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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/169 der Kommission vom 1. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 550)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 88)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.
(2) Im Dezember 2017 und Januar 2018 wurden mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Ost- (powiat , Nord- (powiat bartoszycki, powiat braniewski) und Nordostpolen (powiat suwalski, powiat augustowski) sowie in Nordwestlitauen apskritys) und im westlichen Zentrallitauen (Kauno apskritis) festgestellt. Diese Gebiete sind derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten einige der von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete in Ost-, Nord- und Nordostpolen sowie in Nordwestlitauen statt in Teil I nun in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten andere Gebiete in Polen und Litauen, die sich in der Nähe der Gebiete befinden, in denen Fälle von Afrikanischer Schweinepest festgestellt wurden, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(3) Im Dezember 2017 und Januar 2018 wurden mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen im östlichen Zentralpolen (powiat otwocki) festgestellt. Als Reaktion auf diese Fälle wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/11 der Kommission 5 angenommen; dieser Rechtsakt gilt bis zum 12. Februar 2018. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten die von diesen Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen betroffenen Gebiete in Polen nun in Teil II und die umliegenden Gebiete in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.
(4) Im Januar 2018 wurden einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Westlettland novads) und in Südwest- apskritis) und Nordwestlitauen apskritis) festgestellt. Diese Gebiete (die sich in unmittelbarer Nähe zu derzeit in Teil I aufgeführten Gebieten befinden) sind derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten einige Gebiete in Lettland und Litauen statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten andere Gebiete in Litauen, die sich in unmittelbarer Nähe zu Gebieten befinden, in denen Fälle von Afrikanischer Schweinepest festgestellt wurden, nun in Teil I des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(5) Im Januar 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Ostpolen (powiat ) festgestellt. Dieses Gebiet ist derzeit in Teil IIdes Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diesen Ausbruch erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte das entsprechende Gebiet in Polen statt in Teil II nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(6) Bisher wurden keine Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen in den südlichen Gebieten des okres Zlín in der Tschechischen Republik gemeldet, die derzeit in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Angesichts der von der Tschechischen Republik vorgelegten Überwachungsdaten sollten diese Gebiete statt in Teil II nun in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.
(7) Bei der Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit, die von der neuen Seuchenlage in Polen, Litauen, Lettland und der Tschechischen Republik ausgehen, sollte die Entwicklung der aktuellen Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinpest bei der Schweinepopulation in der Union berücksichtigt werden. Um die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU gezielt durchführen und eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können, und um jeder unnötigen Störung des Handels innerhalb der Union und der Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer vorzubeugen, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses unterliegen, unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die genannte Seuche in Polen, Litauen, Lettland und der Tschechischen Republik aktualisiert werden.
(8) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Februar 2018
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/11 der Kommission vom 5. Januar 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Polen (ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2018 S. 24).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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ENDE |