Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Verwaltung - EU Bund
Frame öffnen

Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 63;
Beschl. (GASP) 2023/1015 - ABl. L 136 vom 24.05.2023 S. 73)



Neufassung (ber.) - Ersetzt den Beschl. (GASP) 2017/2315 - (ABl. Nr. L 331 vom 14.12.2017 S. 57)

Der Rat der Europäische Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik und der Italienischen Republik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 42 Absatz 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründen.

(2) Der Rat und die Hohe Vertreterin haben am 13. November 2017 eine gemeinsame Mitteilung gemäß Artikel 46 Absatz 1 EUV von 23 Mitgliedstaaten und am 7. Dezember 2017 von zwei weiteren Mitgliedstaaten erhalten, der zufolge alle diese Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an der SSZ auf der Grundlage zu beteiligen, dass sie die oben genannten Anforderungen erfüllen und die weiter gehenden Verpflichtungen in diesem Bereich nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses untereinander eingegangen sind, und auf Grundlage aller anderen Elemente in der Mitteilung einschließlich der Präambel und der in Anlage I der Mitteilung enthaltenen Grundsätze der SSZ, denen sie in vollem Umfang weiterhin verpflichtet sind, und zudem auf Artikel 42 EUV hinweisen, einschließlich Artikel 42 Absatz 7 1.

(3) Die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses stehen im Einklang mit der Erreichung der in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 zu den Verträgen genannten Ziele und mit den Verpflichtungen nach Artikel 2 des Protokolls.

(4) Der Beschluss von Mitgliedstaaten, an der SSZ teilzunehmen, ist freiwillig und berührt als solcher nicht die nationale Souveränität oder den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten leisten Beiträge zur Erfüllung der weiter gehenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ im Einklang mit ihren geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Die vermehrte Durchführung gemeinsamer und kollaborativer Projekte zur Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten zählt zu den bindenden Verpflichtungen im Rahmen der SSZ. Derartige Projekte können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten und -Programmen mit Beiträgen aus dem Unions-Haushalt unterstützt werden.

(6) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten haben in ihren jeweiligen nationalen Umsetzungsplänen ihre Fähigkeit dargelegt, die weiter gehenden Verpflichtungen, die sie untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(7) Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angebracht, dass der Rat einen Beschluss zur Begründung der SSZ erlässt.

(8) Jeder andere Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der SSZ beteiligen möchte, kann dem Rat und dem Hohen Vertreter seine entsprechende Absicht nach Artikel 46 Absatz 3 EUV mitteilen.

(9) Der Hohe Vertreter wird umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt.

(10) Die Maßnahmen im Rahmen der SSZ sollten mit den anderen GASP-Maßnahmen und mit den anderen Unionspolitiken im Einklang stehen. Der Rat und - im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche - der Hohe Vertreter und die Kommission sollten zusammenarbeiten, um gegebenenfalls möglichst große Synergien zu erzielen.

(11) Gemäß Artikel 5 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und der Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Deshalb ist der vorliegende Beschluss für Dänemark nicht bindend

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit

Zwischen den Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 erfüllen und die, im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen und um zur Erreichung der Zielvorgaben der Union beizutragen, untereinander Verpflichtungen in diesem Bereich gemäß Artikel 2 dieses Protokolls eingegangen sind, wird hiermit die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) im Rahmen der Union begründet.

Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten 23

Die folgenden Mitgliedstaaten beteiligen sich an der SSZ:

Artikel 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10

(1) Um die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 genannten Ziele zu erreichen und den in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Verpflichtungen nachzukommen, leisten die teilnehmenden Mitgliedstaaten Beiträge, mit denen die weiter gehenden Verpflichtungen nach Maßgabe des Anhangs, die sie untereinander eingegangen sind, erfüllt werden.

(2) Für diesen Zweck überprüfen die teilnehmenden Mitgliedstaaten jährlich und aktualisieren gegebenenfalls ihre nationalen Umsetzungspläne, in denen sie darzulegen haben, wie sie den weiter gehenden Verpflichtungen nachkommen werden, wobei sie genau angeben, wie sie die präziseren Ziele jeder einzelnen Phase erreichen werden. Die aktualisierten nationalen Umsetzungspläne werden jährlich dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) vorgelegt und allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 4 SSZ-Steuerung

(1) Die Steuerung der SSZ wird wie folgt organisiert:

(2) Der Rat erlässt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV Beschlüsse und Empfehlungen, in denen

  1. strategische Vorgaben und Leitlinien für die SSZ festgelegt werden;
  2. der Ablauf der Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen im Laufe der beiden aufeinanderfolgenden Anfangsphasen (die Jahre 2018 bis 2020 und 2021 bis 2025) gesteuert und am Anfang jeder Phase präzisere Ziele für die Erfüllung der im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vorgegeben werden;
  3. bei Bedarf die im Anhang festgelegten weiter gehenden Verpflichtungen vor dem Hintergrund der durch die SSZ erzielten Fortschritte aktualisiert und verstärkt werden, um das sich wandelnde Sicherheitsumfeld der Union zu reflektieren. Derartige Beschlüsse werden insbesondere am Ende der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Phasen auf der Grundlage eines strategischen Überprüfungsprozesses erlassen, in dessen Rahmen die Erfüllung der SSZ-Verpflichtungen bewertet wird;
  4. die Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen die vereinbarten Verpflichtungen erfüllt werden, nach dem in Artikel 6 beschriebenen Mechanismus bewertet werden;
  5. die Liste der Projekte festgelegt wird, die im Rahmen der SSZ ausgearbeitet werden sollen und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik widerspiegeln;
  6. die gemeinsamen Vorschriften für die Steuerung von Projekten festgelegt werden, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, anpassen können, falls dies für das Projekt erforderlich ist.
  7. zu gegebener Zeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 die allgemeinen Bedingungen festgelegt werden, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an bestimmten Projekten zu beteiligen; und im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 festgestellt wird, ob ein bestimmter Drittstaat diese Bedingungen erfüllt; und
  8. jegliche weitere Maßnahmen getroffen werden, die für die weitere Umsetzung dieses Beschlusses erforderlich sind.

