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Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 13.12.2017 S. 6;
VO (EU) 2021/637 - ABl. L 136 vom 21.04.2021 S. 1 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. VO (EU) 2021/637
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 443 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden "EBA") am 27. Juni 2014 Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (im Folgenden "EBA-Offenlegungsleitlinien" 2) herausgegeben. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die EBA zur Präzisierung der Offenlegung des Bilanzwerts jeder Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und des gesamten unbelasteten Bilanzwerts unter Berücksichtigung der Empfehlung ESRB 2012/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Dezember 2012 über die Finanzierung von Kreditinstituten (im Folgenden "Empfehlung ESRB 2012/2") 3 und sofern sie in ihrem Bericht die Auffassung vertritt, dass eine derartige zusätzliche Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert, Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeitet. Der Bericht der EBA über die Belastung von Vermögenswerten 4 führte zu der Schlussfolgerung, dass die Offenlegung der Vermögenswertbelastung in der Union unerlässlich ist, da sie den Marktteilnehmern die Möglichkeit gibt, die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser zu verstehen und zu analysieren und über die Mitgliedstaten hinweg einen klaren und konsistenten Vergleich dieser Profile anzustellen. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen hat die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausgearbeitet, die für die Offenlegung der Vermögenswertbelastung einen gänzlich harmonisierten Ansatz sicherstellen sollen.
(2) Die EBA-Offenlegungsleitlinien betreffen sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte. Grund dafür ist, dass nach Artikel 443 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Empfehlung ESRB/2012/2 und insbesondere die Empfehlung D - Markttransparenz bezüglich der Belastung von Vermögenswerten - (im Folgenden "Empfehlung D") zu berücksichtigen ist. In Empfehlung D Nummer 1 Buchstabe a wird die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte empfohlen. Artikel 443 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht ebenfalls vor, dass die Empfehlung ESRB/2012/2 bei der Ausarbeitung der in diesem Absatz genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus müssen sich solche Standards auch auf belastete Vermögenswerte beziehen, damit sichergestellt ist, dass die Offenlegung verlässliche und aussagekräftige Informationen liefert. Aus diesem Grund sollten sowohl belastete als auch unbelastete Vermögenswerte offengelegt werden.
(3) Der EBA wurde in der Empfehlung D angeraten, bei der Ausarbeitung ihrer Offenlegungsleitlinien sicherzustellen, dass Höhe und Entwicklung der für Zentralbanken reservierten Vermögenswerte sowie der Betrag der von Zentralbanken gewährten Liquiditätshilfen nicht abgeleitet werden können. Dieser Rat wurde auch bei der vorliegenden Verordnung beherzigt.
(4) Belastete Vermögenswerte oder entgegengenommene Sicherheiten und andere außerbilanzielle Posten können zu Finanzierungszwecken verpfändet werden. Damit die Marktteilnehmer die Liquiditäts- und Solvabilitätsprofile der Institute besser verstehen und analysieren und sich über die Verfügbarkeit von Vermögenswerten zu Finanzierungszwecken informieren können, sollten die Institute die Belastung sämtlicher bilanzwirksamer Vermögenswerte und die Belastung aller außerbilanziellen Posten getrennt offenlegen. Die Offenlegung sollte sich auf alle entgegengenommenen Sicherheiten aus sämtlichen bilanzwirksamen und außerbilanziellen Geschäften unabhängig von deren Laufzeit erstrecken, einschließlich aller Geschäfte mit Zentralbanken. Die als belastete Vermögenswerte offengelegten Vermögenswerte umfassen die Vermögenswerte, die aufgrund sämtlicher Geschäfte mit beliebigen Gegenparteien (einschließlich Zentralbanken) belastet sind, und es ist nicht erforderlich, dieaus Geschäften mit Zentralbanken resultierende Belastung getrennt von der aus Geschäften mit anderen Gegenparteien resultierenden Belastung offenzulegen. Das Recht der Zentralbanken, die Modalitäten für die Offenlegung von Notfallliquiditätshilfen festzulegen, bleibt davon unberührt.
