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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1959 der Kommission vom 10. Dezember 2018 betreffend eine Abweichung von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Agrilus planipennis (Fairmaire) durch Holz mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8235)

(ABl. Nr. L 315 vom 12.12.2018 S. 27 aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2

s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Agrilus planipennis (Fairmaire) ist in Anhang I Teil A Kapitel I Buchstabe a Nummer 1.2 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, dessen Auftreten nirgends in der Union festgestellt wurde.

(2) Die in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG niedergelegten Bestimmungen sehen besondere Anforderungen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Agrilus planipennis (Fairmaire) durch Holz mit Ursprung in Drittländern vor.

(3) Entsprechend den Informationen, die 2018 bei zwei Audits der Europäischen Kommission in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika eingeholt wurden, wird die Anwendung der in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/29/EG festgelegten Bedingungen vor der Ausfuhr nicht ausreichend überprüft.

(4) Deshalb sollte die Einfuhr in die Union von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans Mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika mit einer in Buchstabe b genannten amtlichen Feststellung nicht zugelassen werden.

(5) Dieser Beschluss sollte am 30. Juni 2020 auslaufen, damit die Überprüfung von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen möglich ist.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.3 der Richtlinie 2000/29/EG ist die Einfuhr in das Gebiet der Union von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans Mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit amtlichen Feststellungen gemäß den Buchstaben a und c der genannten Nummer 2.3 zulässig.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2018

1) ABl. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

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