Artikel 5 SSZ-Projekte

(1) Im Anschluss an Vorschläge der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, sich an einem bestimmten Projekt zu beteiligen, kann der Hohe Vertreter, in Bezug auf die Auswahl und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der nach Artikel 7 durchgeführten Bewertungen eine Empfehlung für Beschlüsse und Empfehlungen des Rates abgeben, die nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) erlassen werden sollen.

(2) Teilnehmende Mitgliedstaaten, die ein bestimmtes Projekt vorschlagen möchten, teilen dies den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten rechtzeitig vor Einreichung ihres Vorschlags mit, um Unterstützung zu finden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich einer gemeinsamen Vorlage des Vorschlags anzuschließen.

Die Projektmitglieder sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Vorschlag vorgelegt haben. Die Liste der Projektmitglieder jedes einzelnen Projekts wird dem Beschluss des Rates nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e beigefügt.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, können untereinander vereinbaren, andere teilnehmende Mitgliedstaaten, die sich später an dem Projekt beteiligen möchten, zuzulassen.

(3) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, vereinbaren untereinander die Modalitäten sowie den Umfang ihrer Zusammenarbeit und die Ausführung dieses Projekts. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, unterrichten den Rat regelmäßig in geeigneter Form über die Entwicklung des Projekts.

Artikel 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

(1) Der Rat gewährleistet im Rahmen von Artikel 46 Absatz 6 EUV die Einheitlichkeit, Kohärenz und Wirksamkeit der SSZ. Der Hohe Vertreter trägt ebenfalls zu diesen Zielen bei.

(2) Der Hohe Vertreter ist gemäß Protokoll Nr. 10 umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt.

(3) Der Hohe Vertreter legt dem Rat einen jährlichen Bericht über die SSZ vor. Der Bericht stützt sich auf die Beiträge der EDA nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a und des EAD nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a. Im Bericht des Hohen Vertreters wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt.

Der EUMC unterstützt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee mit Ratschlägen und Empfehlungen in militärischen Angelegenheiten in Bezug auf das jährliche Bewertungsverfahren der SSZ.

Auf der Grundlage des vom Hohen Vertreter vorgelegten Jahresberichts über die SSZ prüft der Rat einmal jährlich, ob die teilnehmenden Mitgliedstaaten die weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3 weiterhin erfüllen.

(4) Jeglicher Beschluss in Bezug auf die Aussetzung der Teilnahme eines Mitgliedstaats wird gemäß Artikel 46 Absatz 4 EUV und erst, nachdem der Mitgliedstaat einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat, erlassen.

Artikel 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA

(1) Unter der Verantwortung des Hohen Vertreters, auch in seiner Eigenschaft als Leiter der EDA, nehmen der EAD, einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS), und die EDA gemeinsam die erforderlichen Sekretariatsaufgaben für die SSZ auf einer anderen Ebene als der des Rates wahr und stellen in diesem Zusammenhang eine zentrale Anlaufstelle bereit.

(2) Der EAD, einschließlich des EUMS, unterstützt das Funktionieren der SSZ, insbesondere indem er

  1. zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den operativen Aspekte beiträgt;
  2. die Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen koordiniert. Der EAD, einschließlich des EUMS, bewertet insbesondere, ob vorgeschlagen Projekte den operativen Erfordernissen entsprechen und zu ihnen beitragen.

(3) Die EDA unterstützt die SSZ, insbesondere indem sie

  1. zu der vom Hohen Vertreter im Rahmen seines jährlichen Berichts über die SSZ nach Artikel 6 vorgenommenen Bewertung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten, insbesondere der Beiträge im Einklang mit den weiter gehenden Verpflichtungen nach Artikel 3, beiträgt;
  2. Projekte für die Fähigkeitenentwicklung, insbesondere durch die Koordinierung der Bewertung der Projektvorschläge nach Artikel 5, insbesondere in den Bereichen der Fähigkeitenentwicklung, erleichtert. Die EDA unterstützt insbesondere die Mitgliedstaaten dabei, sicherzustellen, dass es keine unnötigen Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, gibt.

Artikel 8 Finanzierung

(1) Die Verwaltungsausgaben, die den Organen der Union und dem EAD aus der Durchführung dieses Beschlusses entstehen, gehen zulasten des Haushalts der Union. Die Verwaltungsausgaben der EDA unterliegen den entsprechenden Finanzierungsregelung des EDA gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates 2.

(2) Die operativen Ausgaben, die aus den im Rahmen der SSZ durchgeführten Projekten entstehen, werden in erster Linie von den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, getragen. Zu derartigen Projekten können unter Wahrung der Verträge und im Einklang mit den einschlägigen Unions-Instrumenten aus dem Gesamthaushalt der Union Beiträge erfolgen.

Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten

(1) Die allgemeinen Bedingungen für die Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten werden in einem nach Artikel 4 Absatz 2 erlassenen Beschluss des Rates vorgegeben, in dem auch eine Vorlage für Verwaltungsvereinbarungen mit Drittstaaten enthalten sein kann.

