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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/1713 des Rates vom 6. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften

(ABl. Nr. L 286 vom 14.11.2018 S. 20)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Veröffentlichungen auf jeglichen physischen Trägern anwenden können. Auf elektronische Veröffentlichungen kann jedoch kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden, sondern es gilt der Mehrwertsteuer-Normalsatz.

(2) Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa und um mit dem technologischen Fortschritt in einer digitalen Wirtschaft Schritt zu halten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen an die ermäßigten Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen auf physischen Trägern anzupassen.

(3) In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission dargelegt, dass für elektronische Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze gelten sollten wie für Veröffentlichungen auf physischen Trägern. Der Gerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil in der Rechtssache C-390/15 4 die Auffassung vertreten, dass die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf physischen Trägern und die Lieferung digitaler Veröffentlichungen auf elektronischem Weg vergleichbare Sachverhalte darstellen. Daher sollten für alle Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorgesehen werden, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden - unabhängig davon, ob diese Lieferung auf physischen Trägern oder auf elektronischem Weg erfolgt. Aus denselben Gründen sollte es den Mitgliedstaaten, die derzeit im Einklang mit dem Unionsrecht auf bestimmte Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften, die auf physischen Trägern geliefert werden, Mehrwertsteuersätze anwenden, die unter dem in Artikel 99 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Mindestsatz liegen, oder die für diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewähren, gestattet sein, diese Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften mehrwertsteuerlich genauso zu behandeln, wenn sie auf elektronischem Wege geliefert werden.

(4) Seit dem 1. Januar 2015 wird die Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem der Kunde ansässig ist. Aufgrund des Bestimmungslandprinzips ist es nicht mehr erforderlich, den normalen Mehrwertsteuersatz auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden, damit die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

(5) Um zu verhindern, dass ermäßigte Mehrwertsteuersätze in großem Umfang auf audiovisuelle Inhalte angewandt werden, sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Bücher, Zeitungen und Zeitschriften anzuwenden, wenn diese Veröffentlichungen, unabhängig davon, ob sie auf physischen Trägern oder auf elektronischem Weg geliefert werden, nicht hauptsächlich oder vollständig aus Musik oder Videoinhalten bestehen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten nach ihrem Ermessen die Mehrwertsteuersätze für Veröffentlichungen festlegen und die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze einschränken können, und zwar - vorbehaltlich einer objektiven Rechtfertigung - auch dann, wenn digitale Veröffentlichungen den gleichen Leseinhalt bieten.

(7) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich den Mitgliedstaaten zu gestatten, für elektronische Veröffentlichungen dieselben Mehrwertsteuersätze anzuwenden wie die Mehrwertsteuersätze, die sie derzeit für auf physischen Trägern gelieferte Veröffentlichungen anwenden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Nach dem in demselben Artikel dargelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(8) Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die ermäßigten Steuersätze sind nicht anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit Ausnahme der unter Anhang III Nummer 6 fallenden Dienstleistungen."

2. In Artikel 99 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und neben den in Artikel 98 Absatz 1 genannten Steuersätzen können Mitgliedstaaten, die zum 1. Januar 2017 im Einklang mit dem Unionsrecht auf die Lieferung bestimmter, in Anhang III Nummer 6 genannter Gegenstände ermäßigte Steuersätze anwandten, die unter dem in diesem Artikel festgelegten Mindestsatz liegen, oder für diese Lieferung Steuerbefreiungen mit Recht auf Vorsteuerabzug gewährten, die gleiche mehrwertsteuerliche Behandlung auch dann zur Anwendung bringen, wenn diese Lieferung auf elektronischem Wege erfolgt, wie in Anhang III Nummer 6 genannt."

3. Anhang III Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf physischen Trägern, auf elektronischem Weg oder beidem, einschließlich des Verleihs durch Büchereien (einschließlich Broschüren, Prospekte und ähnlicher Drucksachen, Bilder-, Zeichen- oder Malbücher für Kinder, Notenhefte oder Manuskripte, Landkarten und hydrografischer oder sonstiger Karten), mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken dienen, und mit Ausnahme von Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musikbestehen;"

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.

1) ABl. C 307 vom 30.08.2018 S. 205.

2) ABl. C 345 vom 13.10.2017 S. 79.

3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

4) Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2017, RPO, C-390/15, ECLI:EU:C:2017:174, Absatz 49.

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