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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1712 der Kommission vom 13. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. Nr. L 286 vom 14.11.2018 S. 17)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 1, insbesondere auf die Artikel 5 und 7,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 2, insbesondere auf die Artikel 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Hintergrund

(1) Am 18. Juli 2018 führte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 3 vorläufige Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse ein. Südafrika fällt unter den Anwendungsbereich dieser Maßnahmen.

(2) Gemäß Artikel 33 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden "WPA") zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (im Folgenden "SADC") andererseits 4 sollen die SADC-WPA-Staaten jedoch vom Geltungsbereich solcher Schutzmaßnahmen, die die EU gemäß dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen ergreift, ausgenommen werden.

(3) Derzeit ist von den SADC-WPA-Staaten lediglich Südafrika von den vorläufigen Schutzmaßnahmen für Stahlerzeugnisse betroffen, und zwar in folgenden zwei Warenkategorien: Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt (Warenkategorie 8) sowie Bleche aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt (Warenkategorie 9).

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 sollte daher geändert werden, um Südafrika aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen für diese beiden Warenkategorien herauszunehmen.

II. Anstieg der Einfuhren

(5) Wie die nachstehenden Tabellen zeigen, ändert der Ausschluss Südafrikas aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Maßnahmen nicht die Gesamtentwicklung der Einfuhren für die beiden betroffenen Warenkategorien, die nach wie vor durch einen erheblichen Anstieg der Einfuhren gekennzeichnet ist.

Warenkategorie 820132014201520162017
Gesamteinfuhren (in Tonnen)175.816233.028269.697351.075436.173
Index (2013 = 100)100133153200248
ohne Südafrika157.289214.041246.965325.272407.050
Index (2013 = 100)100136157207259


Warenkategorie 920132014201520162017
Gesamteinfuhren (in Tonnen)697.4571.017 613787.521843.352976.108
Index (2013 = 100)100146113121140
ohne Südafrika645.259954.614697.537751.259869.549
Index (2013 = 100)100148108116135

(6) Allgemein betrachtet ändert der Ausschluss Südafrikas auch nichts an der Entwicklung der Gesamteinfuhren, da sein kleiner Anteil weniger als 0,5 % der Gesamteinfuhren im Zeitraum 2013-2017 ausmacht. Aus demselben Grund ändern die Einfuhren aus Südafrika nichts an den Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen anderer Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Erwägungsgrund 81 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013.

III. Höhe der Vorläufigen Maßnahmen

(7) Südafrika sollte aus dem Geltungsbereich der vorläufigen Schutzmaßnahmen für die Warenkategorien 8 und 9 herausgenommen werden, und die Höhe des Kontingents sollte für die Warenkategorien 8 und 9 entsprechend angepasst werden. Einfuhren aus Südafrika, die seit Inkrafttreten der vorläufigen Schutzmaßnahmen erfolgten, sollten bei der Berechnung des zollfreien Kontingents für die restliche Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahmen rückwirkend ausgeschlossen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Schutzmaßnahmen, der durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/755 eingesetzt wurde

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für Einfuhren der in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 aufgeführten Warenkategorien 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika gelten die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 eingeführten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich der Warenkategorien 8 und 9 folgende Fassung:

"Anhang V
Zollkontingente

WarennummerLaufende Nr.WarenkategorieKN-CodesMenge der Zollkontingente (Nettotonnen)Zusätzlicher Zollsatz
809.8508Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt7219 11 00, 7219 12 10, 7219 12 90, 7219 13 10, 7219 13 90, 7219 14 10, 7219 14 90, 7219 22 10, 7219 22 90, 7219 23 00, 7219 24 00, 7220 11 00, 7220 12 00178.86525 %
909.8509Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20, 7220 90 80423.44225 % "

Artikel 2

(1) Um Artikel 1 Rechnung zu tragen, sollte Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 geändert werden, soweit die Warengruppen 8 und 9 mit Ursprung in Südafrika betroffen sind. Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 erhält hinsichtlich Südafrikas folgende Fassung:

"Anhang IV
Liste der aus Entwicklungsländern stammenden Ursprungswaren, für die vorläufige Maßnahmen gelten (mit "x" gekennzeichnet)

Land/Warengruppe1234567891213141516171820212223252628
Südafrika "

(2) Waren mit Ursprung in Südafrika, die unter die Warenkategorien 8 und 9 fallen und nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 in die EU eingeführt wurden, werden von der Berechnung des zollfreien Kontingents ausgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2018

1) ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16.

2) ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1013 der Kommission vom 17. Juli 2018 zur Einführung vorläufiger Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 181 vom 18.07.2018 S. 39).

4) ABl. L 250 vom 16.09.2016 S. 3

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