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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 274vom 05.11.2018 S.29)



s.Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Administratoren verpflichtet, eine Referenzwert-Erklärung für den Referenzwert oder gegebenenfalls die Referenzwert-Familie zu veröffentlichen, wenn dieser bzw. diese in der Union verwendet werden darf.

(2) Referenzwert-Erklärungen sollten umfassende Informationen über den Markt oder die wirtschaftliche Realität beinhalten, die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll, und erläutern, wann eine solche Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert. Dies ist erforderlich, da die Nutzer und potenziellen Nutzer solche Informationen benötigen, um den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie in vollem Umfang zu verstehen.

(3) Die Referenzwert-Erklärung sollte die Elemente der Referenzwert-Methodik nennen, bei denen Ermessensspielraum besteht, sowie das Verfahren für eine etwaige nachträgliche Bewertung der Nutzung eines solchen Ermessensspielraums. Dies sind wesentliche Informationen, die gewährleisten, dass die Nutzer und potenziellen Nutzer die Anfälligkeit des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie für Manipulationen verstehen.

(4) Für die verschiedenen Arten von Referenzwerten (Referenzwerte aus regulierten Daten, Referenzzinssätze, Rohstoff-Referenzwerte, kritische Referenzwerte, signifikante Referenzwerte und nicht signifikante Referenzwerte) gelten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 unterschiedliche Anforderungen. In der Referenzwert-Erklärung sollte daher klar und eindeutig festgehalten werden, zu welcher Art oder welchen Arten von Referenzwerten der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie zählt.

(5) Im Fall von kritischen Referenzwerten sollte die Referenzwert-Erklärung zusätzliche Angaben dazu enthalten, weshalb der Referenzwert nach der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch betrachtet wird, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer über die nötigen Informationen verfügen, um die Gründe für die Einstufung als kritischer Referenzwert nachvollziehen zu können.

(6) Bei der Nutzung regulierter Daten werden Administratoren und ihre Kontributoren von bestimmten Pflichten entbunden, die ihnen aus der Verordnung (EU) 2016/1011 erwachsen. Bei Referenzwerten aus regulierten Daten sollten die Administratoren daher ihre Datenquellen sowie die Gründe dafür angeben, weshalb der Referenzwert als Referenzwert aus regulierten Daten eingestuft wird.

(7) Aufgrund ihrer besonderen Art müssen Referenzzinssätze und Rohstoff-Referenzwerte anstelle der bzw. zusätzlich zu den Bestimmungen des Titels II der Verordnung (EU) 2016/1011 den Bestimmungen der einschlägigen Anhänge der genannten Verordnung entsprechen. Die Administratoren solcher Referenzwerte sollten in der Referenzwert-Erklärung auf diesen Umstand hinweisen, damit Nutzer und potenzielle Nutzer davon Kenntnis erhalten.

(8) Für Administratoren kritischer Referenzwerte gilt nach der Verordnung (EU) 2016/1011 ein strengerer Regulierungsrahmen. Die Nutzer und potenziellen Nutzer müssen darüber entsprechend unterrichtet werden.

(9) Weist ein Referenzwert die Merkmale verschiedener Arten von Referenzwerten auf, sollten die spezifischen Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf diese verschiedenen Arten von Referenzwerten parallel und zusätzlich zu den allgemeinen Offenlegungspflichten gelten, um den Nutzern und potenziellen Nutzern umfassende Informationen über alle Merkmale des Referenzwerts zur Verfügung zu stellen.

(10) Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermeidet diese Verordnung einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte, indem für solche Referenzwerte in den Referenzwert-Erklärungen eingeschränktere Angaben gefordert werden.

