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Beschluss (GASP) 2018/1087 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. Nr. L 194 vom 31.07.2018 S. 152)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 27. Mai 2016 den Beschluss (GASP) 2016/849 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea erlassen.
(2) Gemäß Artikel 36 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2016/849 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Einrichtungen in den Anhängen II, III, V und VI des genannten Beschlusses überprüft.
(3) Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass der Beschluss (GASP) 2016/849, einschließlich bestimmter Einträge zu in den Anhängen II und III aufgeführten Personen und Einrichtungen, geändert werden sollte.
(4) Der Beschluss (GASP) 2016/849 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2016/849 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 23 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 23
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise folgender Personen in oder die Durchreise dieser Personen durch ihr Hoheitsgebiet zu verhindern:
(2) Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017), 2375 (2017) oder 2397 (2017) des VN-Sicherheitsrates fördern würde."
2. Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden, werden eingefroren:
3. Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Beschließt der Rat, die in Artikel 18b Absätze 4 oder 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d oder in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II, III, V oder VI entsprechend."
4. Artikel 35 erhält folgende Fassung:
"Artikel 35
(1) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Schiffen in die Liste, wie sie hinsichtlich der Anhänge I und IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.
(2) Die Anhänge I, II, III, IV, V und VI enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen, Einrichtungen oder Schiffen erforderlich sind und die für die Anhänge I und IV vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift - soweit bekannt - sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss."
5. Artikel 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die in Artikel 18b Absätze 4 und 5, in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b, c und d und in Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind."
6. Anhänge II und III des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 2018.
Anhang |
1. In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 wird unter der Überschrift "I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen", der Abschnitt "A. Personen" wie folgt geändert:
a) Die bestehenden Einträge werden von 1 bis 30 neu nummeriert;
b) Die folgenden Einträge erhalten folgende Fassung:
Name | Aliasname | Angaben zur Identität | Datum der Aufnahme in die Liste | Gründe | |
"3. | HYON Chol-hae | HYON Chol Hae | Geburtsdatum: 1934
Geburtsort: Mandschurei, China | 22.12.2009 | Seit April 2016 Marschall der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgeameine Politik der koreanischen Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). Wurde im Mai 2016 auf dem siebten Kongress der Arbeiterpartei Koreas, auf dem auch der Beschluss zur Fortsetzung des Nuklearprogramms der DVRK gefasst wurde, zum Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas gewählt. |
6. | PAK Jae-gyong | Chae-Kyong
PAK Jae Gyong | Geburtsdatum: 1933
Reisepass Nr.: 554410661 | 22.12.2009 | Ehemaliger stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee, ehemaliger stellvertretender Direktor des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il). War bei der Inspektion des Kommandos der strategischen Raketenstreitkräfte durch KIM Jong Un zugegen. Mitglied des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. |
16. | KIM Jong-gak | KIM Jong Gak | Geburtsdatum: 20.7.1941
Geburtsort: Pyongyang, DVRK | 20.5.2016 | Ehemaliger Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Vizemarschall der koreanischen Volksarmee, Rektor der Militäruniversität Kim Il-Sung, ehemaliges Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
18. | KIM Won-hong | KIM Won Hong | Geburtsdatum: 7.1.1945
