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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates vom 7. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2017 S. 57)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates 2 wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, um Vorsteuerabzug auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, auf 50 % zu begrenzen, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates 3 wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.
(3) Mit einem am 5. April 2017 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, zu begrenzen.
(4) Die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes für den Betrag des Vorsteuerabzugs für Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, vereinfacht die Erhebung der Mehrwertsteuer.
(5) Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 28. Juni 2017 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.
(7) Die Verlängerung der Ausnahmeregelung sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Daher sollte Rumänien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 anzuwenden.
(8) Falls Rumänien eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2020 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2020 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.
(9) Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.
(10) Der Durchführungsbeschluss 2012/232/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
(1) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2020 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält."
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt ab dem 1. Januar 2018.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2017.
2) Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 117 vom 01.05.2012 S. 7).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 27).
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