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Regelwerk, EU 2017, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2017/2172 der Kommission vom 20. November 2017 zur Änderung des Beschlusses 2010/670/EU hinsichtlich der Verwendung von nicht ausgezahlten Einkünften aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7656)

(ABl. Nr. L 306 vom 22.11.2017 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG sieht für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen (im Folgenden "CCS-Demonstrationsprojekte"), und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien (im Folgenden "RES-Demonstrationsprojekte") einen Mechanismus vor, der 300 Mio. Zertifikate aus dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (im Folgenden "EU-EHS") umfasst, die für neue Marktteilnehmer bereitgehalten, aber nicht zugeteilt wurden.

(2) Der Beschluss 2010/670/EU der Kommission 2 enthält die Vorschriften und Kriterien für die Auswahl und Durchführung solcher Projekte sowie die grundlegenden Prinzipien für die Monetarisierung von Zertifikaten und die Verwaltung von Einkünften.

(3) Als ein Ergebnis der ersten und der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind bis Mitte 2014 Mittel vergeben worden, um die Durchführung von 39 RES- und CCS-Demonstrationsprojekten in 20 Mitgliedstaaten zu unterstützen. Angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU und weltweit ergaben sich bei einigen der 20 Projekte, für die im Rahmen der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eine Finanzierung gewährt wurde, Schwierigkeiten bei der Bereitstellung hinreichender Eigenmittel oder der Gewinnung zusätzlicher Geldgeber. Infolgedessen erging bis zum 31. Dezember 2016 der endgültige Investitionsbeschluss gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2010/670/EU für 14 Projekte, und mindestens 436 Mio. EUR für bei der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählte Projekte wurden nicht in Anspruch genommen.

(4) Die nichtausgezahlten Mittel sollten für die direkte Finanzierung von Projekten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG fallen. Angesichts der spezifischen Situation besonders innovativer RES- und CCS-Demonstrationsprojekte sollte ein Teil der Finanzierung in Form von Finanzhilfen gewährt werden.

(5) Damit mehr in solche besonders innovativen Projekte im Energiesektor der EU investiert wird - eine in der Mitteilung der Kommission über schnellere Innovation im Bereich der sauberen Energie 3 anerkannte Priorität -, sollten nichtausgezahlte Einkünfte aus der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen unverzüglich vorrangig über die InnovFin-EDP-Fazilität von Horizont 2020 4 wiederverwendet werden. Diese Fördermittel würden die bestehende und künftige finanzielle Förderung (wie Finanzhilfen im Rahmen von Horizont 2020) ergänzen.

(6) Damit mehr in solche besonders innovativen Projekte im Verkehrssektor investiert wird, sollten die in Betracht kommenden Projekte ausschließlich dazu dienen, die innovative, reproduzier- und skalierbare Verwendung von erneuerbaren Energien über das Fremdfinanzierungsinstrument für den Verkehrssektor im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" 5 zu fördern.

(7) Im Rahmen der ersten oder der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählte Projekte, für die der endgültige Investitionsbeschluss getroffen wurde und deren Durchführung läuft, kommen für die Antragstellung im Rahmen des betreffenden Finanzinstruments in Betracht.

(8) Um die Öffentlichkeit besser mit den einschlägigen Finanzinstrumenten vertraut zu machen, werden die Kommission und die Europäische Investitionsbank-Gruppe weiterhin themenspezifische Workshops für Mitgliedstaaten und Projektsponsoren veranstalten.

(9) Die Kommission wird den Ausschuss für Klimaänderung rechtzeitig über die Entwicklung der einschlägigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank informieren, insbesondere über die entsprechenden Förderkriterien, die Anwendung der einschlägigen Finanzinstrumente, namentlich die Einrichtung der Projektpipeline, die Bewertung der Projektanträge und schließlich den Einsatz der wiederverwendeten Einkünfte, und den Meinungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung tragen.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/670/EU wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Nichtausgezahlte Einkünfte aus der ersten Runde von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen können über die einschlägigen, von der Europäischen Investitionsbank-Gruppe verwalteten Finanzinstrumente zur Förderung von grundlegend neuartigen innovativen, reproduzierbaren und zur realmaßstäblichen Demonstration geeigneten CCS- und RES-Demonstrationsprojekten verwendet werden, wobei bevorzugt auf die InnovFin-EDP-Fazilität und das Fremdfinanzierungsinstrument im Verkehrssektor im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" zurückzugreifen ist.

Absatz 3, die Artikel 6 und 8, Artikel 11 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 2 sowie Artikel 13 sind auf die Verwendung dieser Einkünfte nicht anwendbar.

Die Kommission berichtet dem Ausschuss für Klimaänderung rechtzeitig über die Entwicklung der einschlägigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank, insbesondere über die entsprechenden Förderkriterien, die Anwendung der einschlägigen Finanzinstrumente, namentlich die Einrichtung der Projektpipeline, die Bewertung der Projektanträge und schließlich den Einsatz der wiederverwendeten Einkünfte, und trägt den Meinungen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung."

2. In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

"Die Kommission erstattet dem Ausschuss für Klimaänderung regelmäßig Bericht über die Verwendung der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Einkünfte und übermittelt gegebenenfalls Vorabinformationen über die geplante Förderung von Projekten und den Teil der Fördermittel, der in Form von Finanzhilfen bereitgestellt wird, die geografische Verteilung der Projekte, den Maßstab der Projekte und den technologischen Anwendungsbereich sowie Expost-Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung von Projekten, die Vermeidung von CO2-Emissionen, die finanzielle Hebelwirkung sowie die Sensibilisierung und die gewonnenen Erkenntnisse."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2017

1) ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 290 vom 06.11.2010 S. 39).

3) C(2016) 763 final.

4) Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 965).

5) Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 129).

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