(5) Um Konsistenz zu gewährleisten und die Vergleichbarkeit und Transparenz zu fördern, sollten sich die Bestimmungen über die Meldebögen für die Offenlegung der Belastung auf die Meldepflichten stützen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 5 in Sachen Belastung vorgesehen sind. Doch sind gewisse Abweichungen davon erforderlich, um ungewollte Folgen (beispielsweise die Erkennbarkeit von Notfall-Zentralbankrefinanzierungen) zu vermeiden. Insbesondere und unter Berücksichtigung der Empfehlung D sollte die Offenlegung von Informationen über den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte auf den Medianen beruhen und nicht auf den zeitpunktbezogenen Werten, wie es Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorsieht. Ebenso sollte die Granularität der für bestimmte Werte und Geschäfte offenzulegenden Informationen geringer sein als bei den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014. Da die Belastung von Vermögenswerten in hohem Maße vom Risikoprofil und Geschäftsmodell des jeweiligen Instituts abhängt, sollten die quantitativen Daten durch erklärende Angaben ergänzt werden.
(6) Die Offenlegungspflichten für belastete und unbelastete Vermögenswerte und insbesondere die Offenlegungspflichten in Bezug auf übertragene Vermögenswerte, verpfändete Vermögenswerte sowie entgegengenommene und gestellte außerbilanzielle Sicherheiten sollten zusätzlich zu allen bestehenden, nach dem maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen geltenden Offenlegungspflichten zur Anwendung kommen.
(7) Um eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Anwendung der in Artikel 443 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 niedergelegten Offenlegungspflichten auf kleinere Institute, die keine wesentliche Vermögenswertbelastung aufweisen, sicherzustellen, sollten von solchen kleineren Instituten keine Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte verlangt werden. Die Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte ("Aktiva-Qualitätsindikatoren") beruhen auf den Vermögenswerteigenschaften, die Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität sowie Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 6 zugeschrieben werden. Da Wertpapierfirmen, die keiner Bankengruppe angehören, nicht unter die genannte delegierte Verordnung fallen und die betreffenden Informationen bei Wertpapierfirmen, die Teil einer Bankengruppe sind, auf konsolidierter Basis offengelegt werden, ist es angemessen, auch Wertpapierfirmen von der Pflicht zur Offenlegung von Informationen über die Qualität der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte freizustellen, um unverhältnismäßige Kosten zu vermeiden.
(8) Da die Informationspflicht in Bezug auf die Aktiva-Qualitätsindikatoren neu ist, sollte der Geltungsbeginn der Bestimmungen über die Offenlegung dieser Indikatoren ein Jahr zurückgestellt werden, damit die Institute die nötigen IT-Systeme entwickeln können.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.
(10) Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 7 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Offenlegungspflichten für alle Institute
(1) Die Institute legen den Betrag der belasteten und unbelasteten Vermögenswerte nach dem für sie maßgeblichen Rechnungslegungsrahmen, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010, C040, C060 und C090 des Meldebogens A in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.
(2) Die Institute legen Informationen über entgegengenommene Sicherheiten, aufgeschlüsselt nach der Art des Vermögenswerts, in den Spalten C010 und C040 des Meldebogens B in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.
(3) Die Institute legen die mit belasteten Vermögenswerten und entgegengenommenen Sicherheiten verbundenen Verbindlichkeiten gemäß Meldebogen C in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.
(4) Die Institute legen erklärende Angaben zu den Auswirkungen ihres Geschäftsmodells auf die Höhe ihrer Belastung und die Bedeutung der Belastung in ihrem Geschäftsmodell gemäß Meldebogen D in Anhang I entsprechend den Hinweisen in Anhang II offen.
Artikel 2 Zusätzliche Offenlegungspflichten für bestimmte Institute
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 1 genannten Informationen legen Institute, die die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen, Folgendes offen:
(2) Absatz 1 gilt nur für Kreditinstitute, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 gilt ab dem 2. Januar 2019
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. September 2017
2) Leitlinien zur Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (EBA/GL/2014/03).
