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Regelwerk; EU 2018, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1652 der Kommission vom 6. November 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7445)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. LI 275 vom 06.11.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission 3 wurde erlassen, nachdem in mehreren Mitgliedstaaten (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 festgestellt sowie von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 4 abgegrenzt worden waren.

(2) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 müssen die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. In dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 ist auch festgelegt, dass die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG mindestens bis zu dem Zeitpunkt beizubehalten sind, der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses für diese Zonen festgelegt wurde.

(3) Seit seinem Erlass ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 mehrmals geändert worden, um den Entwicklungen der Seuchenlage in der Union im Hinblick auf die Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. So wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 insbesondere mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission 5 dahin gehend geändert, dass Bestimmungen für den Versand von Sendungen von Eintagsküken aus den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführten Gebieten festgelegt wurden. Mit dieser Änderung wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass das Risiko der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza durch Eintagsküken im Vergleich zu anderen Geflügelwaren sehr gering ist.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 wurde später auch mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission 6 geändert, um die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu verschärfen, die anzuwenden sind, wenn ein erhöhtes Risiko für die Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza besteht. Dementsprechend ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 nun festgeschrieben, dass nach einem Ausbruch oder Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza auf Unionsebene weitere Restriktionsgebiete gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2005/94/EG in den betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt werden; die Dauer der dort anzuwenden Maßnahmen ist ebenfalls geregelt. Im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sind nun ebenfalls Bestimmungen für den Versand von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den weiteren Restriktionsgebieten in andere Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen festgelegt.

(5) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zudem mehrmals geändert, in erster Linie, um neuen Festlegungen der von den betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen Rechnung zu tragen.

(6) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wurde zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1597 der Kommission 7 geändert, nachdem Bulgarien weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Geflügelhaltungsbetrieben in den Oblasten Plowdiw und Chaskowo gemeldet hatte. Bulgarien meldete der Kommission außerdem, dass es nach diesen Ausbrüchen ordnungsgemäß die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe herum, ergriffen hat.

(7) Seit dem Zeitpunkt der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1597 hat Bulgarien der Kommission weitere Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben in seinen Oblasten Plowdiw und Chaskowo gemeldet.

(8) Bulgarien hat der Kommission außerdem gemeldet, dass es nach diesen neuen Ausbrüchen die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die betroffenen Geflügelhaltungsbetriebe in diesem Mitgliedstaat herum, ergriffen hat.

(9) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde Bulgariens festgelegten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Geflügelhaltungsbetrieben entfernt sind, in denen die neuen Ausbrüche bestätigt wurden.

(10) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, ist es in Anbetracht der neuen Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien notwendig, die von Bulgarien gemäß der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher aktualisiert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bulgarien in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die neu abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen in Bulgarien, die derzeit Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG unterliegen, im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 aufgeführt werden.

(12) Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 sollte nach den neuen Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in Bulgarien geändert werden, um die Regionalisierung auf Unionsebene zu aktualisieren und die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG in diesem Mitgliedstaat abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die Dauer der dort geltenden Beschränkungen aufzunehmen.

(13) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2018

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.02.2017 S. 62).

4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.04.2017 S. 80).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1841 der Kommission vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 261 vom 11.10.2017 S. 26).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1597 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 265 vom 24.10.2018 S. 13).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 wird wie folgt geändert:

(1) In Teil A erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

"Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
Plovdiv region:
Municipality of Sadovo:
  • Ahmatovo
  • Bogdanitsa
  • Seltsi
28.11.2018
Municipality of Rodopi:
  • Krumovo
  • Yagodovo
12.11.2018
Haskovo region:
Municipality of Dimitrovgrad:
  • Varbitsa
  • Bodrovo
28.11.2018
Municipality of Haskovo:
  • Voyvodovo
  • Konush
  • Manastir
18.11.2018
Municipality of Haskovo:
  • Malevo
  • Garvanovo
21.11.2018"

(2) In Teil B erhält der Eintrag für Bulgarien folgende Fassung:

"Mitgliedstaat: Bulgarien

Das Gebiet umfasst:Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis
Plovdiv region:
Municipality of Sadovo:
  • Ahmatovo
  • Bogdanitsa
  • Seltsi
29.11.2018 bis 7.12.2018
Municipality of Asenovgrad:
  • Boyantsi
  • Izbeglii
  • Konush
  • Kozanovo
  • Zlatograd
7.12.2018
Municipality of Parvomay:
  • Vinitsa
  • Tatarevo
7.12.2018
Municipality of Sadovo:
  • Bolyartsi
  • Cheshnegirovo
  • Karadzhovo
  • Kochevo
  • Milevo
  • Mominsko
  • Popovitsa
  • Sadovo
7.12.2018
Municipality of Parvomay:
  • Byala reka
  • Dobri dol
  • Ezerovo
  • Karadzhalovo
  • Voden
7.12.2018
Municipality of Rodopi:
  • Krumovo
  • Yagodovo
13.11.2018 bis 22.11.2018
Municipality of Rodopi:
  • Brestnik
  • Belashtitsa
  • Markovo
  • Branipole

Municipality of Sadovo:

  • Katunitsa

Municipality of Kuklen:

  • Kuklen
  • Ruen

Municipality of Asenovgrad:

  • Asenovgrad

Municipality of Plovdiv:

  • Plovdiv
22.11.2018
Municipality of Maritsa:
  • Rogosh
  • Skutare
22.11.2018
Haskovo region:
Municipality of Dimitrovgrad:
  • Varbitsa
  • Bodrovo
29.11.2018 bis 7.12.2018
Municipality of Dimitrovgrad:
  • Gorski izvor
  • Svetlina
  • Skobelevo
  • Stalevo
  • Yabalkovo
7.12.2018
Municipality of Mineralni bani:
  • Susam
7.12.2018
Municipality of Haskovo:
  • Konush
  • Manastir
  • Voyvodovo
19.11.2018 bis 27.11.2018
Municipality of Haskovo:
  • Galabets
  • Kozlets
  • Mandra
  • Teketo
  • Trakiets
27.11.2018
Municipality of Haskovo:
  • Malevo
  • Garvanovo
22.11.2018 bis 1.12.2018
Municipality of Haskovo:
  • Haskovo
  • Krivo pole
  • Knizhovnik
  • Orlovo
  • Momino
  • Dolno Voyvodino
  • Dinevo
  • Lyubenovo
  • Staykovo
  • Stamboliyski
  • Klokotnitsa
  • Vaglarovo
1.12.2018
Municipality of Stambolovo:
  • Zhalti Bryag
  • Stambolovo
  • Kralevo
1.12.2018
Municipality of Dimitrovgrad:
  • Kasnakovo
  • Dobrich
  • Gorski izvor
  • Svetlina
1.12.2018
Municipality of Mineralni bani:
  • Mineralni bani
  • Tatarevo
1.12.2018
Stara Zagora region:
Municipality of Chirpan:

Zlatna Livada

7.12.2018"


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