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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/418 der Kommission vom 16. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1700)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 27)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.
(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.
(3) Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission 5 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission 6 geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.
(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.
(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 der Kommission 7 geändert, nachdem Bulgarien einen neuen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Oblast Dobritsch und Italien einen neuen Ausbruch dieser Seuche in der Region Lombardei gemeldet hatten. Bulgarien und Italien haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen haben.
(7) Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 hat Italien der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 wiederum in Geflügelhaltungsbetrieben in der Region Lombardei gemeldet. Darüber hinaus haben die Niederlande der Kommission ebenfalls einen weiteren Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N6 in der Provinz Overijssel gemeldet.
(8) Italien und die Niederlande haben der Kommission außerdem gemeldet, dass sie nach diesen jüngsten Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in diesen Mitgliedstaaten um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen haben.
(9) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Italien und den Niederlanden geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden Italiens und der Niederlande festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Geflügelhaltungsbetrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche bestätigt wurden.
(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der jüngsten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Italien und den Niederlanden notwendig, die von Italien und den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher dahin gehend aktualisiert werden, um der aktuellen epidemiologischen Situation in Italien und den Niederlanden in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Schutz- und Überwachungszonen in Italien und den Niederlanden, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.
(12) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte daher nach den jüngsten Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Italien und den Niederlanden geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesen Mitgliedstaaten abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.
(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. März 2018
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 62).
4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 101 vom 13.04.2017 S. 80).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 261 vom 11.10.2017 S. 26).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/342 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 43).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:
1. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat: Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
- Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0001), die sich in einem Umkreis von 3 km um N45.561533 E9.752275 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden | 28.3.2018 |
- Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0002), die sich in einem Umkreis von 3 km um N45.558313 E9.955491 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden | 1.4.2018 |
- Das Gebiet der Teile der Region Lombardei (ADNS 18/0003), die sich in einem Umkreis von 3 km um N45.580821 E9.730178 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden | 14.4.2018" |
b) Der Eintrag für die Niederlande erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
In de provincie Groningen: | |
| 29.3.2018 |
In de provincies Overijssel en Gelderland: | |
| 13.4.2018" |
2. Teil B wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat: Italien
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
| 29.3.2018 bis 6.4.2018 |
| 6.4.2018 |
| 2.4.2018 bis 10.4.2018 |
| 10.4.2018 |
| 15.4.2018 bis 23.4.2018 |
| 23.4.2018" |
b) Der Eintrag für die Niederlande erhält folgende Fassung:
"Mitgliedstaat: Niederlande
Das Gebiet umfasst: | Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis |
In de provincie Groningen: | |
| 29.3.2018 |
| 29.3.2018 |
In de provincies Overijssel, Gelderland en Flevoland: | |
| 13.4.2018 |
| 13.4.2018 |
ENDE |