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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/707 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Beihilfefähigkeitskriterien für die Stützung für Hanf im Rahmen der Basisprämienregelung und bestimmter Anforderungen in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung

(ABl. Nr. L 119 vom 15.05.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 9 und Artikel 67 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 ist nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates 3 zertifiziertes Saatgut für den Hanfanbau erforderlich. Die Richtlinie 2008/62/EG der Kommission 4 sieht allerdings eine alternative Zertifizierung von Saatgut von Hanferhaltungssorten vor. Daher ist es angezeigt, in Artikel 9 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 einen Verweis auf diese Richtlinie aufzunehmen.

(2) Nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten Betriebsinhabern unter den in Titel IV Kapitel 1 der genannten Verordnung und in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren.

(3) Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert, um mehr Klarheit in Bezug auf die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich des erzeugungsbegrenzenden Charakters der fakultativen gekoppelten Stützung zu schaffen. Aus diesem Grund ist eine Angleichung der in Kapitel 5 Abschnitt 1 und in Artikel 67 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sowie in Anhang I dieser Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten an den neuen Wortlaut von Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erforderlich. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung von Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist es ferner angezeigt, den Inhalt der von den Mitgliedstaaten der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu aktualisieren.

(4) Nach Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 darf die fakultative gekoppelte Stützung nur Sektoren oder Regionen gewährt werden, in denen sich spezifische Landwirtschaftsformen oder Agrarsektoren in gewissen Schwierigkeiten befinden. Nach Artikel 52 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gelten bestimmte Landwirtschaftsformen bzw. Agrarsektoren als "in Schwierigkeiten", wenn die Gefahr der Produktionsaufgabe oder eines Produktionsrückgangs besteht. Als Folge der Präzisierung der Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf den erzeugungsbegrenzenden Charakter der fakultativen gekoppelten Stützung ist eine derartige Begrenzung nicht gerechtfertigt. Es ist daher angemessen, Artikel 52 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu streichen. Es ist auch angezeigt, das Verbot einer Kumulierung von Stützungen, wie in Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung dargelegt, zu aktualisieren.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Streichung von Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Neuformulierung von Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung durch die Verordnung (EU) 2017/2393 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten, ist es angezeigt, dass die entsprechenden Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - mit Ausnahme der Bestimmung über die Kumulierung von Stützungen - für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014 gelten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Kumulierung von Stützungen weiterhin auf Grundlage eines Vergleichs zwischen den jeweiligen Zielen der gekoppelten Stützungsmaßnahmen oder anderen betreffenden Maßnahmen und Politiken der Union bestimmt werden. In diesem Sinne sollte das Ziel der fakultativen gekoppelten Stützung als Erhaltung der derzeitigen Erzeugungsniveaus nach Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/2393 betrachtet werden. Die Änderung des Artikels 54 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2019 und nachfolgende Kalenderjahre gelten.

(7) Die neue Bestimmung über die Zertifizierung von Hanfsaatgut sollte für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2018 und nachfolgende Kalenderjahre gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im "Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" aufgeführt sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates * veröffentlicht werden. Das Saatgut muss nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates ** oder - im Fall von Erhaltungssorten - nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission *** zertifiziert sein.

____
*) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 1)."

**) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 74)."

***) Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 13)."

2. Artikel 52 Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Unbeschadet von Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 können die Mitgliedstaaten bezüglich des in Unterabsatz 2 genannten Stützungsbetrags je Einheit beschließen, auf bestimmte Gruppen von Betriebsinhabern oder auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe differenzierte Beträge je Einheit anzuwenden, um Größenvorteile zu berücksichtigen, die sich aus der Größe der Produktionsstrukturen in der betreffenden spezifischen Landwirtschaftsform oder dem betreffenden Agrarsektor oder, wenn die Maßnahme auf eine Region oder einen ganzen Sektor abzielt, in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor ergeben. Artikel 67 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt sinngemäß für die Mitteilung solcher Beschlüsse."

4. Artikel 53a Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Erreicht oder übersteigt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, die gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilte Fläche oder Tierzahl gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dürfen keine Mittel von anderen Stützungsmaßnahmen auf diese Stützungsmaßnahme übertragen werden.