(2) Der Rat beschließt im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV, ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die in dem Beschluss nach Absatz 1 vorgegebenen Bedingungen erfüllt.

(3) Nach einem positiven Beschluss gemäß Absatz 2 können die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, Verwaltungsvereinbarungen mit dem betroffenen Drittstaat zum Zwecke seiner Teilnahme an diesem Projekt schließen. Diese Vereinbarungen wahren die Verfahren und die Beschlussfassungsautonomie der Union.

Artikel 10 Sicherheitsvorschriften

Im Zusammenhang mit SSZ gelten die Vorschriften des Beschlusses 2013/488/EU des Rates 3.

Artikel 11 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2017.

1) Die Mitteilung wird zusammen mit diesem Beschluss veröffentlicht (siehe Seite 70 des vorliegenden Amtsblatts).

2) Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 über die Rechtsstellung, den Sitz und die Funktionsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (ABl. Nr. L 266 vom 13. Oktober 2015, S. 55).

3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. Nr. L 274 vom 15.10.2013 S. 1).

.

Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen eingehenAnhang


"a) einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union."

Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu:

  1. Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen
  2. Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD)
  3. Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen.
  4. Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert)
  5. Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat)
    "b) einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken."
  6. Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen
  7. Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
  8. Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU
  9. Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung
  10. Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen
  11. Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen
    "c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen."
  12. Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:
  13. Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:
  14. Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird.
    "d) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des , Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten" festgestellten Lücken zu schließen."
  15. Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken.
  16. Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist
  17. Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt,
    "e) einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur."
  18. Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme
  19. Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken
  20. Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme - die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen - und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken

Übersetzung

Mitteilung zur ständigen strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) an den Rat und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Präambel

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten -

eingedenk dessen, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung "einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten" (Artikel 24 Absatz 2 EUV) beruht, und dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist;

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, und dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird;

ferner eingedenk der Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Förderung einer auf Regeln basierenden Weltordnung, deren Kernprinzip der Multilateralismus ist und bei der die Vereinten Nationen im Mittelpunkt stehen;

eingedenk des Artikels 42 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), in dem vorgesehen ist, dass die "Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, [...] eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union [begründen]";

in der Erwägung, dass die SSZ wesentlich dazu beitragen könnte, die Zielvorgaben der EU - unter anderem im Hinblick auf die Missionen und Operationen mit höchsten Anforderungen - zu erfüllen, und dass sie die Entwicklung der Verteidigungsfähigkeit der Mitgliedstaaten durch eine intensive Einbindung in multinationale Beschaffungsprojekte und die intensive Einbindung geeigneter Industrieunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, erleichtern und die europäische Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich stärken könnte, wobei die durch die Verträge gegebenen Möglichkeiten voll auszuschöpfen sind;

unter Berücksichtigung der Ziele der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu ihrer Verwirklichung gemäß dem Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sowie gemäß Artikel 46 EUV;

in der Feststellung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2016 zu dem Schluss kam, dass die Europäer mehr Verantwortung für ihre Sicherheit übernehmen müssen und dass, - um die Sicherheit und Verteidigung Europas in einem komplizierten geopolitischen Umfeld zu stärken und die Bürgerinnen und Bürger besser zu schützen, - der Europäische Rat frühere diesbezügliche Zusagen bekräftigt und betont hat, dass mehr getan werden muss, wozu auch gehört, dass ausreichende zusätzliche Ressourcen zugesagt werden, wobei nationale Gegebenheiten, rechtliche Verpflichtungen sowie bei den Mitgliedstaaten, die ebenfalls NATO-Mitgliedstaaten sind, die einschlägigen Richtwerte der NATO für Verteidigungsausgaben zu berücksichtigen sind;

zudem unter Hinweis darauf, dass der Europäische Rat gefordert hat, die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erforderlichen Fähigkeiten auszubauen und Zusagen zu geben, solche Fähigkeiten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen, und erklärt hat, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten imstande sein müssen, entscheidend zu den kollektiven Anstrengungen beizutragen sowie autonom zu handeln, wann und wo dies erforderlich ist, und mit Partnern zu handeln, wann immer dies möglich ist;

eingedenk dessen, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom Juni 2017 erklärt hat, dass die gemeinsame Entwicklung der Fähigkeitenprojekte, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam vereinbart wurden, um die wichtigsten bestehenden Mängel zu beseitigen und die Technologien der Zukunft zu entwickeln, unerlässlich ist, um die vom Europäischen Rat im Dezember 2016 gebilligten Zielvorgaben der EU zu erfüllen; die Mitteilung der Kommission über einen Europäischen Verteidigungsfonds, der aus einem Forschungsfenster und einem Fähigkeitenfenster besteht, begrüßt hat und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, für den Europäischen Verteidigungsfonds und das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich geeignete Fähigkeitenprojekte zu ermitteln;

insbesondere eingedenk dessen, dass der Europäische Rat die Hohe Vertreterin ersucht hat, Vorschläge zu Elementen und Optionen für eine alle Seiten einbeziehende Ständige Strukturierte Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, bei der mögliche Projekte umrissen werden, vorzulegen;

eingedenk dessen, dass der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 6. März 2017 übereingekommen ist, dass die Arbeit an einer alle Seiten einbeziehenden Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit auf der Grundlage eines modularen Ansatzes, die allen Mitgliedstaaten offensteht, die bereit sind, auf der Grundlage von Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag die erforderlichen Verpflichtungen einzugehen und die Kriterien zu erfüllen, fortgesetzt werden muss;

entschlossen, bei der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die in Artikel 42 Absatz 2 EUV gefordert wird, durch die Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit innerhalb des Unionsrahmens eine neue Phase zu erreichen; unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der Sicherheits- und Verteidigungspolitik aller Mitgliedstaaten;

eingedenk der Verpflichtung zu gegenseitiger Hilfe und Unterstützung nach Artikel 42 Absatz 7;

eingedenk dessen, dass nach Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik "[...] im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen [bleiben], die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist";

unter Hervorhebung der Tatsache, dass der Europäische Rat am 22./23. Juni 2017 es für notwendig hielt, dass eine inklusive und ehrgeizige Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) begründet wird, sowie der Tatsache, dass in Erfüllung des vom Europäischen Rat erteilten Mandats innerhalb von drei Monaten "[...] - auch im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen - eine gemeinsame Liste von Kriterien und bindenden Verpflichtungen, die voll und ganz im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 EUV sowie dem Protokoll 10 zum Vertrag stehen, mit einem genauen Zeitplan und spezifischen Bewertungsmechanismen" erstellt wird, "damit Mitgliedstaaten, die dazu in der Lage sind, unverzüglich mitteilen können, dass sie sich beteiligen möchten" -

TEILEN HIERMIT dem Rat und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik MIT, dass sie beabsichtigen, sich an einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu beteiligen;

FORDERN den Rat AUF, einen Beschluss zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Protokolls Nr. 10 zum Vertrag sowie auf der Grundlage der in Anhang I genannten Grundsätze, der in Anhang II genannten gemeinsamen weiter gehenden Verpflichtungen sowie des in Anhang III enthaltenen Vorschlags für die Steuerung anzunehmen;

WERDEN vor der Annahme des Beschlusses zur Begründung einer Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit durch den Rat einen nationalen Umsetzungsplan VORLEGEN, aus dem hervorgeht, wie sie die in Anhang II genannten weiter gehenden Verpflichtungen erfüllen können.

Geschehen zu Brüssel am dreizehnten November zweitausendsiebzehn.

bild

* Irland hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

* Die Portugiesische Republik hat dem Rat und der Hohen Vertreterin am 7. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, sich an der SSZ zu beteiligen, und hat sich dieser gemeinsamen Mitteilung angeschlossen.

.

Grundsätze der SSZAnlage I

Die "Ständige Strukturierte Zusammenarbeit" ist in den Artikeln 42 und 46 des Vertrags über die Europäische Union sowie in Protokoll Nr. 10 zum Vertrag geregelt. Sie kann nur einmal aktiviert werden und wird durch einen Beschluss des Rates begründet, der mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist und zum Ziel hat, alle bereitwilligen Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zusammenzubringen, "die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen" und Operationen "mit höchsten Anforderungen [...] weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind".

Die SSZ ist ein ehrgeiziger, verbindlicher und inklusiver europäischer Rechtsrahmen für Investitionen in die Sicherheit und Verteidigung des Gebiets der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger. Die SSZ bietet ferner einen wichtigen politischen Rahmen für alle Mitgliedstaaten, um ihre jeweiligen militärischen Mittel und Verteidigungsfähigkeiten durch aufeinander abgestimmte Initiativen und konkrete Projekte auf der Grundlage von weiter gehenden Verpflichtungen zu verbessern. Bessere Verteidigungsfähigkeiten der EU-Mitgliedstaaten werden auch für die NATO von Nutzen sein. Dadurch wird die europäische Säule innerhalb der Allianz gestärkt und den wiederholten Forderungen nach einer stärkeren transatlantischen Lastenteilung nachgekommen.

Die SSZ ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Stärkung der gemeinsamen Verteidigungspolitik. Sie könnte Bestandteil einer möglichen Entwicklung hin zu einer gemeinsamen Verteidigung sein, sollte der Rat dies einstimmig beschließen (nach Maßgabe des Artikels 42 Absatz 2 EUV). Eine langfristige Vision der SSZ könnte darin bestehen, ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv in Komplementarität mit der NATO einzurichten, die auch weiterhin den Eckpfeiler einer kollektiven Verteidigung für ihre Mitglieder darstellen wird.

Wir betrachten eine inklusive SSZ als das wichtigste Instrument zur Förderung der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung in einem Bereich, in dem mehr Kohärenz, Kontinuität, Koordinierung und Kooperation erforderlich sind. Die europäischen Anstrengungen zu diesem Zweck müssen einheitlich, aufeinander abgestimmt und sinnvoll sein und müssen auf gemeinsam vereinbarten politischen Leitlinien beruhen.

Die SSZ bietet einen verlässlichen und verbindlichen Rechtsrahmen innerhalb des institutionellen Rahmens der EU. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den bindenden Verpflichtungen nach, wobei sie bestätigen, dass die Begründung und Durchführung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des EUV und der ihm beigefügten Protokolle erfolgt, und dass sie die verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten achten.

Die Verbindlichkeit der SSZ-Verpflichtungen wird durch eine regelmäßige jährliche Beurteilung sichergestellt, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) - vor allem in Bezug auf Aspekte der Fähigkeitenentwicklung (wie insbesondere in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 beschrieben), und mit Unterstützung des EAD, einschließlich des EUMS und anderer Strukturen der GSVP, in Bezug auf die operativen Aspekte der SSZ, durchgeführt wird. Im Rahmen der SSZ könnte die Union auf ein kohärentes vollständiges Streitkräftedispositiv hinarbeiten, da durch die SSZ die bestehenden oder künftigen "Bottom-up"-Strukturen und -Tätigkeitsbereiche um eine "Top-down"-Koordinierung und -Führung erweitert würden.

Die SSZ würde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, ihre Verteidigungsfähigkeiten durch die Beteiligung an aufeinander abgestimmten Initiativen und konkreten gemeinsamen Projekten zu verbessern, wobei bestehende regionale Cluster genutzt werden könnten. Die Teilnahme an der SSZ ist freiwillig und berührt nicht die nationale Souveränität.

Eine inklusive SSZ sendet ein starkes politisches Signal an unsere Bürgerinnen und Bürger und an den Rest der Welt, nämlich dass die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung ernst nehmen und voranbringen. Für die Menschen in der EU bedeutet das mehr Sicherheit und ein klares Zeichen der Bereitschaft aller Mitgliedstaaten, die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung zu verbessern, um die Ziele der Globalen Strategie der EU zu erreichen.

Die SSZ wird ergebnisorientiert sein und sollte greifbare Fortschritte bei der Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter, den Zielen der gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung und der Verfügbarkeit verlegefähiger Verteidigungsfähigkeiten für gemeinsame Missionen und Operationen ermöglichen, wobei dem Grundsatz des "einzigen Kräftedispositivs" Rechnung getragen wird. Die treibende Kraft für die Fähigkeitenentwicklung im Rahmen der SSZ wird die Behebung der Mängel bei den Fähigkeiten im Zusammenhang mit den Zielvorgaben der EU und den Zielen und Prioritäten der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein.

Der "alle Seiten einbeziehende" und "modulare" Ansatz der SSZ, wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2016 beschrieben, darf nicht dazu führen, dass die Zusammenarbeit abgeschwächt wird. Das Ziel einer "ehrgeizigen" SSZ unterstreicht, wie wichtig es ist, dass alle an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Zielen und Verpflichtungen einhalten. Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2017 erwähnt wird, ist die SSZ "inklusive und ehrgeizig".

Die folgende Liste von Verpflichtungen muss dazu beitragen, dass die Zielvorgaben der EU nach Maßgabe der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. November 2016, gestützt durch den Europäischen Rat vom Dezember 2016, verwirklicht werden, und dadurch die strategische Autonomie der Europäer und der EU stärken.

.

Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen
Anlage II


"a) einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union."

Auf der Grundlage der 2007 festgelegten gemeinsamen Richtwerte stimmen die teilnehmenden Mitgliedstaaten den folgenden Verpflichtungen zu:

  1. Regelmäßige reale Erhöhung der Verteidigungshaushalte, um vereinbarte Zielsetzungen zu erreichen
  2. Sukzessive mittelfristige Erhöhung der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter auf 20 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert) zur Schließung strategischer Fähigkeitslücken durch die Teilnahme an Projekten im Bereich Verteidigungsfähigkeiten gemäß dem Fähigkeitenentwicklungsplan (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD)
  3. Ausbau gemeinsamer und kooperativer Projekte im Bereich der strategischen Verteidigungsfähigkeiten. Diese gemeinsamen und kooperativen Projekte sollten durch den Europäischen Verteidigungsfonds unterstützt werden, falls notwendig und angemessen.
  4. Erhöhung des Ausgabenanteils für Verteidigungsforschung und -technologie mit dem Ziel der Annäherung an 2 % der Gesamtverteidigungsausgaben (gemeinsamer Richtwert)
  5. Einrichtung einer regelmäßigen Überprüfung dieser Verpflichtungen (mit dem Ziel der Billigung durch den Rat)
    "b) einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken."
  6. Übernahme einer wesentlichen Rolle an der Fähigkeitenentwicklung innerhalb der EU, einschließlich im Rahmen von CARD, um die Verfügbarkeit der erforderlichen Fähigkeiten zur Erreichung der Zielvorgaben in Europa sicherzustellen
  7. Verpflichtung zur größtmöglichen Unterstützung von CARD unter Anerkennung des freiwilligen Charakters der Überprüfung und der jeweiligen Einschränkungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
  8. Verpflichtung zur intensiven Einbindung eines zukünftigen Europäischen Verteidigungsfonds an multinationalen Beschaffungsvorhaben mit festgestelltem Mehrwert für die EU
  9. Verpflichtung zur Aufstellung harmonisierter Vorgaben für alle von teilnehmenden Mitgliedstaaten vereinbarten Projekte im Bereich Fähigkeitenentwicklung
  10. Verpflichtung, die gemeinsame Nutzung bestehender Fähigkeiten zur Optimierung verfügbarer Ressourcen und zur Verbesserung ihrer Gesamtwirksamkeit in Erwägung zu ziehen
  11. Verpflichtung, vermehrte Anstrengungen bei der Zusammenarbeit im Bereich Cyberverteidigung, u. a. Informationsaustausch, Ausbildung und operative Unterstützung, sicherzustellen
    "c) konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen."
  12. Hinsichtlich der Verfügbarkeit und Verlegefähigkeit von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:
  13. Hinsichtlich der Interoperabilität von Streitkräften verpflichten sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu Folgendem:
  14. Teilnehmende Mitgliedstaaten werden sich bei der gemeinsamen Finanzierung militärischer GSVP-Operationen und -Missionen um einen ehrgeizigen Ansatz bemühen, jenseits dessen was als gemeinsame Kosten im Athena-Ratsbeschluss definiert werden wird.
    "d) einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des "Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten" festgestellten Lücken zu schließen."
  15. Hilfe bei der Beseitigung von Fähigkeitslücken, die im Rahmen des Fähigkeitenentwicklungsplans (CDP) und der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (CARD) festgestellt worden sind. Diese Fähigkeitenprojekte werden die strategische Autonomie Europas erhöhen und die europäische verteidigungstechnologische und -industrielle Basis (EDTIB) stärken.
  16. Vorrangige Berücksichtigung eines kooperativen europäischen Ansatzes zur Beseitigung von Fähigkeitslücken, die auf nationaler Ebene bestimmt worden sind und, als grundsätzliche Regel, die Anwendung eines rein nationalen Ansatzes nur dann, wenn eine derartige Prüfung bereits durchgeführt worden ist
  17. Teilnahme an mindestens einem Projekt im Rahmen der SSZ, das Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft worden sind, entweder entwickelt oder bereitstellt,
    "e) einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur."
  18. Verpflichtung zur Nutzung der EDA als europäisches Forum zur gemeinsamen Fähigkeitenentwicklung sowie Berücksichtigung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) als bevorzugte Verwaltungsorganisation für kooperative Programme
  19. Sicherstellung, dass sämtliche fähigkeitsbezogene Projekte, die von teilnehmenden Mitgliedstaaten geleitet werden, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie durch eine geeignete Industriepolitik ohne unnötige Überschneidungen stärken
  20. Sicherstellung, dass die Kooperationsprogramme - die ausschließlich Einrichtungen zugutekommen dürfen, die einen nachweislichen Mehrwert auf dem Gebiet der EU erbringen - und die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten verfolgten Beschaffungsstrategien sich positiv auf die EDTIB auswirken

.

SteuerungAnlage III

1. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter

Die Hauptakteure der SSZ sind die teilnehmenden Mitgliedstaaten, und sie fällt hauptsächlich in deren Zuständigkeit. Gegenüber den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten der EU wird für Transparenz gesorgt.

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist umfassend an den Arbeiten im Rahmen der SSZ beteiligt, damit sichergestellt ist, dass diese ordnungsgemäß mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), deren integraler Bestandteil sie ist, koordiniert wird. Der Hohe Vertreter ist für die Durchführung der vom Europäischen Rat geforderten jährlichen Bewertung, die in Abschnitt 4 näher beschrieben ist, zuständig. Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) einschließlich des Militärstabs der EU (EUMS) und die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) nehmen die Sekretariatsaufgaben für die SSZ wahr und stimmen sich hierbei eng mit dem stellvertretenden Generalsekretär des EAD für GSVP und Krisenreaktion ab.

Im Einklang mit Artikel 3 des dem EUV beigefügten Protokolls Nr. 10 und dem Ratsbeschluss über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur unterstützt die EDA den Hohen Vertreter bei den die Entwicklung der Fähigkeiten betreffenden Aspekten der SSZ. Der EAD unterstützt den Hohen Vertreter insbesondere bei den operativen Aspekten der SSZ; diese Unterstützung erfolgt unter anderem auch durch den Militärstab der EU und andere GSVP-Strukturen.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 1 EUV "die Verwaltungsausgaben, die den Organen aus der Durchführung dieses Kapitels entstehen, [...] zulasten des Haushalts der Union [gehen]."

2. Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der SSZ und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der SSZ-Projekte.

2.1. Die übergeordnete Ebene ist für die Kohärenz und die zuverlässige Durchführung der SSZ zuständig.

Sie baut auf bestehenden Strukturen auf. Die EU-Außen- und Verteidigungsminister kommen (üblicherweise zwei Mal im Jahr) zu gemeinsamen Tagungen in der Ratsformation (Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung) zusammen; dabei könnten sie sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten befassen. Tritt der Rat zusammen, um sich mit den die SSZ betreffenden Angelegenheiten zu befassen, so sind nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten stimmberechtigt. Bei dieser Gelegenheit könnten die teilnehmenden Mitgliedstaaten neue Projekte mit Einstimmigkeit annehmen (im Einklang mit Artikel 46 Absatz 6 EUV), die Beurteilung der - insbesondere in Abschnitt 3 aufgeführten - Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten entgegennehmen und im Einklang mit Artikel 46 Absatz 3 EUV nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit die Teilnahme eines weiteren Mitgliedstaates bestätigen.

Als letztes Mittel kann der Rat im Einklang mit Artikel 46 Absatz 4 EUV die Teilnahme eines Mitgliedstaates, der die Kriterien nicht mehr erfüllt, aussetzen, nachdem dieser Mitgliedstaat zuvor einen eindeutig festgelegten Zeitrahmen für eine individuelle Konsultation und Reaktionsmaßnahmen erhalten hat; ebenso kann er die Teilnahme eines Mitgliedstaates aussetzen, der nicht länger in der Lage oder gewillt ist, den im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen.

Die einschlägigen bestehenden Vorbereitungsgremien des Rates treten im "SSZ-Format" zusammen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der EU an den Sitzungen teilnehmen, jedoch der Tatsache Rechnung getragen wird, dass nur die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rat Stimmrecht haben. Das PSK könnte im "SSZ-Format" zusammentreten, um sich mit Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu befassen, Projekte zu planen und zu erörtern oder über neue Teilnehmer an der SSZ zu beraten. Das PSK wird in seiner Arbeit durch die Gruppe "Politischmilitärische Angelegenheiten", die im SSZ-Format zusammentritt, unterstützt. Der EU-Militärausschuss wird ebenfalls im SSZ-Format einberufen und insbesondere um militärische Beratung ersucht. Ergänzend können informelle Sitzungen einberufen werden, bei denen lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwesend sind.

2.2. Projektsteuerung

2.2.1. Die Prüfung von Projekten im Rahmen der SSZ stützt sich auf eine Bewertung durch den Hohen Vertreter, der die Einschätzungen des EAD einschließlich des EU-Militärstabs und der EDA zugrunde liegen; für die Projektauswahl ist ein Beschluss des Rates erforderlich.

Es steht den teilnehmenden Mitgliedstaaten frei, alle Projekte vorzuschlagen, die ihnen für die Zwecke der SSZ sinnvoll erscheinen. Sie teilen ihre entsprechende Absicht öffentlich mit, um Unterstützung zu finden, und sie legen dem SSZ-Sekretariat gemeinsam Projekte vor, von denen sie gleichzeitig alle teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.

Die Projekte sollten dazu beitragen, den Verpflichtungen gemäß Anlage II der Mitteilung nachzukommen; viele dieser Projekte werden die Entwicklung oder die Bereitstellung von Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten als strategisch relevant eingestuft werden und einen einvernehmlich festgelegten Mehrwert für die EU aufweisen, betreffen, andere werden Ersuchen um substanzielle Unterstützung in Bezug auf Mittel und Fähigkeiten für GSVP-Operationen (EUFOR) und -Missionen (z.B. EU-Ausbildungsmissionen) im Einklang mit Artikel 42 Absatz 6 EUV zum Gegenstand haben.

Damit bei den verschiedenen Projekten im Rahmen der SSZ Kohärenz und Einheitlichkeit gewahrt werden, schlagen wir im Einklang mit den Zielvorgaben der EU eine begrenzte Zahl von Projekten mit Schwerpunkt auf Missionen und Operationen vor. Diese Projekte könnten durch weitere Projekte ergänzt werden, die unterstützend und effizienzsteigernd wirken. Die Projekte sollten entsprechend zusammengefasst werden.

Das SSZ-Sekretariat koordiniert die Bewertung der Projektvorschläge. Bei Projekten zur Fähigkeitenentwicklung sorgt die EDA dafür, dass es nicht zu Überschneidungen mit bestehenden Initiativen, auch nicht in anderen institutionellen Kontexten, kommt. Bei Projekten mit Schwerpunkt auf Operationen und Missionen bewertet der Militärstab der EU, ob diese Projekte mit den operativen Anforderungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereinbar sind und einen Beitrag dazu leisten. Gestützt auf diese Bewertungen spricht der Hohe Vertreter eine Empfehlung zu den Projektvorschlägen aus, mit denen die ehrgeizigsten Ziele verfolgt werden, die zur Verwirklichung der Zielvorgaben der EU beitragen und die am besten geeignet sind, die strategische Autonomie der EU zu verbessern. Bei dem Projektportfolio ist darauf zu achten, dass Projekte, die überwiegend den Bereich der Fähigkeitenentwicklung betreffen, und Projekte, die überwiegend den Bereich Operationen und Missionen betreffen, sich die Waage halten.

Die Empfehlung des Hohen Vertreters dient dem Rat als Grundlage für die Entscheidung über die Liste der SSZ-Projekte im SSZ-Rahmen; die Beschlussfassung stützt sich außerdem auf militärische Beratung durch den EU-Militärausschuss im SSZ-Format und das PSK im SSZ-Format. Gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV beschließt der Rat einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Nicht teilnehmende EU-Mitgliedstaaten können zu jeder Zeit ihre Absicht mitteilen, sich an Projekten zu beteiligen, indem sie Zusagen in Bezug auf die Verpflichtungen machen und sich der SSZ anschließen.

Drittstaaten können in Ausnahmefällen von Projektteilnehmern im Einklang mit allgemeinen Regelungen, die zu gegebener Zeit vom Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV zu beschließen sind, eingeladen werden. Dazu müssten diese einen erheblichen Mehrwert für das Projekt bewirken, zur Stärkung der SSZ und der GSVP beitragen und weitere anspruchsvolle Verpflichtungen erfüllen. Damit werden diesen Drittstaaten keine Entscheidungsbefugnisse im Rahmen der Steuerung der SSZ erteilt. Außerdem entscheidet der Rat im SSZ-Format, ob jeder Drittstaat, der von den jeweiligen Projektteilnehmern eingeladen wurde, die Bedingungen der allgemeinen Regelungen erfüllt.

2.2.2. Die Projektsteuerung wird vorrangig von den teilnehmenden Mitgliedstaaten wahrgenommen

Fasst der Rat einen Beschluss über die Liste von SSZ-Projekten, so muss eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu den jeweiligen Projekten zusammengeschlossen haben, beigefügt sein. Die an einem Projekt beteiligten Mitgliedstaaten müssen das Projekt vorher gemeinschaftlich vorgelegt haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu einem Projekt zusammengeschlossen haben, vereinbaren untereinander einstimmig die Modalitäten und den Umfang ihrer Zusammenarbeit einschließlich des Beitrags, der zu leisten ist, um sich dem Projekt anschließen zu können. Sie vereinbaren Regeln für die Steuerung des Projekts und entscheiden darüber, ob sich während des Projektzyklus weitere teilnehmende Mitgliedstaaten dem Projekt mit Teilnehmer- oder Beobachterstatus anschließen können. Es sollte jedoch ein gemeinsames Regelwerk für die Projektsteuerung ausgearbeitet werden, das an die einzelnen Projekte angepasst werden kann. Hierdurch würde eine gewisse Standardisierung der Steuerung aller Projekte bewirkt, was die Projektinitiierung erleichtert würde. Insbesondere bei Projekten, die die Entwicklung von Fähigkeiten zum Gegenstand haben, liegt die Projektsteuerung (Spezifikationen, Beschaffungsstrategie, Wahl der Durchführungsstelle, Auswahl der Industrieunternehmen usw.) ausschließlich in der Zuständigkeit der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich zu diesen Projekten zusammengeschlossen haben.

