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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 14)



Hinweis:  s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission 2 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission 3 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Handgeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1214 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(2) Der Beschluss 2012/720/EU der Kommission 4 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission 5 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1215 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(3) Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission 6 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission 7 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1216 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(4) Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission 8 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission 9 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1218 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(5) Der Beschluss 2012/721/EU der Kommission 10 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission 11 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1219 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.

(6) Eine Reihe nationaler Stellen, die EU-Umweltzeichen vergeben, haben der Kommission mitgeteilt, dass diese Übergangszeiträume um sechs Monate verlängert werden müssen, da zahlreiche Anträge auf Erneuerung der Verträge für die Verwendung des EU-Umweltzeichens eingegangen sind. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen, die die Notwendigkeit, die Übergangszeiträume um sechs Monate zu verlängern, bestätigt hat.

(7) Die Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 sind daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1214 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 22. Dezember 2018 verwendet werden."

Artikel 2

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1215 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden."

Artikel 3

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1216 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden."

Artikel 4

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1218 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach den Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden."

Artikel 5

Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2017/1219 erhält folgende Fassung:

"(3) Die nach den Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergebenen Lizenzen für EU-Umweltzeichen können noch bis zum 26. Dezember 2018 verwendet werden."

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Juli 2018

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2011/382/EU der Kommission vom 24. Juni 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2011 S. 40).

3) Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 1).

4) Beschluss 2012/720/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2012 S. 25).

5) Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 16).

6) Beschluss 2011/263/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 22).

7) Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 31).

8) Beschluss 2011/264/EU der Kommission vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. Nr. L 111 vom 30.04.2011 S. 34).

9) Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 63).

10) Beschluss 2012/721/EU der Kommission vom 14. November 2012 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. Nr. L 326 vom 24.11.2012 S. 38).

11) Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2017 S. 79).

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