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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1073 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 30)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Januar 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.
(3) Der Rat kam zu dem Schluss, dass eine Person nicht länger in der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen aufgeführt werden sollte.
(4) Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.
1) ABl. Nr. L 12 vom 19.01.2016 S. 1.
Anhang |
In der Verordnung (EU) 2016/44 wird in Abschnitt A (Personen) des Anhangs III ("Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2") der Eintrag Nr. 3 (betreffend ASHKAL, Omar) gestrichen, und die verbleibenden Einträge werden entsprechend neu nummeriert.
ENDE |