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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/181 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Änderung des Anhangs IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten

(ABl. Nr. L 40 vom 13.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/125 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttreten aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Anhang X der VO (EU) 2019/125

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Artikeln 7b und 7e der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU ist für jegliche Ausfuhren bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten, und für Vermittlungstätigkeiten oder technische Hilfe in Bezug auf diese Güter, die in Anhang IIIa der genannten Verordnung aufgeführt sind, eine Genehmigung erforderlich.

(2) Eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union, die in Anhang IIIb der Verordnung enthalten ist, gilt für Ausfuhren in Länder, die die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben und diese Abschaffung durch eine internationale Verpflichtung bekräftigt haben, sofern die Voraussetzungen und Erfordernisse für die Verwendung dieser Genehmigung erfüllt sind. In Teil 2 sind die betreffenden Länder aufgeführt.

(3) In Bezug auf Länder, die nicht Mitglied des Europarats sind, enthält diese Liste jene Länder, die nicht nur die Todesstrafe vollständig abgeschafft haben, sondern auch das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ohne Vorbehalt ratifiziert haben.

(4) Nachdem sie dieses Protokoll ohne Vorbehalt ratifiziert haben, erfüllen die Dominikanische Republik, São Tomé und Príncipe und Togo die Voraussetzungen für die Aufnahme in die genannte Liste.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine ungebührliche Belastung für die Exporteure und zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten sich Erstere so bald wie möglich auf die geänderte allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union stützen können. Die Verordnung sollte aus diesem Grund unverzüglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang IIIb der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU wird die Liste in Teil 2 - Bestimmungsziele wie folgt geändert:

1. Nach Dschibuti wird der Eintrag "Dominikanische Republik" eingefügt;

2. nach San Marino wird der Eintrag "São Tomé und Príncipe" eingefügt;

3. nach Timor-Leste wird der Eintrag "Togo" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.2005 S. 1.

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