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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1576 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6961)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 262 vom 19.10.2018 S. 71)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach den jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512 der Kommission 5 geändert.
(2) Wie die jüngste epidemiologische Entwicklung dieser Seuche in der Union zeigt und wie dies aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14. Juli 2015 und den wissenschaftlichen Berichten der EFSA zu epidemiologischen Analysen der Afrikanischen Schweinepest im Baltikum und in Polen vom 23. März 2017 und vom 8. November 2017 hervorgeht, ist das Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest bei wild lebenden Tieren durch die natürliche langsame Ausbreitung dieser Seuche bei Wildschweinen sowie durch menschliche Tätigkeiten bedingt 6.
(3) In der Richtlinie 2002/60/EG des Rates 7 sind die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere sieht Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG die Abgrenzung einer Schutz- und Überwachungszone nach der amtlichen Bestätigung des Seuchenbefunds in einem Schweinehaltungsbetrieb vor und die Artikel 10 und 11 der genannten Richtlinie enthalten die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen zu ergreifen sind, um die Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. Darüber hinaus sind in Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG die bei Bestätigung des Vorliegens der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen zu ergreifenden Maßnahmen festgeschrieben, einschließlich der amtlichen Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet. Die jüngste Erfahrung hat gezeigt, dass mit den in der Richtlinie 2002/60/EG vorgesehenen Maßnahmen und insbesondere den Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion der Seuchenbetriebe die Ausbreitung dieser Seuche wirksam bekämpft werden kann.
(4) Angesichts der Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG und insbesondere gemäß deren Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 15 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit in den betroffenen Mitgliedstaaten ergriffen wurden, sollten einige der derzeit in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiete in Lettland, Litauen und Polen in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe nun in Teil II oder I dieses Anhangs aufgeführt werden. Angesichts der Tatsache, dass in Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU die Gebiete aufgeführt sind, in denen sich die Lage noch nicht beruhigt hat, sollten bei etwaigen Änderungen bezüglich in diesem Teil aufgeführter Gebiete insbesondere auch die Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete berücksichtigt werden.
(5) Zudem hat sich seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1512 die Seuchenlage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in der Union geändert und es sind weitere Fälle dieser Seuche aufgetreten, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte.
(6) Im September 2018 wurde ein Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im Bezirk in Litauen festgestellt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Litauen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(7) Im Oktober 2018 wurde ein Fall von Afrikanischer Schweinepest bei einem Wildschwein im Kreis in Polen festgestellt. Durch diesen Fall der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Polen, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil II des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(8) Im Oktober 2018 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Kreis Teleorman in Rumänien festgestellt. Durch diesen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in Rumänien, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, statt in Teil I nun in Teil III des genannten Anhangs aufgeführt werden.
(9) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland, Litauen und Polen neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und in die Teile I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden; zudem sollten in Anbetracht des Auslaufens der Frist von drei Monaten nach der Feinreinigung und Schlussdesinfektion der Seuchenbetriebe bestimmte Gebiete statt in Teil III nun in Teil I oder II des genannten Anhangs aufgeführt werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Oktober 2018
2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.
4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1512 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 255 vom 11.10.2018 S. 18).
6) EFSA Journal 2015;13(7):4163; EFSA Journal 2017;15(3):4732; EFSA Journal 2017;15(11):5068.
7) Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.07.2002 S. 27).
Anhang |
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:
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ENDE |