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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1784 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Ökologisierungsmethoden

(ABl. Nr. L 293 vom 20.11.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 2 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der Ökologisierungsmethoden.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Änderung mehrerer Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der Ökologisierungsmethoden trat am 30. Dezember 2017 in Kraft. Die Änderungen bei den Ökologisierungsmethoden gelten seit dem 1. Januar 2018. Um die Kohärenz zwischen den einschlägigen Verpflichtungen der Marktteilnehmer zu gewährleisten, erfordern diese Änderungen eine Anpassung bestimmter Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.

(3) Beschließen Mitgliedstaaten, dass mit Gras bewachsene Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2393, als Dauergrünland gelten, oder beschließen Mitgliedstaaten, dass auf Dauergrünlandflächen andere Arten wie bestimmte Sträucher oder Bäume gemäß Buchstabe b des genannten Unterabsatzes wachsen dürfen, oder beschließen Mitgliedstaaten, dass bestimmte Flächen, die abgeweidet werden können, gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes als Dauergrünland gelten, sollten sie gegebenenfalls ihren Referenzanteil anpassen, um möglichen erheblichen Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den Referenzanteil Rechnung zu tragen.

(4) Nachdem die Mitgliedstaaten aufgrund der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geänderten Fassung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen können, dass mit Gras bewachsene Flächen, die mindestens fünf Jahre nicht umgepflügt worden sind, als Dauergrünland gelten, kann eine Dauergrünlandfläche diesen Status nicht nur verlieren, wenn darauf Ackerkulturen angebaut werden, sondern auch, wenn sie umgepflügt wird. In Artikel 44 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte diese neue Möglichkeit daher entsprechend zum Ausdruck kommen.

(5) Mit Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/2393 werden drei neue Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen eingeführt, wodurch die derzeitige Liste um Flächen mit Miscanthus' Flächen mit Silphum perfoliatum und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutztes brachliegendes Land erweitert wird. In Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird betont, wie wichtig die Kohärenz bei der Anlage von im Umweltinteresse genutzten Flächen ist. Daher ist es angebracht, den Zusammenhang zwischen den neu eingeführten und den bereits bestehenden Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen klarzustellen.

(6) Da die "für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen" bislang Teil der im Umweltinteresse genutzten "brachliegenden Flächen" waren, sollten die Bewirtschaftungsanforderungen für brachliegende Flächen auch weiterhin gelten. Insbesondere sollten das Verbot der landwirtschaftlichen Erzeugung, die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindestdauer und das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, die für "brachliegende Flächen" bereits gelten, auch auf "für Honigpflanzen genutzte brachliegende Flächen" anwendbar sein, auch wenn auf diesen neuen im Umweltinteresse genutzten Flächen die Aussaat von Honigpflanzen erlaubt ist.

(7) Um Zweifel auszuräumen, die durch die Einführung dieser neuen Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen entstehen könnten, und um zu verhindern, dass auf diesen Flächen Pflanzen ausgesät werden, die normalerweise für die Erzeugung angebaut werden, sollte angesichts des mit dieser Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen verfolgten Biodiversitätsziels präzisiert werden, dass diese Flächen entsprechend der Anforderung "keine Erzeugung" keine Flächen mit Kulturen umfassen dürfen, die normalerweise zu Erntezwecken angebaut werden.

(8) Da jedoch diesen neuen "für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen" im Umweltinteresse gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2393, ein höherer Gewichtungsfaktor zugewiesen wird als "brachliegenden Flächen" gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, sollte klargestellt werden, wie zwischen diesen beiden Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen unterschieden wird. Um insbesondere den Betriebsinhabern Rechtssicherheit bezüglich der Arten zu geben, die für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als pollen- und nektarreich und somit als "Honigpflanzen" gelten, sollte eine Liste dieser Arten erstellt werden. Angesichts der unterschiedlichen agronomischen Verhältnisse und der zahlreichen Arten in der Union sollte die Auswahl der geeigneten Arten den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Jedoch sollten invasive gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 auf diesen Flächen nicht zulässig sein, da sie eine Gefahr für die heimische biologische Vielfalt darstellen, indem sie unter anderem die Wechselwirkungen zwischen einheimischen Pflanzen und Bestäubern stören.

(9) Um den Nutzen solcher Flächen für die biologische Vielfalt zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus mögliche zusätzliche Bewirtschaftungsanforderungen, wie etwa Mischungen von Arten, festlegen können. Da sich nichtvorherrschende Grasarten und die Nutzung von Bienenstöcken nicht auf die biologische Vielfalt von für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen auswirken, sollten Bienenstöcke auf diesen Flächen zulässig sein.