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten informieren die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise über die Projekte.

3. Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten kommen den von ihnen eingegangenen Verpflichtungen durch nationale Anstrengungen und durch konkrete Projekte nach.

Ein realistischer, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz ist von wesentlicher Bedeutung dafür, die Teilnahme einer Vorreitergruppe von Mitgliedstaaten an der SSZ aufrechtzuerhalten und so die ehrgeizigen Zielsetzungen und die Inklusivität zu wahren. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten bemühen sich zwar, allen von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, sobald die SSZ offiziell eingeleitet wurde, jedoch kann für die Erfüllung einiger Verpflichtungen mehr Zeit eingeräumt werden als für andere. Deshalb ist zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten ein in mehrere Phasen gegliederter Ansatz zu vereinbaren.

Diese Phasen berücksichtigen andere bestehende Termine und Vorgaben (wie beispielsweise die Durchführung des Verteidigungs-Aktionsplans (EDAP), die Einleitung des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens im Jahr 2021 sowie von den Mitgliedstaaten bereits in anderen Rahmen eingegangene Verpflichtungen). Zwei aufeinanderfolgende Phasen (2018-2021 und 2012-2025) ermöglichen die zeitliche Staffelung der Verpflichtungen. Nach 2025 findet eine Überprüfung statt. Hierzu bewerten die teilnehmenden Mitgliedstaaten die Erfüllung aller im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen und beschließen neue Verpflichtungen, um eine neue Phase im Hinblick auf die europäische Integration im Bereich der Sicherheit und der Verteidigung einzuleiten.

4. Die SSZ-Steuerung erfordert einen gut konzipierten ehrgeizigen Bewertungsmechanismus, der sich auf die nationalen Umsetzungspläne stützt

Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten sagen zu, den eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen; der Hohe Vertreter berichtet im Einklang mit dem in Artikel 3 des Protokolls Nr. 10 festgeschriebenen Grundsatz der regelmäßigen Beurteilung über die Erfüllung der Verpflichtungen. Die Verbindlichkeit und die Glaubwürdigkeit der vereinbarten Verpflichtungen wird durch einen zwei Ebenen umfassenden Bewertungsmechanismus gewährleistet:

4.1. "Nationaler Umsetzungsplan"

Zum Nachweis der eigenen Fähigkeit und Bereitschaft, den vereinbarten Verpflichtungen nachzukommen, verpflichtet sich jeder teilnehmende Mitgliedstaat, vor dem Erlass des Ratsbeschlusses zur Begründung der SSZ einen nationalen Umsetzungsplan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie er die verbindlichen Verpflichtungen erfüllen kann. Aus Gründen der Transparenz sind diese Umsetzungspläne allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugänglich.

Die Bewertung der Vorkehrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen treffen, erfolgt jährlich durch das SSZ-Sekretariat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters (mit Unterstützung durch die EDA, was Rüstungsinvestitionen und die Entwicklung von Fähigkeiten betrifft, und durch den EAD, einschließlich des EUMS, was die operativen Aspekte anbelangt); dabei stützt sich das SSZ-Sekretariat auf die nationalen Umsetzungspläne. Unter der Verantwortung des Rates wird diese Bewertung dem PSK (im SSZ-Format) und dem EU-Militärausschuss (im SSZ-Format) zur Stellungnahme übermittelt.

Die Bewertenden konzentrieren sich auf die Glaubwürdigkeit der im Rahmen der SSZ eingegangenen Verpflichtungen, indem sie die nationalen Umsetzungspläne der Mitgliedstaaten sowie die tatsächlichen Vorkehrungen und die konkreten Beiträge zu den Projekten prüfen.

Nach der Begründung der SSZ aktualisieren die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihre nationalen Umsetzungspläne in geeigneter Weise entsprechend den Erfordernissen des in mehrere Phasen gegliederten Ansatzes.

Zu Beginn jeder Phase werden die Verpflichtungen detailliert festgelegt, indem die teilnehmenden Mitgliedstaaten genauere Ziele vereinbaren; dies dient der Vereinfachung des Bewertungsverfahrens.

4.2. Eine jährliche Überprüfung sowie eine strategische Überprüfung am Ende jeder Phase

Mindestens einmal jährlich erhält der Rat auf einer Tagung in der Formation Auswärtige Angelegenheiten/Verteidigung einen Bericht des Hohen Vertreters, der auf Beiträgen der EDA (im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls Nr. 10) und des EAD, einschließlich des EUMS, beruht. Im diesem Bericht wird der Stand der Durchführung der SSZ, einschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen durch jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Einklang mit seinem nationalen Umsetzungsplan, dargelegt. Nach Vorlage der Stellungnahme des EU-Militärausschusses wird der Rat sich bei den von ihm im Einklang mit Artikel 46 EUV anzunehmenden Empfehlungen und Beschlüssen auf diesen Bericht stützen.

Am Ende jeder Phase (2021, 2025) erfolgt eine strategische Überprüfung, bei der bewertet wird, wieweit die Verpflichtungen, denen während des Betrachtungszeitraums nachzukommen war, erfüllt wurden; ferner wird bei dieser Überprüfung die Einleitung der nächsten Phase beschlossen und erforderlichenfalls werden die Verpflichtungen für die nächste Phase aktualisiert.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen