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Regelwerk, EU 2018, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
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Beschluss (EU) 2018/1996 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik

(ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 40)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen des ihr durch die Verordnungen (EU) 2015/478 1, (EU) 2015/755 2, (EU) 2016/1036 3 und (EU) 2016/1037 4 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Mandats führt die Kommission die Handelspolitik der Union durch.

(2) Insbesondere bei Handelsschutzuntersuchungen werden zwangsläufig auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verarbeitet. Die Kommission erhebt untersuchungsrelevante Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Vorbehaltlich des notwendigen Schutzes vertraulicher Informationen sollten alle Informationen, die eine von einer Untersuchung betroffene Partei bereitstellt, unverzüglich auch den anderen an der Untersuchung beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden, indem ihnen Zugang zu dem nicht vertraulichen Dossier gewährt wird. Diese Übermittlung von Daten ist im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen der interessierten Parteien erforderlich und rechtlich vorgeschrieben. Die Aufgaben der Kommission im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der Generaldirektion Handel (im Folgenden "GD Handel"), deren Organisationseinheiten als für die Verarbeitung Verantwortliche fungieren.

(3) Bei den von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich beispielsweise um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission zu verhindern. Bestimmte personenbezogene Daten können in einer abgetrennten elektronischen Umgebung vorgehalten werden, zu der eine begrenzte Anzahl von an der Untersuchung interessierten Parteien Zugang hat. Die personenbezogenen Daten werden bei den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission bis zum Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Die administrative Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Ende der Untersuchung. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die den jeweiligen Fall betreffenden Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, in das Historische Archiv der Kommission überführt 6.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036, Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1037, Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.

(5) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit von Untersuchungen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.

(6) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Handelsschutzuntersuchungen unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725, die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ersetzt hat, müssen interne Vorschriften erlassen werden, die es der Kommission erlauben, die Rechte betroffener Personen im Einklang mit Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 zu beschränken.

(7) Es ist somit erforderlich, interne Vorschriften festzulegen, die alle von der Kommission in Wahrnehmung ihrer Untersuchungsaufgaben im Bereich Handelsschutz durchgeführten Verarbeitungsvorgänge abdecken. Die Vorschriften sollten auf Verarbeitungsvorgänge Anwendung finden, die vor der Einleitung einer Untersuchung, während einer Untersuchung und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses einer Untersuchung getroffenen Folgemaßnahmen vorgenommen werden.

(8) Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch einen auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweis alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten unterrichten, bei denen die Kommission ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Gegebenenfalls sollte die Kommission zusätzliche Garantien vorsehen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen in geeigneter Form einzeln unterrichtet werden.

(9) Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 kann die Kommission ferner die Unterrichtung betroffener Personen und die Ausübung anderer Rechte betroffener Personen beschränken, um die von ihr durchgeführten Handelsschutzuntersuchungen und die damit zusammenhängenden Rechte anderer Personen zu schützen.

(10) Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann es außerdem erforderlich sein, dass die Kommission die Anwendung der Rechte der betroffenen Personen beschränkt, um die Verarbeitungsvorgänge anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union oder zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten zu schützen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die betreffenden Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen und Behörden zu den Gründen für die Beschränkungen sowie zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren.

(11) Die Kommission muss möglicherweise auch die Unterrichtung betroffener Personen und die Anwendung anderer Rechte betroffener Personen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, die sie von Drittländern oder internationalen Organisationen erhalten hat, beschränken, um ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit mit diesen Ländern oder Organisationen nachzukommen und so ein wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union zu wahren. Unter bestimmten Umständen können die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person jedoch Vorrang vor dem Interesse an einer internationalen Zusammenarbeit haben.

(12) Die Kommission sollte alle Beschränkungen transparent anwenden und im entsprechenden Verzeichnis eintragen.

(13) Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung der betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen, unterlassen oder ablehnen, wenn diese Unterrichtung den Zweck der Beschränkung in irgendeiner Weise gefährden würde. Dies gilt insbesondere für Beschränkungen der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte.

(14) Die Kommission sollte die vorgenommenen Beschränkungen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nur so lange beschränkt werden, wie dies erforderlich ist, um der Kommission die Durchführung ihrer Handelsschutzuntersuchungen zu ermöglichen.

(15) Werden andere Rechte betroffener Personen beschränkt, sollte der für die Verarbeitung Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Bekanntgabe der Beschränkung deren Zweck gefährden würde.

(16) Der Datenschutzbeauftragte der Europäischen Kommission sollte eine unabhängige Überprüfung der Anwendung von Beschränkungen vornehmen, um die Einhaltung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

(17) Die Verordnung (EU) 2018/1725 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ohne Übergangsfrist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Möglichkeit, bestimmte Rechte betroffener Personen zu beschränken, war bereits in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehen. Damit eine Beeinträchtigung der Handelspolitik und der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen vermieden wird, sollte dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.

(18) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 30. November 2018 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung von deren Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Durchführung ihrer Handelspolitik und Handelsschutzuntersuchungen unterrichtet.

Ferner werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann.

(2) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke ihrer oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755.

(3) Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Kommissionsdienststellen, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, die in Informationen enthalten sind, welche die betreffenden Dienststellen an die Kommission übermitteln müssen, oder personenbezogener Daten, die bereits von der Kommission für die Zwecke der oder im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten verarbeitet wurden.

Artikel 2 Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck der Handelspolitik und der Handelsschutzmaßnahmen der Kommission gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission auch die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken:

  1. wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 9 beschränkt werden könnte;
  2. wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 beschränkt werden könnte;
  3. wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen gefährden könnte.

Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, aufseiten der Kommission besteht Klarheit darüber, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist.

Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen haben.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission.

Artikel 3 Unterrichtung der betroffenen Personen

(1) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, um alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten im Bereich Handelsschutz zu unterrichten, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet werden. Soweit angezeigt, sorgt die Kommission dafür, dass die betroffenen Personen in geeigneter Form einzeln unterrichtet werden.

(2) Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik oder Handelsschutz verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

Artikel 4 Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

(1) Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 beziehungsweise 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.

(2) Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.

(3) Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.

(4) Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.

Artikel 5 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen

Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.

Artikel 6 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen

(1) Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Faktoren.

Zu diesem Zweck ist anzugeben, inwieweit die Ausübung des betreffenden Rechts den Zweck von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.

(2) Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Artikel 7 Dauer der Beschränkungen

(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.

(2) Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.

(3) Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen alle sechs Monate sowie bei Abschluss der Untersuchung. In der Folge prüft die Kommission/der für die Verarbeitung Verantwortliche auf jährlicher Basis, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung/Zurückstellung aufrechtzuerhalten.

Artikel 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission

(1) Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss beschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten verschafft die Kommission ihm Zugang zu den erfassten Angaben und etwaigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.

(2) Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkungen verlangen. Der Datenschutzbeauftragte wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.

Artikel 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.

Brüssel, den 14. Dezember 2018

1) Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.03.2015 S. 16).

2) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 33).

3) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.06.2016 S. 21).

4) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.06.2016 S. 55).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

6) Die Aufbewahrung der Akten in der Kommission wird durch die Gemeinsame Aufbewahrungsliste geregelt; in diesem Rechtsdokument (die letzte Fassung ist SEC(2012) 713) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt.

7) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

8) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.05.2016 S. 53).

9) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1).

10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

11) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).

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