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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/883 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 3942)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 155 vom 19.06.2018 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.
(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 7. November 2017 5 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt.
(3) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 6 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG Maßnahmen bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen festgeschrieben, einschließlich der amtlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.
(4) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit Artikel 15, Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2002/60/EG und in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den betroffenen Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion wieder in Teil II aufgeführt werden.
(5) Im Mai 2018 wurden Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Gebieten in Polen festgestellt, die in den Teilen I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind. Darüber hinaus wurden auch Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in mehreren Haltungsbetrieben in der województwo podlaskie, in der województwo mazowieckie und in der województwo lubelskie festgestellt. Durch diese jüngsten Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und durch die Ausbrüche bei Hausschweinen in Polen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(6) Im Juni 2018 wurden sechs Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Litauen in der in der Rajongemeinde Jurbarkas, in der in der Rajongemeinde Lazdijai und in der festgestellt. Durch diese jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die Fälle bei Wildschweinen in denselben Gebieten in Litauen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Litauen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(7) Im April und Mai 2018 wurden mehrere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Ungarn festgestellt. Infolge dieser Fälle wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2018/663 7 und (EU) 2018/835 der Kommission 8 angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/835, der bis zum 30. Juni 2018 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 aufgehoben und ersetzt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/835 müssen die von Ungarn abgegrenzten Seuchengebiete, in denen die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(8) Darüber hinaus wurde in Reaktion auf die jüngsten Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/758 der Kommission 9 angenommen, der bis zum 31. Juli 2018 gilt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/758 müssen die von Ungarn abgegrenzten Seuchengebiete, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(9) Durch diese jüngsten Fälle der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Demzufolge sollten die Gebiete in Ungarn, die von den jüngsten Fällen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in den Teilen I und II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(10) Im März 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in einer Hinterhofhaltung im Kreis Satu Mare in Rumänien festgestellt. Infolge dieses Ausbruchs wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/419 der Kommission 10 angenommen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/419 gilt bis zum 30. Juni 2018 und legt fest, dass die in Rumänien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen müssen. Im Mai 2018 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Satu Mare in Rumänien festgestellt, der bereits durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen betroffen war. Durch das Auftreten dieses jüngsten Ausbruchs bei Hausschweinen sowie den Fall bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Rumänien erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinpest betroffen ist, in den Teilen I und III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(11) Im Juni 2018 wurden vier Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und drei Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Kreis Tulcea in Rumänien festgestellt. Durch das Auftreten dieser jüngsten Ausbrüche bei Hausschweinen und die Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Rumänien erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Rumänien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in den Teilen I, II und III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(12) Im Juni 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Jaunsvirlaukas pagasts im Jelgavas novads in Lettland festgestellt. Durch diesen jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen sowie die Fälle bei Wildschweinen in demselben Gebiet in Lettland erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Lettland, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(13) Um den jüngsten Entwicklungen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland, Litauen, Ungarn, Polen und Rumänien neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der genannte Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2018
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.
6) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. Nr. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/663 der Kommission vom 27. April 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. Nr. L 110 vom 30.04.2018 S. 136).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/835 der Kommission vom 4. Juni 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. Nr. L 140 vom 06.06.2018 S. 104).
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/758 der Kommission vom 23. Mai 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn (ABl. Nr. L 128 vom 24.05.2018 S. 16).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/419 der Kommission vom 16. März 2018 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Rumänien (ABl. Nr. L 75 vom 19.03.2018 S. 38).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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