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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/284 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

(ABl. L 47 vom 19.02.2019 S. 38)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) am 15. Februar 2011 hat Der Rat den Beschluss 2011/101/GASP 1 erlassen.

(2) Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Lage in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3) Die restriktiven Maßnahmen sollten daher bis zum 20. Februar 2020 verlängert werden. Der Rat sollte sie unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen.

(4) Die restriktiven Maßnahmen sollten für fünf Personen und eine Organisation verlängert und für zwei Personen aufgehoben werden, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für drei der in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen verlängert werden.

(5) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2020.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2020 ausgesetzt.

(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

2. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

3. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).

.

Anhang I

1. Der Eintrag zu der folgenden in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP genannten Person erhält folgende Fassung:

Name (und sämtliche Aliasnamen)Angaben zur IdentitätGründe
"2.Mugabe, GraceGeb. 23.7.1965

Pass AD001159

Personalausweis 63-646650Q70

Frühere Vorsitzende der Frauenliga der ZANU-PF ("Afrikanische Nationalunion von Simbabwe - Patriotische Front"), beteiligt an Handlungen, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit ernsthaft untergraben. Übernahm 2002 das Landgut Iron Mask; zieht mutmaßlich illegal große Gewinne aus dem Diamantenbergbau."

2. In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:

"3. Bonyongwe, Happyton Mabhuya

4. Chihuri, Augustine".

.

Anhang II

In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP werden folgende Einträge gestrichen:

"1. Bonyongwe, Happyton Mabhuya

2. Chihuri, Augustine".


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