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Regelwerk, EU 2018, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/834 der Kommission vom 4. Juni 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3318)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 89)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft.

(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt 5.

(3) Die Verbringung infizierter Tiere stellt ein hohes Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest dar. Es gilt vor allem, die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest durch die Verbringung von Wildschweinen zu vermeiden, da sie den Erreger der Seuche leicht übertragen können, mit negativen Auswirkungen für die Schweinehaltung in der Union. Da von diesen Tieren ein Risiko für die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht und die Erkennung der Seuche bei Wildschweinen in Mitgliedstaaten, in denen die Seuche zum ersten Mal auftritt, möglicherweise Zeit in Anspruch nimmt, sollten spezifische Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um die Verbringung dieser Tiere in der Union zu begrenzen. Um die weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten alle Mitgliedstaaten den Versand von Wildschweinen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verbieten, und die betroffenen Mitgliedstaaten sollten den Versand von Wildschweinen aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten in andere Gebiete ihres Hoheitsgebiets, die dort nicht aufgeführt sind, verbieten.

(4) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

(5) Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in keinem der Gebiete in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden, und es wurden zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen in Haltungsbetrieben für Hausschweine angewandt. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in allen Gebieten in Estland, Lettland und Litauen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(6) Der Kommission wurden während eines ausreichend langen Zeitraums keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen (ausgenommen gmina Gonidz w powiecie monieckim, gminy Mielnik, Nurzec-Stacja w powiecie siemiatyckim und gminy Korczew i Paprotnia w powiecie siedleckim), die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, gemeldet. Zudem sind die in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umgesetzt worden. Dies spricht für eine Verbesserung der Seuchenlage bei Hausschweinen in bestimmten Gebieten in Polen, die derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Dementsprechend sollten diese Gebiete jetzt in Teil II anstelle von Teil III dieses Anhangs aufgeführt werden, und der Anhang sollte entsprechend geändert werden.

(7) Im April und im Mai 2018 wurden einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Südosten Polens in Gebieten festgestellt, die in Teil I bzw. Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im genannten Anhang widerspiegeln sollte.

(8) Im April 2018 wurden zudem einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Heves in Ungarn festgestellt. In Folge dieser Fälle wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission 7 geändert. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 gilt bis zum 30. Juni 2018. Durch diese Fälle erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.

(9) Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Polen und Ungarn neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Listen in Teil I und Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Mit diesem Beschluss werden bestimmte tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten ("betroffene Mitgliedstaaten") und - was die Verbringung von Wildschweinen betrifft - in allen Mitgliedstaaten festgelegt."

2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten

  1. verbieten den Versand lebender Wildschweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Gebiete desselben Mitgliedstaats, die nicht aufgeführt sind;
  2. tragen dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Wildschweinfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten oder andere Gebiete des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats versandt werden."

ii) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Alle Mitgliedstaaten verbieten den Versand lebender Wildschweine in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer."

iii) Absatz 4 wird gestrichen.

3. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juni 2018

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) EFSA Journal 2015;13(7): 4163 [92 S.]; EFSA Journal 2017;15(3): 4732 [73 S.] und EFSA Journal 2017; 15(11): 5068 [30 S.].

6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 136).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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