht weitgehende Einigkeit, dass die Fundstelle der Norm im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden sollte.
(13) Die behauptete Unvollständigkeit der Norm sollte daher nicht als hinreichender Grund angesehen werden, die Fundstelle der Norm EN 12285-2:2005 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.
(14) Daher sollte die Fundstelle der Norm EN 12285-2:2005 im Amtsblatt der Europäischen Union belassen werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 "Werksgefertigte Tanks aus Stahl - Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten" wird im Amtsblatt der Europäischen Union belassen.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. November 2017
2) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. C 319 vom 14.12.2005 S. 1).
3) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. C 267 vom 11.08.2017 S. 16).
4) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ENDE |