Geburtsort: Pyongyang, DVRK Reisepass Nr.: 745310010 | 20.5.2016 | General. Erster stellvertretender Direktor der Abteilung Allgemeine Politik der koreanischen Volksarmee. Ehemaliger Direktor der Abteilung für Staatssicherheit. Ehemaliger Minister für Staatssicherheit. Mitglied der zentralen Militärkommission der Arbeiterpartei Koreas und der nationalen Verteidigungskommission, einer wichtigen Einrichtung für die nationale Verteidigung der DVRK, bevor sie im Zuge einer Reform in die Kommission für Staatsangelegenheiten umgewandelt wurde; dabei handelt es sich um die wichtigsten Einrichtungen für die nationale Verteidigung der DVRK. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich. |
21. | SON Chol-ju | SON Chol Ju | 20.5.2016 | Generaloberst der koreanischen Volksarmee. Stellvertretender Direktor mit Zuständigkeit für die Organisation der koreanischen Volksarmee und ehemaliger politischer Direktor der Luft- und Luftabwehrstreitkräfte, der die Aufsicht über die Entwicklung modernisierter Flugabwehrraketen hatte. Damit ist er für die Unterstützung oder Förderung der Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderer Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich." |
2. In Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 werden unter der Überschrift "I. Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen", in Abschnitt "B. Einrichtungen" die bestehenden Einträge von 1 bis 5 neu nummeriert:
3. Anhang II des Beschlusses (GASP) 2016/849 unter der Überschrift "II. Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste oder die Weitergabe von Vermögenswerten oder Ressourcen bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten" Abschnitt "A. Personen" wird wie folgt geändert:
a) die folgenden Einträge erhalten folgende Fassung:
Name | Aliasname | Angaben zur Identität | Datum der Aufnahme in die Liste | Gründe | |
"10. | DJANG Tcheul Hy | JANG Tcheul-hy, JANG Cheul-hy, JANG Chol-hy, DJANG Cheul-hy, DJANG Chol-hy, DJANG Tchoul-hy, KIM Tcheul-hy | Geburtsdatum: 11.5.1950
Geburtsort: Kangwon | 20.4.2018 | DJANG Tcheul Hy hat sich gemeinsam mit ihrem Ehemann KIM Yong Nam, ihrem Sohn KIM Su Gwang und ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. Sie war Inhaberin mehrerer Bankkonten in der Union, die ihr Sohn KIM Su Gwang in ihrem Namen eröffnet hatte. Sie hat zudem verschiedentlich an der Überweisung von Geldsummen von Bankkonten ihrer Schwiegertochter KIM Kyong Hui auf Bankkonten außerhalb der Union mitgewirkt. |
11. | KIM Su Gwang | KIM Sou-Kwang, KIM Sou-Gwang, KIM Son-Kwang, KIM Su-Kwang, KIM Soukwang, KIM Su-gwang, KIM Son-gwang | Geburtsdatum: 18.8.1976
Geburtsort: Pyongyang, DVRK Diplomat der Botschaft der DVRK in Belarus | 20.4.2018 | Nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe ist KIM Su Gwang ein Agent des Generalbüros für Aufklärung, einer von den Vereinten Nationen benannten Einrichtung. Er und sein Vater KIM Yong Nam haben sich nach Erkenntnissen der VN-Sachverständigengruppe an systematischen betrügerischen finanziellen Praktiken beteiligt, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten. KIM Su Gwang hat zahlreiche Bankkonten in mehreren Mitgliedstaaten eröffnet, auch auf Namen von Familienangehörigen. Während seiner Zeit als Diplomat hat er verschiedentlich an der Überweisung hoher Geldsummen auf Bankkonten in der Union oder außerhalb der Union mitgewirkt, und zwar auch auf Konten, die auf den Namen seiner Ehefrau KIM Kyong Hui lauten." |
b) Die Einträge werden von 1 bis 6 neu nummeriert.
4. In Anhang III des Beschlusses (GASP) 2016/849 erhält unter der Überschrift "Liste der Personen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c", in Abschnitt "A. Personen" der folgende Eintrag folgende Fassung:
Name | Angaben zur Identität | Datum der Aufnahme in die Liste | Gründe | |
"4. | JON Chol Young
auch: JON Chol Yong | Reisepass Nr.: 563410192
Diplomat der Botschaft der DVRK in Angola Geburtsdatum: 30.4.1975 | 22.1.2018 | Vertreter der Green Pine Associated Corporation in Angola und in Angola akkreditierter DVRK-Diplomat.
Green Pine ist von den VN unter anderem wegen Verstoßes gegen das VN-Waffenembargo benannt worden. Green Pine hat auch Verträge für die Modernisierung angolanischer Militärschiffe ausgehandelt, was einen Verstoß gegen die durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängten Verbote darstellt." |
ENDE |