3) ABl. C 119 vom 25.04.2013 S. 1.
4) EBA-Bericht über die Belastung von Vermögenswerten vom September 2015.
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).
7) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
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Meldebögen | Anhang I |
Meldebogen A: Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Meldebogen A - Belastete und unbelastete Vermögenswerte | |||||||||
Buchwert belasteter Vermögenswerte | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte | ||||||
davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen | davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen | davon: EHQLA und HQLA | davon: EHQLA und HQLA | ||||||
010 | 030 | 040 | 050 | 060 | 080 | 090 | 100 | ||
010 | Vermögenswerte des meldenden Instituts | ||||||||
030 | Eigenkapitalinstrumente | ||||||||
040 | Schuldverschreibungen | ||||||||
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | ||||||||
060 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||||||
070 | davon: von Staaten begeben | ||||||||
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben | ||||||||
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | ||||||||
120 | Sonstige Vermögenswerte | ||||||||
121 | davon: ... |
Meldebogen B: Entgegengenommene Sicherheiten
Meldebogen B - Entgegengenommene Sicherheiten | |||||
Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen | Unbelastet | ||||
Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen | |||||
davon: Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen | davon: EHQLA und HQLA | ||||
010 | 030 | 040 | 060 | ||
130 | Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten | ||||
140 | Jederzeit kündbare Darlehen | ||||
150 | Eigenkapitalinstrumente | ||||
160 | Schuldverschreibungen | ||||
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen | ||||
180 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
190 | davon: von Staaten begeben | ||||
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben | ||||
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben | ||||
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen | ||||
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten | ||||
231 | davon: ... | ||||
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren | ||||
241 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere | ||||
250 | SUMME DER VERMÖGENSWERTE, ENTGEGENGENOMMENEN SICHERHEITEN UND BEGEBENEN EIGENEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
Meldebogen C Belastungsquellen
Meldebogen C - Belastungsquellen | |||
Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere | Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Schuldverschreibungen außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren | ||
010 | 030 | ||
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten | ||
011 | davon: ... |
Meldebogen D: Erklärende Angaben
Meldebogen D - Erklärende Angaben |
Angaben darüber, wie sich das Geschäftsmodell auf die Belastung von Vermögenswerten auswirkt und welche Bedeutung die Belastung für das Geschäftsmodell des Instituts hat. Den Nutzern soll damit der Kontext der in den Meldebögen A bis C gelieferten Angaben vermittelt werden. |
Hinweise zum Ausfüllen der Meldebögen | Anhang II |
1. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die in den Tabellen 1 bis 7 genannten Posten von den Instituten in gleicher Weise auszuweisen wie die in Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission genannten Posten.
Die unter Nummer 1 genannten Posten sind als Mediane anzugeben. Diese müssen rollierende Quartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate sein und sind durch Interpolation zu ermitteln.
Erfolgen die Angaben auf konsolidierter Basis, ist der maßgebliche Konsolidierungskreis der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierte aufsichtliche Konsolidierungskreis.