(11) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(12) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte 2 eingeholt -

(13) In Abstimmung mit der delegierten Verordnung, in der die Elemente des Verhaltenskodex festgelegt werden, der von Administratoren von auf Eingabedaten von Kontributoren beruhenden Referenzwerten zu erstellen ist, sollte die Anwendung der vorliegenden delegierten Verordnung zwei Monate aufgeschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Allgemeine Offenlegungspflichten

(1) Die Referenzwert-Erklärung enthält folgende Angaben:

  1. Datum der Veröffentlichung der Erklärung und gegebenenfalls Datum ihrer letzten Aktualisierung;
  2. sofern verfügbar, die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) des Referenzwerts bzw. der Referenzwerte; alternativ dazu kann für eine Referenzwert-Familie in der Erklärung angegeben werden, wo die ISIN kostenlos abrufbar sind;
  3. ob der Referenzwert oder ein Referenzwert der Referenzwert-Familie unter Verwendung von Eingabedaten von Kontributoren bestimmt wird;
  4. ob der Referenzwert oder ein Referenzwert der Referenzwert-Familie als eine der in Titel III der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Arten von Referenzwerten einzustufen ist, einschließlich der spezifischen Bestimmung, auf deren Grundlage diese Einstufung erfolgt.

(2) Zur Definition des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität werden in der Referenzwert-Erklärung mindestens die folgenden Angaben gemacht:

  1. Eine allgemeine Beschreibung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität;
  2. gegebenenfalls die geografischen Grenzen des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität;
  3. sonstige Informationen, die der Administrator nach vernünftigem Ermessen für relevant oder nützlich hält, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer des Referenzwerts oder der Referenzwert-Familie die einschlägigen Merkmale des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität verstehen können, darunter zumindest die folgenden Angaben, soweit verlässliche Daten dazu verfügbar sind:
    1. Angaben zu den tatsächlichen oder potenziellen Marktteilnehmern;
    2. Angabe der Größe des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität.

(3) Zur Bestimmung der möglichen Einschränkungen des Referenzwerts und der Umstände, unter denen die Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens folgende Angaben:

  1. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen der Administrator nicht über ausreichende Eingabedaten für die Ermittlung des Referenzwerts im Einklang mit der Methodik verfügt;
  2. gegebenenfalls eine Beschreibung von Fällen, in denen die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts nicht länger gewährleistet werden kann, etwa wenn der Administrator den Liquiditätsgrad des zugrunde liegenden Marktes für unzureichend hält;
  3. sonstige Informationen, die der Administrator nach vernünftigem Ermessen für relevant oder nützlich hält, damit die Nutzer und potenziellen Nutzer des Referenzwerts die Umstände verstehen können, unter denen die Messung des Marktes oder der wirtschaftlichen Realität möglicherweise an Zuverlässigkeit verliert, sowie eine Beschreibung möglicher außergewöhnlicher Marktereignisse.

(4) Zur Festlegung der Kontrollen und Vorschriften, denen jede Ausübung eines Beurteilungs- oder Ermessensspielraums durch den Administrator oder die Kontributoren bei der Berechnung des Referenzwerts oder der Referenzwerte unterliegt, enthält die Referenzwert-Erklärung einen Überblick über die einzelnen Schritte des Verfahrens für jede nachträgliche Bewertung des ausgeübten Ermessens, einschließlich einer eindeutigen Angabe der Position der für die Bewertung zuständigen Person(en).

(5) Zur Festlegung der Verfahren für die Überprüfung der Methodik enthält die Referenzwert-Erklärung zumindest eine Erläuterung der Verfahren für öffentliche Konsultationen zu wesentlichen Änderungen an der Methodik.

(6) Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 5 finden auf die Referenzwert-Erklärung keine Anwendung, wenn sie

  1. einen signifikanten Referenzwert betrifft oder
  2. eine Referenzwert-Familie betrifft, die keine kritischen Referenzwerte enthält und nicht ausschließlich aus nicht signifikanten Referenzwerten besteht.

