Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1844 der Kommission vom 23. November 2018 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 5)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10 Unterabsatz 3, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission 2 enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur Meldung der für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden verwenden müssen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission 3 zur Änderung der Vorschriften für die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen wurde die neue Anlageklasse qualifizierter Infrastrukturunternehmen eingeführt, für die eine spezielle Kapitalanforderung gilt. Um sicherzustellen, dass die Aufsichtsbehörden auch zu Investitionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Infrastrukturunternehmen Informationen erhalten, die hinsichtlich ihrer Detailtiefe und Granularität mit den Informationen zu den anderen im Rahmen der Berechnung des Marktrisikomoduls berücksichtigten Anlageklassen vergleichbar sind, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 festgelegten einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(3) Für eine verbesserte Kohärenz und Qualität der gemeldeten Informationen zu den in einer anderen Währung als der Berichtswährung angegebenen historischen Daten sind Vorschriften über die korrekte Verwendung von Vorzeichen und kohärente Wechselkurse von entscheidender Bedeutung. Daher wurden Artikel 2 und Artikel 3 geändert, um die Qualität der gemeldeten Informationen zu verbessern.
(4) Mit den Meldebögen für die Veränderungsanalyse soll anhand ökonomischer Kennzahlen dargelegt werden, weshalb und wie sich die Situation eines Unternehmens im Laufe des Jahres entwickelt hat. Da die Interessenträger eine Reihe von Bereichen ermittelt haben, in denen Verbesserungen und Präzisierungen erforderlich sind, müssen an den Hinweisen zu den Meldebögen S.29.01 bis S.29.04 einige Änderungen vorgenommen werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Redaktionelle Fehler in den Hinweisen zu den Meldebögen, die zu widersprüchlichen oder irreführenden Angaben führen und somit die Qualität des Überprüfungsverfahrens beeinträchtigen, sollten berichtigt werden. Folglich sind einige Korrekturen erforderlich, hauptsächlich in Bezug auf fehlende Meldepositionen oder Informationen in den "Allgemeinen Bemerkungen" sowie fehlende Zellen in den "Hinweisen".
(7) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurden.
(8) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt 4
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:
"d) alle Datenpunkte sind als positive Werte anzugeben, außer in den folgenden Fällen:
2. In Artikel 3 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"4a. Bei Angabe historischer Daten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, sind die einschlägigen Werte, die sich auf vorangegangene Berichtszeiträume beziehen, zum Schlusskurs des letzten Tages des Berichtszeitraums, für den der betreffende Kurs verfügbar ist, in die Berichtswährung umzurechnen.".
3. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
4. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
5. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
6. Anhang VI wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
1. Anhang I wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung berichtigt.
2. Anhang II wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung berichtigt.
3. Anhang III wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1542 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Bezug auf die Berechnung der gesetzlichen Kapitalanforderungen für verschiedene von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Anlageklassen (Infrastrukturunternehmen) (ABl. L 236 vom 14.09.2017 S. 14).
4) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).
Anhang I |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
Anhang II |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
Anhang III |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
Anhang IV |
Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:
1. Die Definition für den CIC-Code 12 "Supranationale Anleihen" erhält folgende Fassung:
"Anleihen öffentlicher Institutionen, die durch eine Verpflichtung zwischen Nationalstaaten gegründet wurden, z.B. begeben von einer der in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken oder von einer der in Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten internationalen Organisationen.";
2. Die Definition für den CIC-Code 24 "Geldmarktinstrumente" erhält folgende Fassung:
"Sehr kurzfristige Schuldverschreibungen (normalerweise mit Laufzeiten von 1 Tag bis zu 1 Jahr); hierbei handelt es sich hauptsächlich um handelbare Einlagenzertifikate (CDs), Bankakzepte und andere hochliquide Instrumente. Geldmarktpapiere fallen nicht in diese Kategorie.".
Anhang V |
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 erhält in Meldebogen S.23.01.04 die Zeile R0410 folgende Fassung:
Anhang VI |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
1. In Abschnitt S.05.01 "Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen" erhält unter der Überschrift "Allgemeine Bemerkungen" Absatz 3 folgende Fassung:
"Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.";
2. In Abschnitt S.12.01 "Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung" erhalten in der ersten Spalte der Tabelle die Elemente "C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010" folgende Fassung:
"C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0110, C0120, C0130, C0140, C0160, C0190, C0200/R0010".
Anhang VII |
Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt berichtigt:
- In Abschnitt S.05.01 "Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen" erhält unter der Überschrift "Allgemeine Bemerkungen" Absatz 5 folgende Fassung:
"Bei der vierteljährlichen Berichterstattung sind Aufwendungen für Verwaltung, Aufwendungen für Anlageverwaltung, Abschlusskosten, Aufwendungen für Schadensregulierung und Gemeinkosten in aggregierter Form vorzulegen.".
ENDE |