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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10)



Hinweis:  s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 2 sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern.

(2) Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten.

(3) Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein.

(4) Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung ("STS-Verbriefung") bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen.

(5) Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sollte die wirksame Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft nicht behindern. Bei Transaktionen mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats kann davon ausgegangen werden, dass diese unter strengen Stressbedingungen verlängert werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, bei besicherten Geschäften mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, die in zumindest einer Komponente erstklassige liquide Aktiva umfassen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, für die Berechnung des Liquiditätspuffers von der Anwendung des Abwicklungsmechanismus abzusehen. Vor Gewährung der Ausnahme sollten die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet sein, die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB zu konsultieren. Darüber hinaus sollte die Ausnahme angemessenen Garantien unterliegen, um Regulierungsarbitrage oder negative Anreize für Kreditinstitute zu vermeiden. Um die Vorschriften der Union zudem stärker an den internationalen Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (im Folgenden "Basler Ausschuss") anzupassen, sollten Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatgeschäften entgegengenommen werden, im Abwicklungsmechanismus nicht mehr berücksichtigt werden.

(6) Die Behandlung von Ab- und Zuflussraten bei Pensionsgeschäften (Repo-Geschäfte), umgekehrten Pensionsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte) und Sicherheitenswaps sollte vollständig auf den Ansatz des vom Basler Ausschuss festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote abgestimmt werden. Konkret sollte die Berechnung der Barmittelabflüsse nicht an den Liquiditätswert der zugrunde liegenden Sicherheiten, sondern direkt an die Verlängerungsquote des Geschäfts (unter Berücksichtigung des Sicherheitenabschlags auf die Barverbindlichkeiten wie im Standard des Basler Ausschusses) gekoppelt sein.

(7) Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen sollten verschiedene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung, die Frage, ob in einem Pool enthaltene Aktiva, die für Finanzierungen im Rahmen ungebundener Fazilitäten der Zentralbanken bereitgehalten werden, OGA-Anteile und -Aktien sowie Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen für den Puffer zulässig sind, die Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die Gewährung einer Vorzugsbehandlung für gruppeninterne Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Behandlung von Leerverkaufspositionen sowie die Anerkennung von in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werdenden Zahlungen aus Wertpapieren.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Drittlandsaktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, können als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt werden, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung als liquide Aktiva gelten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. die Aktiva erfüllen alle Anforderungen von Titel II;
  2. die Aktiva erfüllen zwar nicht die spezifischen Anforderungen von Titel II in Bezug auf ihr Emissionsvolumen, jedoch alle anderen dort festgelegten Anforderungen.

Die gemäß Ziffer ii anerkennungsfähigen Aktiva können nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die sie lauten, und im gleichen Tochterunternehmen entstehen;".

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen;

b) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. "Stress" eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;".

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote für alle Positionen - unabhängig von der tatsächlichen Denomination - in der Meldewährung.

Darüber hinaus berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote für bestimmte Positionen gesondert wie folgt:

  1. bei Positionen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gegenstand einer gesonderten Meldung in einer anderen Währung als der Meldewährung sind, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der anderen Währung;
  2. bei Positionen, die auf die Meldewährung lauten und bei denen sich der Gesamtbetrag der auf andere Währungen als die Meldewährung lautenden Verbindlichkeiten auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Kreditinstituts, ausgenommen aufsichtsrechtliche Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, beläuft, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der Meldewährung.

Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.";

b) folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Kreditinstitute zählen liquide Aktiva, Zuflüsse und Abflüsse nicht doppelt.".

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts oder gemäß Buchstabe a in einem Pool enthaltene Vermögenswerte und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn er keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die das Kreditinstitut daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:

  1. in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien oder - wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird - nicht zugesagter und noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;
  2. Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.";

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

  1. Bei dem Emittenten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b;
  2. bei dem Vermögenswert handelt es sich um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c oder d oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;
  3. der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;";

ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

"g) anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.";

c) in Absatz 7 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:

"aa) die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;".

5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;";

b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, wenn seine Verwertung ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führen würde;".

6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes:

b) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) folgende Aktiva:

  1. Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden;
  2. Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes:

Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten.

Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;";

c) Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;";

d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Marktwert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.".

7. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;";

b) Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;".

8. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die Bezeichnung "STS" oder ,einfach, transparent und standardisiert" oder eine Bezeichnung, die direkt oder indirekt auf diese Begriffe verweist, darf gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates * für die Verbriefung verwendet werden und wird verwendet;
  2. die in Absatz 2 und in den Absätzen 10 bis 13 festgelegten Kriterien sind erfüllt.

*) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).";

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;

b) die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;";

ii) die Buchstaben c bis f und die Buchstaben h bis k werden gestrichen;

iii) Buchstabe g wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung:

"die Verbriefungsposition ist durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen besichert, die entweder nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören oder aus einer Kombination von Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer i und Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer ii bestehen:";

b) Ziffer iv erhält folgende Fassung:

"iv) Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke umfassen Kfz-Darlehen und -Leasings auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *, land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates **, zweirädrige Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates *** oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie - im Fall von Leasings - den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;

*) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

**) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 1).

***) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 02.03.2013 S. 52).";"

c) die Absätze 3 bis 9 werden gestrichen.

9. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) kennt das Kreditinstitut die dem OGA zugrunde liegenden Risikopositionen nicht, so geht es für die Zwecke der Bestimmung des Liquiditätsniveaus der zugrunde liegenden Aktiva und für die Zwecke der Vornahme des entsprechenden Abschlags auf diese Aktiva davon aus, dass der OGA bis zu dem im Rahmen seines Mandats zulässigen Höchstbetrag in liquide Aktiva in einer der Klassifizierung liquider Aktiva für die Zwecke von Absatz 2 entsprechenden aufsteigenden Folge investiert, beginnend mit den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Aktiva in aufsteigender Folge bis zum Erreichen der Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen.";

b) in Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Korrektheit der Berechnungen, die die Verwahrstelle oder die Verwaltungsgesellschaft des OGA zur Bestimmung des Marktwerts und der Abschläge auf Aktien oder Anteile an einem OGA vorgenommen hat, wird von einem externen Rechnungsprüfer mindestens einmal jährlich überprüft.".

10. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16 Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen

(1) Gehört ein Kreditinstitut einem institutsbezogenen Sicherungssystem nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einem Netz, das für die in Artikel 10 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahme in Frage käme, oder einem Genossenschaftsnetz in einem Mitgliedstaat an, so können die von dem Kreditinstitut beim Zentralinstitut gehaltenen Sichteinlagen als liquide Aktiva behandelt werden, es sei denn, das die Einlagen entgegennehmende Zentralinstitut behandelt diese als operative Einlagen. Werden die Einlagen als liquide Aktiva behandelt, so erfolgt dies gemäß einer der nachstehenden Bestimmungen:

  1. Wenn das Zentralinstitut nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund der rechtlich bindenden Dokumente, die das System oder das Netz regeln, verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als liquide Aktiva der gleichen Stufe oder Kategorie gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt;
  2. wenn das Zentralinstitut nicht verpflichtet ist, die Einlagen in Form liquider Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu halten oder die Einlagen in liquide Aktiva einer bestimmten Stufe oder Kategorie zu investieren, werden die Einlagen als Aktiva der Stufe 2B gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt, und ihr ausstehender Betrag unterliegt einem Mindestabschlag von 25 %.

(2) Wenn das Kreditinstitut nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder aufgrund der rechtlich verbindlichen Dokumente zur Regelung eines der in Absatz 1 beschriebenen Netze oder Systeme innerhalb von 30 Kalendertagen Zugang zu einer nicht in Anspruch genommenen Liquiditätsfinanzierung durch das Zentralinstitut oder ein anderes, zum selben Netz oder System gehörendes Institut hat, wird diese Finanzierung in dem Umfang als Aktivum der Stufe 2B behandelt, in dem sie nicht durch liquide Aktiva besichert ist und nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 34 behandelt wird. Auf den nicht in Anspruch genommenen, zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung wird ein Mindestabschlag von 25 % erhoben."

11. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.";

b) folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;
  2. es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen;
  3. die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert.";

c) folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die EBA erstattet der Kommission 19. November 2020 über die technische Eignung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus und über die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf das Geschäfts- und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Kreditinstituten, auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, auf die Wirtschaft oder auf die Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft Bericht. In diesem Bericht wird die Angemessenheit einer möglichen Änderung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus bewertet und werden von der EBA alternative Lösungen empfohlen und deren Auswirkungen bewertet, falls sie feststellt, dass der derzeitige Abwicklungsmechanismus entweder technisch nicht geeignet ist oder negative Auswirkungen hat.

Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA."

12. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

"Artikel 21 Netting von Derivatgeschäften

(1) Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte und für Kreditderivate erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen, die den in Artikel 295 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, bestehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 berechnen die Kreditinstitute Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, auf Nettobasis, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ,auf Nettobasis", dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ,auf Nettobasis" jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Sicherheit gilt bei Empfang als liquides Aktivum gemäß Titel II;
  2. das Kreditinstitut ist rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, die empfangene Sicherheit wiederzuverwenden."

13. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen, der nach den Artikeln 24 und 25 ermittelt wird;

b) die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27, 28 und 31a ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;";

b) folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Berechnung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung jedes gemäß Artikel 26 genehmigten Nettings einhergehender Zuflüsse."

14. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:

  1. sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten;
  2. nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;
  3. vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;
  4. Kreditkarten;
  5. Überziehungskredite;
  6. geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung bestehender Privat- oder Großkundenkredite oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;
  7. geplante Derivateverbindlichkeiten außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Verträgen und Kreditderivaten;
  8. außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung."

15. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: [Die deutsche Fassung ist an dieser Stelle nicht betroffen]

"b) die Einlage ist ein reines Internetkonto;".

16. Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

"Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern."

17. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 resultieren, mit

  1. 0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;
  2. 7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;
  3. 15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;
  4. 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
  5. 30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
  6. 35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
  7. 50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
  8. dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;
  9. 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der besicherten Kreditvergabe oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei besicherten Kreditvergaben oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.

(4) Für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn das geliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das verliehene Aktivum. Der Abfluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß den Raten nach Absatz 3 bestimmten Abflussraten für das verliehene Aktivum und für das geliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist.";

b) folgende Absätze 7, 8 und 9 werden angefügt:

"(7) Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der geliehenen Vermögenswerte und diese sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ,inländische Zentralbank":

  1. eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat;
  2. die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat;
  3. die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat.

(9) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck "geeignete Gegenpartei":

  1. die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts;
  2. die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
  3. eine multilaterale Entwicklungsbank.

Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde.".

18. Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen niedrigeren Abflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zuflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;"

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung."

19. Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 bis 5 erhalten folgende Fassung:

"(2) Das Kreditinstitut berechnet und meldet der zuständigen Behörde einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Das Kreditinstitut unterrichtet die zuständige Behörde spätestens bei Vorlage der Meldung nach Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Hält die zuständige Behörde solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangt sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität in Form einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.

(3) Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission *.

(4) Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften werden nach Artikel 21 dieser Verordnung auf Nettobasis berücksichtigt. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.

(5) Verfügt das Kreditinstitut über eine Leerverkaufsposition, die durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckt ist, so sieht das Kreditinstitut einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.

*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (ABl. L 33 vom 08.02.2017 S. 14).";

b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels. Erhaltene Barmittel, die den Betrag der als Sicherheit empfangenen Barmittel übersteigen, werden als Einlagen im Sinne der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a behandelt.";

c) Absatz 11 wird gestrichen.

d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen, bei denen ein Kreditinstitut die Leerverkäufe eines Kunden durch interne Aufrechnung gegen die Vermögenswerte eines anderen Kunden deckt und die Vermögenswerte nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt.".

20. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.";

b) Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird.";

c) Absatz 10 wird gestrichen.

21. Folgender Artikel 31a wird eingefügt:

"Artikel 31a Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen

(1) Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %.

(2) Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff , Nicht-Finanzkunden" natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken."

22. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse:

  1. fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;
  2. fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;
  3. fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;
  4. fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:

  1. Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff "Nicht-Finanzkunden" dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;
  2. fällige Zahlungen aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert:
    1. 0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;
    2. 7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;
    3. 15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;
    4. 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
    5. 30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
    6. 35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
    7. 50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
    8. dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;
    9. 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen.

    Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden;

  3. für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;
  4. fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;
  5. für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt;
  6. wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;
  7. nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden - mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten - nicht als Zufluss berücksichtigt;
  8. fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt;
  9. Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen.";

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften und aus Kreditderivaten werden auf Nettobasis gemäß Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit einer Zuflussrate von 100 % multipliziert."

23. Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;"

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung."

24. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. "Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva": Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:

  1. den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;
  2. den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;
  3. den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie
  4. den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.";

b) Absatz 5 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 30. April 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

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