(7) Im Falle einer Referenzwert-Erklärung zu einem nicht signifikanten Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie, die ausschließlich aus nicht signifikanten Referenzwerten besteht:

  1. finden die folgenden Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung:
    1. Absatz 2 Buchstabe c,
    2. Absatz 3 Buchstabe b und c,
    3. Absätze 4 und 5 und
  2. können die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b alternativ auch erfüllt werden, indem in der Referenzwert-Erklärung eindeutig auf ein veröffentlichtes Dokument verwiesen wird, das dieselben Angaben enthält und unentgeltlich zugänglich ist.

(8) Die Administratoren können am Ende ihrer Referenzwert-Erklärungen zusätzliche Angaben machen; erfolgt dies unter Verweis auf ein veröffentlichtes Dokument, das die Angaben enthält, muss dieses Dokument unentgeltlich zugänglich sein.

Artikel 2 Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzwerten aus regulierten Daten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie aus regulierten Daten zu machen sind, wird in der Referenzwert-Erklärung bei der Beschreibung der Eingabedaten mindestens Folgendes angegeben:

  1. die Quellen der verwendeten Eingabedaten;
  2. die einschlägige Art jeder Quelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1011.

Artikel 3 Spezielle Offenlegungspflichten bei Referenzzinssätzen

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Referenzzinssatz oder gegebenenfalls eine Referenzzinssatz-Familie zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

  1. einen Hinweis für die Nutzer auf den für Referenzzinssätze zusätzlich geltenden Regulierungsrahmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011;
  2. eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um den Anforderungen dieses Anhangs nachzukommen.

Artikel 4 Spezielle Offenlegungspflichten bei Rohstoff-Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen Rohstoff-Referenzwert oder gegebenenfalls eine Familie von Rohstoff-Referenzwerten zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

  1. Angaben dazu, ob die Anforderungen von Titel II oder Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung auf den Referenzwert oder die Referenzwert-Familie anwendbar sind;
  2. eine Erläuterung dazu, weshalb Titel II bzw. Anhang II der genannten Verordnung anwendbar ist;
  3. in der Bestimmung der wesentlichen Begriffe eine kurze Beschreibung der Kriterien für die Definition des jeweils zugrunde liegenden physischen Rohstoffs;
  4. falls zutreffend, Angaben dazu, wo die vom Administrator nach Anhang II Absatz 7 der genannten Verordnung zu veröffentlichenden Erläuterungen veröffentlicht werden.

Artikel 5 Spezielle Offenlegungspflichten bei kritischen Referenzwerten

Zusätzlich zu den Angaben, die nach Artikel 1 für einen kritischen Referenzwert oder gegebenenfalls eine Referenzwert-Familie, die zumindest einen kritischen Referenzwert umfasst, zu machen sind, enthält die Referenzwert-Erklärung mindestens Folgendes:

  1. einen Hinweis für die Nutzer auf den für kritische Referenzwerte geltenden erweiterten Regulierungsrahmen nach der Verordnung (EU) 2016/1011;
  2. eine Erläuterung dazu, wie die Nutzer über eine etwaige Verzögerung bei der Veröffentlichung des Referenzwerts oder eine etwaige Neubestimmung des Referenzwerts informiert werden, unter Angabe der (erwarteten) Dauer der Maßnahmen.

Artikel 6 Aktualisierungen

Zusätzlich zu den in Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Fällen ist eine Aktualisierung der Referenzwert-Erklärung erforderlich, wenn die in der Erklärung enthaltenen Informationen nicht mehr korrekt oder hinreichend genau sind, sowie jedenfalls in folgenden Fällen:

  1. Wenn sich die Art des Referenzwerts ändert;
  2. wenn eine wesentliche Änderung der für die Bestimmung des Referenzwerts verwendeten Methodik oder, falls die Referenzwert-Erklärung für eine Referenzwert-Familie gilt, der für die Bestimmung eines Referenzwerts innerhalb der Referenzwert-Familie verwendeten Methodik vorliegt.

Artikel 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2018

1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).


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