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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

(ABl. Nr. L 252 vom 08.10.2018 S. 38 A;
Beschl. (EU) 2022/73 - ABl. L 12 vom 19.01.2022 S. 148 Inkrafttreten;
Beschl. (EU) 2023/1025 - ABl. L 137 vom 25.05.2023 S. 26 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2023/1025

Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien.... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG kann Ungarn Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2) Mit einem am 13. November 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Ungarn die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme zur Anhebung des Schwellenwertes für die Befreiung auf 48.000 EUR. Durch diese Sondermaßnahme würden diese Steuerpflichtigen von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3) Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(4) Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 6. Februar 2018 den Antrag Ungarns. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5) Die beantragte Sondermaßnahme steht im Einklang mit den politischen Zielen aus der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 "Vorfahrt für KMU in Europa - der ,Small Business Act' für Europa".

(6) Da davon auszugehen ist, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen führen wird, sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Kleinunternehmen freigestellt, d. h., Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7) Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2021 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte dieser Beschluss aufgehoben werden.

(8) Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer Ungarns haben.

(9) Die Sondermaßnahme hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union, weil Ungarn eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 2 vornehmen wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 48.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2 22

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 07.06.1989 S. 9).

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