(3) Liegt die Fläche oder die Zahl der Tiere, die bei einer Maßnahme im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung in dem betreffenden Antragsjahr beihilfefähig wäre, unterhalb der gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe j dieser Verordnung mitgeteilten Fläche oder Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, darf eine Übertragung von Mitteln nicht dazu führen, dass der Betrag je Einheit niedriger ist als das Verhältnis zwischen dem nach Anhang I Nummer 3 Buchstabe i mitgeteilten, für die Finanzierung festgelegten Betrag und der Fläche oder der Tierzahl nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013."

5. Artikel 54 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Kann eine Stützung durch eine bestimmte gekoppelte Stützungsmaßnahme auch im Rahmen einer anderen gekoppelten Stützungsmaßnahme oder einer Maßnahme im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen und Politiken der Union gewährt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betreffenden Betriebsinhaber lediglich im Rahmen einer dieser Maßnahmen je Sektor, Region, spezifischer Landwirtschaftsform oder spezifischem Agrarsektor, auf den nach Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 abgezielt wird, Stützung zur Begegnung derselben Schwierigkeit gemäß der genannten Bestimmung erhalten."

6. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) für jede betroffene Maßnahme einen Nachweis, dass eine Übertragung dem erzeugungsbegrenzenden Charakter der Regelung nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht und dass die der Kommission nach Artikel 54 der genannten Verordnung sowie nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Beschlüsse nicht hinfällig werden."

7. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

Artikel 1 Nummer 1 gilt für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2018 und nachfolgende Kalenderjahre.

Artikel 1 Nummer 5 gilt für Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2019 und nachfolgende Kalenderjahre.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2018

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. Nr. L 181 vom 20.06.2014 S. 1).

3) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.07.2002 S. 74).

4) Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. Nr. L 162 vom 21.06.2008 S. 13).

5) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15).

.

Anhang

"Anhang I
Inhalt der gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Kommission zu übermittelnden Mitteilungen

Die Mitteilungen müssen Folgendes umfassen:

  1. den Prozentsatz der nationalen Obergrenze nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für jedes Jahr bis 2020;
  2. die Bezeichnung der einzelnen Stützungsmaßnahmen;
  3. eine Beschreibung der einzelnen Stützungsmaßnahmen mit mindestens folgenden Angaben:
    1. betreffende Region oder betreffender Sektor;
    2. ausgewählte spezifische Landwirtschaftsformen und/oder spezifische Agrarsektoren sowie eine Beschreibung der aufgetretenen Schwierigkeiten und gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten festgelegte Kriterien zur Festlegung der Regionen nach Artikel 52 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
    3. die damit verbundene wirtschaftliche, soziale oder ökologische Bedeutung;
    4. jede Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
    5. ihre Dauer;
    6. geltende Beihilfefähigkeitsbedingungen;
    7. im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Kriterien für die Festlegung jedes differenzierten Betrags je Einheit nach dem genannten Unterabsatz;
    8. nach Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung berechneter voraussichtlicher Stützungsbetrag/berechnete voraussichtliche Stützungsbeträge je Einheit;
    9. für die Finanzierung festgelegter Betrag;
    10. die festgesetzten Flächen und Erträge oder Tierzahlen nach Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
    11. gegebenenfalls die Höchstfläche für die Durchführung der Stützung von Ölsaaten nach Artikel 53 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
    12. etwaige Maßnahmen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union oder durch staatliche Beihilfen finanzierter Maßnahmen in derselben Region oder demselben Sektor wie die gekoppelte Stützungsmaßnahme und gegebenenfalls die Kriterien und Verwaltungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Stützungen zur Begegnung derselben Schwierigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 9 derselben Verordnung nicht auch im Rahmen anderer Stützungsregelungen der EU gewährt werden;
  4. gegebenenfalls eine ausführliche Beschreibung der besonderen Situation in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor und der Merkmale der spezifischen Landwirtschaftsformen oder spezifischen Agrarsektoren, aufgrund deren der Prozentsatz nach Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht ausreicht, um den festgestellten Schwierigkeiten zu begegnen, und die eine erhöhte Stützung nach Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung rechtfertigen;
  5. gegebenenfalls der Nachweis eines der in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Erfordernisse."
UWS Umweltmanagement GmbHENDE