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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2017 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 können geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel getroffen werden, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschritten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission 2 erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission 3 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission 4 ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission 5 ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission 6 ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission 7 ersetzt wurde.

(3) Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2016 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2015 und 2016 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern.

(4) Mit der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates 8 wurden die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates 9 und die Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission 10 aufgehoben; es ist daher angebracht, die Bezugnahmen auf diese Verordnungen entsprechend zu ändern.

(5) Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 132.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 527.000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der fünften und sechsten Vegetationsperiode (Januar 2015 bis Dezember 2016) nach dem Unfall überprüft.

(6) Nach den von den japanischen Behörden vorgelegten Daten wurde während der fünften und sechsten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Akita festgestellt, und ist es nicht mehr erforderlich, Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in der Präfektur Akita vor der Ausfuhr in die Union auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(7) Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Reis und daraus gewonnene Erzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(8) Was die Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Iwate und Chiba betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fisch und Fischereierzeugnissen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für einige dieser Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in bestimmten Präfekturen keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben.

(9) Was die Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Nach den Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode ist es nicht mehr erforderlich, die Probenahme und Analyse von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in der Präfektur Akita vorzuschreiben; außerdem ist es angebracht, keine Probenahme und Analyse von bestimmten essbaren Wildpflanzen mit Ursprung in den Präfekturen Yamagata und Nagano vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben.

(10) Die Daten aus der fünften und sechsten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Niigata aufrechtzuerhalten.

(11) Unter Berücksichtigung der Daten für die fünfte und sechste Vegetationsperiode ist es angebracht, die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 so zu gliedern, dass die Präfekturen, in denen eine Probenahme und Analyse derselben Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union durchgeführt werden müssen, zusammengefasst werden.

(12) Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über fünf Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten.

(13) Eine Überprüfung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte vorgesehen werden, sobald die Ergebnisse der Probenahme und Analyse der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die siebte und achte Vegetationsperiode (2017 und 2018) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens bis zum 30. Juni 2019.

(14) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 wird wie folgt geändert:

(1) Der einleitende Satz in Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Verordnung gilt für Lebens- und Futtermittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates * (im Folgenden "Erzeugnisse"), deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, ausgenommen

________
*) ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 2."

(2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Jeder Sendung mit in Anhang II aufgeführten Lebens- und Futtermitteln, die unter die KN-Codes in dem genannten Anhang fallen, sowie Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln, die zu mehr als 50 % aus diesen Lebens- und Futtermitteln bestehen, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung im Original beigefügt werden."

b) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) das Erzeugnis aus einer der in Anhang II aufgeführten Präfekturen versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt, für die die Probenahme und Analyse dieses Erzeugnisses erforderlich ist, und es bei der Durchfuhr oder Verarbeitung keiner Radioaktivität ausgesetzt war; oder";

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Dem in Anhang II aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfekturen Fukushima, Gunma, Tochigi, Miyagi, Ibaraki, Chiba oder Iwate gefangen oder geerntet werden, ist eine Erklärung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden."

(3) Artikel 14 erhält folgende Fassung:

"Artikel 14 Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2019 überprüft."

(4) Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

(5) Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

(6) Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Sendungen mit in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallenden Lebens- und Futtermitteln, die Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, dürfen unter den Bedingungen in die Union eingeführt werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung festgelegt waren.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 2017

____________

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. Nr. L 80 vom 26.03.2011 S. 5).

 3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2011 S. 10).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. Nr. L 92 vom 30.03.2012 S. 16).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. Nr. L 299 vom 27.10.2012 S. 31).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 5).

8) Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. Nr. L 13 vom 20.01.2016 S. 2).

9) Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. Nr. L 371 vom 30.12.1987 S. 11).

10) Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. Nr. L 83 vom 30.03.1990 S. 78).

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Anhang I

"Anhang I

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel 1 (Bq/kg)

Lebensmittel für Säuglinge und KleinkinderMilch und Getränke auf MilchbasisMineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blätternsonstige Lebensmittel
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-13750 250 210 2100 2
1) Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.
Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.
Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus nicht gegorenen Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel 1 (Bq/kg)

Rinder- und PferdefutterSchweinefutterGeflügelfutterFischfutter 3
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137100 280 2160 240 2
1) Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

2) Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) 2016/52 festgelegten Werte.

3) Ausgenommen Futtermittel für Zierfische."

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Anhang II

"Anhang II
Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

  1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:
  2. Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:
  3. Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Nagano:
  4. Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Gunma, Ibaraki, Tochigi, Chiba oder Iwate:
  5. Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata, Shizuoka oder Niigata:
  6. Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen."

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Anhang III

"Anhang III

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