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Beschluss (EU) 2018/666 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 111 vom 02.05.2018 S. 2)
Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Geltungsdauer der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Mai 2018.
(2) Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.
(3) Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:
"Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022."
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2018
2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 45).
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