Meldebogen A - Belastete und unbelastete Vermögenswerte
Tabelle 1: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens A
Zeilen | Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 | Vermögenswerte des meldenden Instituts [International Accounting Standard (IAS) 1 Paragraph 9 Buchstabe a, Anwendungsleitlinie (Implementation Guidance, IG) 6]
Summe der in der Bilanz des Instituts erfassten Vermögenswerte ohne eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente, wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in den Zeilen 030, 040 und 120 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
030 | Eigenkapitalinstrumente
Mediane des in Zeile 030 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Eigenkapitalinstrumente" (ohne eigene Eigenkapitalinstrumente), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. |
040 | Schuldverschreibungen
Mediane des in Zeile 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Schuldverschreibungen" (ohne eigene Schuldverschreibungen), wenn die maßgeblichen Rechnungslegungsstandards deren Ausweis in der Bilanz gestatten. |
050 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Mediane des in Zeile 050 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "davon: gedeckte Schuldverschreibungen". |
060 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere
Mediane des in Zeile 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "davon: forderungsunterlegte Wertpapiere". |
070 | davon: von Staaten begeben
Mediane des in Zeile 070 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "davon: von Staaten begeben". |
080 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Mediane des in Zeile 080 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "davon: von Finanzunternehmen begeben". |
090 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Mediane des in Zeile 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben". |
120 | Sonstige Vermögenswerte
Median sonstiger, nicht in den o. g. Zeilen ausgewiesener, in der Bilanz des meldenden Instituts erfasster Vermögenswerte, bei denen es sich nicht um eigene Schuldverschreibungen und eigene Eigenkapitalinstrumente handelt, die von nicht nach IFRS bilanzierenden Instituten nicht aus der Bilanz ausgebucht werden dürfen. In einem solchen Fall sind eigene Schuldinstrumente in Zeile 240 des Meldebogens B auszuweisen und eigene Eigenkapitalinstrumente von den Meldungen über Vermögenswertbelastungen auszunehmen. Unter sonstige Vermögenswerte fallen der Kassenbestand (Bestände an im Umlauf befindlichen, üblicherweise für Zahlungen verwendeten Banknoten und Münzen in der Landeswährung und in Fremdwährungen), jederzeit kündbare Darlehen [IAS 1 Paragraph 54 Ziffer i] einschließlich der in Zeile 020 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen täglich fälligen Saldoforderungen bei Zentralbanken und anderen Instituten. Ebenfalls unter sonstige Vermögenswerte fallen Darlehen und Kredite (außer jederzeit kündbaren Darlehen) einschließlich der in den Zeilen 100 und 110 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Hypothekendarlehen. Ferner unter sonstige Vermögenswerte fallen können immaterielle Vermögenswerte einschließlich Geschäfts- oder Firmenwert, latente Steueransprüche, Sachanlagen, derivative Vermögenswerte, umgekehrte Repos und Forderungen aus Aktienleihgeschäften. Wenn bei zurückbehaltenen forderungsunterlegten Wertpapieren (ABS) und zurückbehaltenen gedeckten Schuldverschreibungen die zugrunde liegenden Vermögenswerte und Deckungspool-Vermögenswerte jederzeit kündbare Darlehen oder Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen sind, sollten diese ebenfalls in dieser Zeile ausgewiesen werden. |
121 | davon: ...
Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter "sonstige Vermögenswerte" aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile ("davon") ausweisen. |
Tabelle 2: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens A
Spalten |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 | Buchwert belasteter Vermögenswerte
Median des Buchwerts der vom Institut gehaltenen Vermögenswerte, die im Sinne von Punkt 1.7 des Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 belastet sind. Unter Buchwert ist der auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Betrag zu verstehen. |
030 | davon:
Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen
Median des Buchwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität (EHQLA) oder Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität (HQLA) infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
040 | Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte
Median des in Spalte 040 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Beizulegender Zeitwert belasteter Vermögenswerte". Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
050 | davon:
Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen
Median des beizulegenden Zeitwerts belasteter Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten Vermögenswerte, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
060 | Buchwert unbelasteter Vermögenswerte
Median des in Spalte 060 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Buchwert unbelasteter Vermögenswerte". |
080 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des Buchwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als Buchwert der Buchwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
090 | Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte
Median des in Spalte 090 des Meldebogens F 32.01 (AE-ASS) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Beizulegender Zeitwert unbelasteter Vermögenswerte". Bei jeder Risikopositionsklasse ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
100 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten EHQLA und HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, die die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen B - Entgegengenommene Sicherheiten
Tabelle 3: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens B
Zeilen | Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
130 | Vom meldenden Institut entgegengenommene Sicherheiten
Sämtliche Kategorien der vom meldenden Institut entgegengenommenen Sicherheiten. In dieser Zeile auszuweisen sind sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei einem Wertpapierleihgeschäft entgegennimmt. Die Summe der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten ist der Median der in den Zeilen 140 bis 160, 220 und 230 ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
140 | Jederzeit kündbare Darlehen
In dieser Zeile auszuweisen ist der Median der vom Institut in Form jederzeit kündbarer Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
150 | Eigenkapitalinstrumente
Median der vom Institut in Form von Eigenkapitalinstrumenten entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 030 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
160 | Schuldverschreibungen
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 040 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
170 | davon: gedeckte Schuldverschreibungen
Median der vom Institut in Form gedeckter Schuldverschreibungen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 050 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
180 | davon: forderungsunterlegte Wertpapiere
Median der vom Institut in Form von forderungsunterlegten Wertpapieren entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 060 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
190 | davon: von Staaten begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Staaten begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 070 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
200 | davon: von Finanzunternehmen begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Finanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 080 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
210 | davon: von Nichtfinanzunternehmen begeben
Median der vom Institut in Form von Schuldverschreibungen, die von Nichtfinanzunternehmen begeben wurden, entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 090 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
220 | Darlehen und Kredite außer jederzeit kündbaren Darlehen
Median der vom Institut in Form von Darlehen und Krediten außer jederzeit kündbaren Darlehen entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
230 | Sonstige entgegengenommene Sicherheiten
Median der vom Institut in Form sonstiger Vermögenswerte entgegengenommenen Sicherheiten (siehe Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise zu Zeile 120 des Meldebogens A). Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
231 | davon: ...
Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter "Sonstige Sicherheiten" aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile ("davon") ausweisen. Darunter fallen sämtliche Wertpapiere, die ein kreditnehmendes Institut bei Wertpapierleihgeschäften entgegennimmt. |
240 | Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren
Median des in Zeile 240 des Meldebogens F 32.02 (AE-COL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Begebene eigene Schuldverschreibungen außer eigenen gedeckten Schuldverschreibungen oder forderungsunterlegten Wertpapieren". |
241 | Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere
Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.03 (AE-NPL) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Eigene gedeckte Schuldverschreibungen und begebene, noch nicht als Sicherheit hinterlegte forderungsunterlegte Wertpapiere". Zur Vermeidung von Doppelzählungen gilt für eigene gedeckte Schuldverschreibungen und vom meldenden Institut begebene zurückbehaltene forderungsunterlegte Wertpapiere folgende Regel:
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250 | Summe der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Schuldverschreibungen
Alle in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts, alle Klassen der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten und der vom Institut begebenen und zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder begebene eigene forderungsunterlegte Wertpapiere handelt. Anzugeben ist in dieser Zeile der Median der in Zeile 010 von Meldebogen A und in den Zeilen 130 und 240 von Meldebogen B ausgewiesenen Summen der vier Endquartalswerte der vorangegangenen zwölf Monate. |
Tabelle 4: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens B
Spalten |
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 | Beizulegender Zeitwert belasteter entgegengenommener Sicherheiten oder belasteter begebener eigener Schuldverschreibungen
Median des beizulegenden Zeitwerts der entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die im Sinne von Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belastet sind. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments ist der Preis, der am Bemessungsstichtag in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern für den Verkauf eines Vermögenswertes empfangen oder für die Übertragung einer Verbindlichkeit gezahlt werden würde (siehe IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts). Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
