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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/372 des Rates vom 5. März 2019 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
(ABl. L 68 vom 08.03.2019 S. 5)
s.a.: Liste zur Ergänzung der RL 2003/96/EG
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2007/880/EG des Rates 2 und dem Durchführungsbeschluss 2013/192/EU des Rates 3 wurde Frankreich ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
(2) Mit Schreiben vom 26. September 2018 ersuchte Frankreich um die Ermächtigung, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin einen ermäßigten Energiesteuersatz anzuwenden und damit eine mit der Entscheidung 2007/880/EG und dem Durchführungsbeschluss 2013/192/EU getroffene Regelung zu verlängern. Die Ermäßigung beträgt 1 EUR je Hektoliter. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2024 beantragt. In Korsika ist die Versorgung der Verbraucher mit unverbleitem Benzin wesentlich teurer als auf dem französischen Festland, und die Verkaufspreise liegen mehr als 0,10 EUR pro Liter über den Festlandpreisen.
(3) Durch die Ermäßigung der Verbrauchsteuer für bleifreies Benzin auf Korsika werden für die Verbraucher auf Korsika ähnliche Bedingungen geschaffen, wie sie für die Verbraucher auf dem Festland gelten. Die Maßnahme entspricht somit den Zielen der Regional- und Kohäsionspolitik.
(4) Die Steuerermäßigung geht nicht über das zum Ausgleich der von den korsischen Verbrauchern zu tragenden zusätzlichen Transport- und Vertriebskosten erforderliche Maß hinaus.
(5) Der endgültige Steuerbetrag steht im Einklang mit dem in der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Mindeststeuerbetrag, der zurzeit bei 359 EUR je 1.000 Liter (bzw. 35,90 EUR je Hektoliter) liegt.
(6) Angesichts der Abgelegenheit und Insellage der Departements, auf die sich diese Maßnahme bezieht, und der maßvollen Senkung des Steuersatzes, der im Übrigen, gemessen am Mindeststeuerbetrag gemäß der Richtlinie 2003/96/EG, sehr hoch ist, wird die Maßnahme nicht zu einem verstärkten Zulauf zu korsischen Tankstellen führen.
(7) Folglich ist die beantragte Maßnahme im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die Wahrung des lauteren Wettbewerbs annehmbar und mit der Gesundheits-, Umwelt-, Energie- und Verkehrspolitik der Union vereinbar.
(8) Nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Frankreich daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2024 auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das auf Korsika verbraucht wird, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
(9) Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ist jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zu befristen.
(10) Damit die betroffenen Departements ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung sechs Jahre lang gelten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und die Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, der vorliegende Beschluss an dem Tag auslaufen würde, an dem die Vorschriften für dieses geänderte allgemeine System anwendbar werden, wodurch vermieden werden soll, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens untergraben werden.
(11) Es sollte gewährleistet werden, dass Frankreich die spezielle Ermäßigung, auf die sich dieser Beschluss bezieht, gleich im Anschluss an die vor dem 1. Januar 2019 gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/192/EU bestehenden Regelungen anwenden kann. Daher sollte die beantragte Ermächtigung ab dem 1. Januar 2019 gewährt werden.
(12) Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Frankreich wird ermächtigt, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, einen um höchstens 1 EUR je Hektoliter ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Um eine etwaige Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die in den Departements der Insel Korsika im Vergleich zum französischen Festland anfallenden zusätzlichen Transport-, Lagerungs- und Vertriebskosten hinausgehen.
Der ermäßigte Steuersatz muss die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Auflagen erfüllen, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 7 genannten Mindeststeuerbeträge.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Notifikation in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2019.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Sollte der Rat jedoch auf Grundlage von Artikel 113 AEUV das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen so ändern, dass die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht damit vereinbar wäre, läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem die Vorschriften für dieses geänderte System anwendbar werden.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2019.
2) Entscheidung 2007/880/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Ermächtigung Frankreichs, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuerbetrag anzuwenden (ABl. L 346 vom 29.12.2007 S. 15).
3) Durchführungsbeschluss 2013/192/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung der Französischen Republik, auf als Kraftstoff verwendetes unverbleites Benzin, das in den Departements der Insel Korsika verbraucht wird, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 113 vom 25.04.2013 S. 13).
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