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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5848)

(ABl. Nr. L 217 vom 27.08.2018 S. 7)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2017/204

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich und Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) und bestimmter anderer Holzarten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 der Kommission 2 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, eine vorübergehende Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie in Bezug auf besondere Vorschriften für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union zu gewähren.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 galt bis zum 30. Juni 2018. Um sicherzustellen, dass dieses Holz weiterhin in die Union eingeführt werden kann, sollte der vorliegende neue Beschluss erlassen werden.

(4) Angesichts der Erfahrungen, die bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 gewonnen wurden, sollten die in jenem Beschluss festgelegten Anforderungen im vorliegenden Beschluss weiter gelten.

(5) In Anbetracht der Informationen, die im Januar 2018 im Rahmen eines Auditbesuchs der Kommission in den Vereinigten Staaten von Amerika zusammengetragen wurden, sowie der Informationen, die die nationale Pflanzenschutzorganisation der Vereinigten Staaten von Amerika während dieses Audits und danach zur Verfügung gestellt hat, sollten jedoch strengere Auflagen für die Inspektion und Überwachung von Eschenholz in den Vereinigten Staaten von Amerika festgelegt werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Bedingungen für die Prüfung der Aufzeichnungen, der Verfahren und der Kennzeichnung sowie für Vorversandinspektionen und die Überwachung zugelassener Sägewerke festgelegt werden.

(6) Damit die Anwendung dieses Beschlusses besser bewertet werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über die getätigten Einfuhren zur Verfügung stellen.

(7) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 aufgehoben werden.

(8) Der vorliegende Beschluss sollte bis zum 30. Juni 2020 gelten, sodass seine Durchführung bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden kann.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Ermächtigung zur Gewährung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der genannten Richtlinie können Mitgliedstaaten die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (im Folgenden "spezifiziertes Holz") in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn es vor seiner Verbringung aus den Vereinigten Staaten von Amerika die im Anhang dieses Beschlusses genannten Bedingungen erfüllt.

Artikel 2 Pflanzengesundheitszeugnis

(1) Dem spezifizierten Holz ist ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13a Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2000/29/EG beizufügen, in dem bestätigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Schadorganismen ist.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis enthält unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Angaben:

  1. die Angabe "Im Einklang mit den von der Europäischen Union im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission festgelegten Anforderungen";
  2. die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird;
  3. den Namen der zugelassenen Einrichtung(en) in den Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 3 Einfuhrberichte

Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Anzahl der während des betreffenden Jahres auf Grundlage dieses Beschlusses eingeführten Sendungen des spezifizierten Holzes.

Artikel 4 Meldung von Verstößen

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die den Vorschriften dieses Beschlusses nicht entspricht. Diese Meldung erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach dem Datum der Beanstandung einer solchen Sendung.

Artikel 5 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 wird aufgehoben.

Artikel 6 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. August 2018

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/204 der Kommission vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2416 zur Anerkennung bestimmter Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika als frei von Agrilus planipennis Fairmaire (ABl. L 32 vom 07.02.2017 S. 35).

.


Anhang

1. Verarbeitungsanforderungen

Die Verarbeitung des spezifizierten Holzes muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Entrindung

    Das spezifizierte Holz wird entrindet; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie

    1. weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder
    2. mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.
  2. Sägen

    Das spezifizierte Schnittholz wird aus entrindetem Rundholz hergestellt.

  3. Wärmebehandlung

    Das spezifizierte Holz wird durch sein Profil für 1.200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die vom Animal and Plant Health Inspection Service (APHIS) oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur zugelassen wurde.

  4. Trocknen

    Das spezifizierte Holz wird nach einem vom APHIS anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet.

    Der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen.

2. Anforderungen an die Einrichtungen

Das spezifizierte Holz muss in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert werden, welche alle folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Sie ist offiziell vom APHIS oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur gemäß dessen Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schadorganismus Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen;
  2. sie ist in einer Datenbank registriert, die auf der Website des APHIS veröffentlicht wird;
  3. sie wird vom APHIS oder von einer vom APHIS zugelassenen Agentur mindestens einmal pro Monat mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Werden diese Prüfungen von einer vom APHIS zugelassenen Agentur durchgeführt, so wird deren Arbeit vom APHIS halbjährlich geprüft. Diese halbjährlichen Prüfungen umfassen die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in zugelassenen Einrichtungen;
  4. sie verwendet Geräte für die Behandlung des spezifizierten Holzes, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;
  5. sie führt für die Überprüfung durch den APHIS oder durch eine vom APHIS zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt.

3. Kennzeichnung

Jedes Bündel des spezifizierten Holzes muss gut sichtbar sowohl die einmalige Nummer des Bündels als auch ein Etikett mit dem Schriftzug "HT-KD" oder "Heat Treated-Kiln Dried" (wärmebehandelt - künstlich getrocknet) aufweisen. Dieses Etikett muss durch einen zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Verarbeitungsanforderungen gemäß Nummer 1 und die Anforderungen an die Einrichtungen gemäß Nummer 2 erfüllt wurden.

4. Inspektionen vor der Ausfuhr

Das für die Union bestimmte spezifizierte Holz muss vom APHIS oder einer vom APHIS zugelassenen Agentur untersucht werden, um sicherzustellen, dass die unter den Nummern 1 und 3 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.


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