030 | davon:
Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen
Median des beizulegenden Zeitwerts der belasteten entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, oder der vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, die in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 aufgeführten entgegengenommenen Sicherheiten oder begebenen und vom Institut gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, die - wäre nicht ihr Status als belastete Vermögenswerte im Sinne von Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 - den in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen entsprächen. Belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, müssen ebenfalls die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für belastete Vermögenswerte, die unbelastet für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA infrage kämen, ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
040 | Beizulegender Zeitwert entgegengenommener zur Belastung verfügbarer Sicherheiten oder begebener zur Belastung verfügbarer eigener Schuldverschreibungen
Median des beizulegenden Zeitwerts der vom Institut entgegengenommenen Sicherheiten, einschließlich solcher, die bei Wertpapierleihgeschäften entgegengenommen wurden, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind, weil dem Institut - sofern ihr Eigentümer nicht ausgefallen ist - deren Verkauf oder Weiterverpfändung gestattet ist. Hierunter fällt auch der beizulegende Zeitwert begebener eigener Schuldverschreibungen mit Ausnahme eigener gedeckter Schuldverschreibungen oder Verbriefungen, die unbelastet, aber zur Belastung verfügbar sind. Bei jeder Sicherheit ist der auszuweisende beizulegende Zeitwert der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. |
060 | davon:
EHQLA und HQLA
Median des beizulegenden Zeitwerts der unbelasteten entgegengenommenen Sicherheiten oder der unbelasteten, vom Institut begebenen und gehaltenen/zurückbehaltenen eigenen Schuldverschreibungen, bei denen es sich nicht um zur Belastung verfügbare eigene gedeckte Schuldverschreibungen oder Verbriefungspositionen handelt, die für eine Einstufung als EHQLA oder HQLA aus der Liste in den Artikeln 11, 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 infrage kommen und die in den Artikeln 7 und 8 der genannten delegierten Verordnung festgelegten allgemeinen und operativen Anforderungen sowie die in den Artikeln 10 bis 16 und 35 bis 37 dieser delegierten Verordnung festgelegten risikopositionsklassenspezifischen Anforderungen erfüllen. Für EHQLA und HQLA ist als beizulegender Zeitwert der beizulegende Zeitwert vor den in den Artikeln 10 bis 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Abschlägen anzugeben. |
Meldebogen C - Belastungsquellen
Tabelle 5: Hinweise zu den einzelnen Zeilen des Meldebogens C
Zeilen | Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 | Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten
Median des in Zeile 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten". |
011 | davon: ...
Sofern dies mit Blick auf die Bedeutung der Vermögenswertbelastung in ihrem Geschäftsmodell relevant ist, können Institute den Median jedes unter "Buchwert ausgewählter finanzieller Verbindlichkeiten" aufgeführten Elements in einer gesonderten Zeile ("davon") ausweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil der Vermögenswertbelastung mit Verbindlichkeiten verbunden ist, ein anderer aber nicht. |
Tabelle 6: Hinweise zu den einzelnen Spalten des Meldebogens C
Spalten | Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise |
010 | Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere
Mediane des in Spalte 010 des Meldebogens F 32.04 (AE-SOU) von Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausgewiesenen Postens "Kongruente Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder verliehene Wertpapiere". Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. Verbindlichkeiten ohne verbundene Refinanzierungen, wie Derivate, sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
030 | Belastete Vermögenswerte, entgegengenommene Sicherheiten und begebene eigene Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren
Betrag der Vermögenswerte, entgegengenommenen Sicherheiten und begebenen eigenen Wertpapiere außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren, deren Belastung aus den hier ausgewiesenen verschiedenen Geschäften resultiert. Um Kohärenz mit den Kriterien der Meldebögen A und B sicherzustellen, sind die in der Bilanz erfassten Vermögenswerte des Instituts als Median ihres Buchwerts auszuweisen, während entgegengenommene, wiederverwendete Sicherheiten und begebene, belastete eigene Sicherheiten außer gedeckten Schuldverschreibungen und forderungsunterlegten Wertpapieren als Median ihres beizulegenden Zeitwerts auszuweisen sind. Als beizulegender Zeitwert anzugeben ist der Median der verschiedenen beizulegenden Zeitwerte am Ende jedes für die Berechnung des Medians herangezogenen Berichtszeitraums. Belastete Vermögenswerte ohne kongruente Verbindlichkeiten sind hier ebenfalls einzubeziehen. |
Meldebogen D - Erklärende Angaben
Tabelle 7: Spezielle Hinweise zu Meldebogen D
Verweis auf Rechtsgrundlagen und sonstige Hinweise
In Meldebogen D sind die unter den Nummern 1 und 2 genannten Angaben zu machen.
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