(10) Um die biologische Vielfalt im Einklang mit den Zielen der Ökologisierung zu garantieren und zu verbessern, sollten bezüglich des Einsatzes chemischer Stoffe (mineralische Düngemittel und Pflanzenschutzmittel) für die neuen Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum Bewirtschaftungsanforderungen festgelegt werden. Da sich vor allem Pflanzenschutzmittel vergleichsweise schädlich auf die biologische Vielfalt auswirken, sollte ihr Einsatz auf diesen Flächen verboten sein und nur im ersten Jahr gestattet werden, um die Anlage dieser Arten zu unterstützen. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Diese Verordnung sollte für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018 gelten. Da die nationalen Behörden und die Betriebsinhaber Zeit zur Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen für im Umweltinteresse genutzte Flächen benötigen, sollten die diesbezüglichen Änderungen jedoch erst für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2019 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 43 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Mitgliedstaaten passen den Referenzanteil an, wenn sie feststellen, dass sich insbesondere eine Änderung bei den für ökologische/biologische Erzeugung genutzten Flächen, eine Änderung bei den an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhabern oder eine Entscheidung eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erheblich auf die Entwicklung dieses Anteils auswirkt. In solchen Fällen unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die vorgenommene Anpassung und die Begründung dafür."

2. Artikel 44 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten können die Betriebsinhaber verpflichten, keine Dauergrünlandflächen ohne vorherige Genehmigung umzuwandeln, was im Falle der Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch das Umpflügen ohne vorherige Genehmigung einschließt. Die Betriebsinhaber werden unverzüglich und auf jeden Fall vor dem 15. November des Jahres, in dem der betreffende Mitgliedstaat einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet. Diese Verpflichtung gilt nur für Betriebsinhaber, die den Verpflichtungen nach Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegen, in Bezug auf Dauergrünlandflächen, die nicht unter Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen.

Bei der Erteilung der Genehmigung können objektive und nicht diskriminierende Kriterien, einschließlich ökologischer Kriterien, zugrunde gelegt werden. Wird die Genehmigung gemäß Unterabsatz 1 davon abhängig gemacht, dass eine andere Fläche mit der entsprechenden Hektaranzahl als Dauergrünland angelegt wird, oder, wenn der Mitgliedstaat Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwendet, davon, dass eine andere oder dieselbe Fläche als Dauergrünland angelegt wird, so gilt diese Fläche abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab dem ersten Tag der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt, als Dauergrünland. Diese Flächen müssen zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, und zwar mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Umwandlung, die auch das Umpflügen einschließt. Wenn die Betriebsinhaber bereits für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen in Dauergrünlandflächen umwandeln, müssen diese Flächen bei entsprechendem Beschluss des Mitgliedstaats jedoch während der Anzahl Jahre, die zum Erreichen von fünf aufeinanderfolgenden Jahren noch fehlen, für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden."

3. Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Auf brachliegenden Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brachliegen müssen. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Bezüglich der für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Flächen erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der zu verwendenden pollen- und nektarreichen Arten. Invasive gebietsfremde Pflanzenarten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates * dürfen nicht auf dieser Liste stehen. Diese Flächen dürfen keine Flächen mit Kulturen umfassen, die normalerweise zu Erntezwecken ausgesät werden. Die Mitgliedstaaten können weitere Anforderungen festlegen. Solche Flächen dürfen krautige Arten umfassen, sofern die Honigpflanzen vorherrschend bleiben. Unbeschadet der in Absatz 10a festgelegten Anforderung "keine Erzeugung" dürfen auf für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen Bienenstöcke aufgestellt werden.

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen und für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzte Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brachliegen, Ackerland.

*) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35)."

b) Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

"8a. Auf Flächen mit Miscanthus und Silphium perfoliatum verbieten die Mitgliedstaaten den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen im ersten Jahr, in dem die beiden Arten vom Betriebsinhaber angelegt werden. Die Mitgliedstaaten verbieten den Einsatz mineralischer Düngemittel auf diesen Flächen oder legen Anforderungen dafür fest und berücksichtigen dabei die Zielsetzung dieser im Umweltinteresse genutzten Flächen, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt."

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018.

Artikel 1 Nummer 3 gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2018

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.06.2014 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017 S. 15).

4) Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 35).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE