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Durchführungsverordnung (EU) 2018/166 der Kommission vom 2. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 82)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 2, insbesondere auf Artikel 20 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen nach Ziffer 11 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen benannten Schiffe. Diese Schiffe unterliegen nach der Verordnung (EU) 2016/44 einigen Verboten, die u. a. die Ladung, Beförderung und Entladung von Rohöl aus Libyen und den Zugang zu Häfen im Gebiet der Union betreffen.
(2) Am 26. Januar 2018 verlängerte der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Benennung des restriktiven Maßnahmen unterliegenden Schiffes LYNN S und änderte den betreffenden Eintrag. Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden.
(3) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2018
Anhang |
Anhang V der Verordnung (EU) 2016/44 des Rates wird wie folgt geändert:
Der Eintrag:
"2. Name: Lynn S
Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 31. Oktober 2017 verlängert und gilt bis zum 29. Januar 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen.
Weitere Angaben
Benennung am 2. August 2017. IMO-Nummer: 8706349. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm."
erhält erfolgende Fassung:
"2. Name: Lynn S
Benennung gemäß Ziffer 10 Buchstaben a und b der Resolution 2146 (2014) in der durch Ziffer 2 der Resolution 2362 (2017) verlängerten und geänderten Fassung (Verbot des Ladens, der Beförderung oder des Entladens; Verbot des Einlaufens in Häfen). Nach Ziffer 11 der Resolution 2146 wurde diese Benennung vom Ausschuss am 26. Januar 2018 (vorherige Verlängerung gültig bis zum 29. Januar 2018) erneut verlängert und gilt bis zum 28. April 2018, es sei denn, sie wird vom Ausschuss gemäß Nummer 12 der Resolution 2146 vorher aufgehoben. Flaggenstaat: St. Vincent und die Grenadinen.
Weitere Angaben
Benennung am 2. August 2017. IMO-Nummer:. 8706349. Am 6. Oktober 2017 befand sich das Schiff in den Hoheitsgewässern Libanons, von wo aus es Kurs nach Westen nahm."
ENDE |