Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/468 des Rates vom 21. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

(ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 40)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/172/GASP 1 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten angenommen.

(2) Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/172/GASP sollten diese restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2020 verlängert und der Anhang durch Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergänzt werden.

(3) Der Beschluss 2011/172/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/172/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Dieser Beschluss gilt bis 22. März 2020."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. März 2019.

1) Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.03.2011 S. 63).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP erhält folgende Fassung:

"Anhang I

A. Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 1

Name
(und ggf. Aliasnamen)
Angaben zur IdentitätGründe
1.Mohamed Hosni Elsayed MubarakEhemaliger Präsident der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 4.5.1928

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
2.Suzanne Saleh ThabetEhefrau von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.2.1941

Weiblich

Sie steht in Verbindung mit Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, gegen den die ägyptischen Behörden gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet haben.
3.Alaa Mohamed Hosni Elsayed MubarakSohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 26.11.1960

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
4.Heidy Mahmoud Magdy Hussein RasekhEhefrau von Alaa Mohamed Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 5.10.1971

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
5.Gamal Mohamed Hosni Elsayed MubarakSohn von Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, dem ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 28.12.1963

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
6.Khadiga Mahmoud El GammalEhefrau von Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak, Sohn des ehemaligen Präsidenten der Arabischen Republik Ägypten

Geburtsdatum: 13.10.1982

Weiblich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren oder einen Rückführungsprozess von Vermögenswerten gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak.
15.Mohamed Zohir Mohamed Wahed GarranaEhemaliger Minister für Tourismus

Geburtsdatum: 20.2.1959

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
18.Habib Ibrahim Habib EladliEhemaliger Minister des Innern

Geburtsdatum: 1.3.1938

Männlich

Die ägyptischen Behörden haben gerichtliche Verfahren gegen diese Person wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet.
19.Elham Sayed Salem SharsharEhefrau von Habib Ibrahim Eladli

Geburtsdatum: 23.1.1963

Weiblich

Es wurden gerichtliche Verfahren gegen diese Person infolge eines rechtskräftigen Gerichtsurteils wegen rechtswidriger Verwendung staatlicher Gelder auf der Grundlage des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption eingeleitet; und sie steht in Verbindung mit Habib Ibrahim Eladli.

B. Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nach ägyptischem Recht:

Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Gemäß den Artikeln 54, 97 und 98 der ägyptischen Verfassung, den Artikeln 77, 78, 124, 199, 214, 271, 272 und 277 des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung sowie den Artikeln 93 und 94 des ägyptischen Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwalts (Gesetz Nr. 17 von 1983) sind nach ägyptischem Recht die folgenden Rechte garantiert:

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

1. Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Erste Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat diesen Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Zweite Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

3. Alaa Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Alaa Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Alaa Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Alaa Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Der Beklagte und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Alaa Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Strafverfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt.

Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

4. Heidy Mahmoud Magdy Hussein Rasekh

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Rasekh und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Rasekh und anderen Personen im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Rasekh hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau Rasekh missachtet wurden.

5. Gamal Mohamed Hosni Elsayed Mubarak

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Gamal Mubarak und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Herrn Gamal Mubarak und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Herr Gamal Mubarak hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Erste Rechtssache:

Herr Gamal Mubarak und eine weitere Person wurden am 30. Mai 2012 dem Prozessgericht (Strafgericht Kairo) überstellt. Das Gericht verwies die Rechtssache am 6. Juni 2013 für weitere Ermittlungen zurück an die Staatsanwaltschaft. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde das Verfahren wieder an das Gericht zurückverwiesen. Vom Strafgericht Kairo erging am 15. September 2018 ein Urteil, in dem das Gericht i) den von ihm ernannten Sachverständigenausschuss aufforderte, den Sachverständigenbericht zu ergänzen, den der Ausschuss dem Gericht im Juli 2018 übermittelt hatte, ii) Haftbefehl gegen die Beklagten erließ und iii) darum ersuchte, die Beklagten im Hinblick auf eine eventuelle Schlichtung an den Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA) zu verweisen. Die Beklagten haben den Haftbefehl erfolgreich angefochten, und im Anschluss an einen Antrag auf Ablehnung des Gerichts wurde die Rechtssache zur Prüfung der Sachlage an einen anderen Gerichtsbezirk des Strafgerichts überwiesen.

Zweite Rechtssache:

Am 27. Juni 2013 wurde Herr Gamal Mubarak gemeinsam mit zwei weiteren Personen der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder beschuldigt, und am 17. November 2013 wurde ein Verfahren vor dem Strafgericht Kairo eingeleitet. Dieses Gericht erklärte die drei Beklagten am 21. Mai 2014 für schuldig. Die Beklagten legten vor dem Kassationshof Rechtsbehelf gegen dieses Urteil ein. Der Kassationshof hob das Urteil am 13. Januar 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Im Rahmen dieses wieder aufgenommenen Verfahrens wurden am 4. und 29. April 2015 Plädoyers gehalten und Schriftsätze der Parteien vorgelegt. Das Strafgericht Kairo erklärte die Beklagten am 9. Mai 2015 für schuldig und ordnete die Rückgabe der unrechtmäßig verwendeten Gelder sowie die Zahlung einer Geldstrafe an. Am 24. Mai 2015 wurde vor dem Kassationshof Rechtsbehelf eingelegt. Der Kassationshof bestätigte das Urteil am 9. Januar 2016. Am 8. März 2016 schlossen die Beklagten einen Vergleich mit dem durch den Erlass Nr. 2873 des Premierministers von 2015 eingesetzten Sachverständigenausschuss. Der Ministerrat billigte diesen Vergleich am 9. März 2016. Der Generalstaatsanwalt hat den Vergleich nicht an den Kassationshof zur endgültigen Billigung weitergeleitet, da der Sachverständigenausschuss nicht das zuständige Gremium war. Es steht den Beklagten frei, bei dem zuständigen Ausschuss, nämlich dem Nationalen Ausschuss für die Wiedererlangung von im Ausland befindlichen Vermögenswerten (National Committee for Recovery of Assets Located Abroad - NCRAA), einen Antrag auf Vergleich zu stellen.

Dritte Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Herr Gamal Mubarak ist im Zuge des Ermittlungsverfahrens befragt worden. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Mubarak missachtet wurden.

6. Khadiga Mahmoud El Gammal

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau El Gammal und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Generalstaatsanwalt hat am 28. Februar 2011 eine Anordnung erlassen, durch die Frau Khadiga El Gammal und anderen Personen in Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung die Verfügung über ihre Vermögenswerte und Gelder untersagt wurde; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Das zuständige Strafgericht hat am 8. März 2011 entschieden, die Untersagungsanordnung aufrechtzuerhalten. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau El Gammal hat die Entscheidung vom 8. März 2011 nicht angefochten.

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Frau El Gammal missachtet wurden.

15. Mohamed Zohir Mohamed Wahed Garrana

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Garrana und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Die Ermittlungen zu dem Tatbestand der unrechtmäßigen Verwendung staatlicher Gelder oder Vermögenswerte sind noch nicht abgeschlossen. Der Rat hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Verteidigungsrechte oder das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Garrana missachtet wurden.

18. Habib Ibrahim Habib Eladli

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Herrn Eladli und sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Rechtssache:

Herr Eladli wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte von Herrn Eladli, seiner Ehefrau und seines minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Dieses Gericht hat den Beklagten am 15. April 2017 für schuldig erklärt. Der Beklagte hat dieses Urteil vor dem Kassationshof angefochten, der das Urteil am 11. Januar 2018 aufhob und die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnete. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

19. Elham Sayed Salem Sharshar

Aus den Akten des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte von Frau Sharshar und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in dem Strafverfahren, auf das sich der Rat gestützt hat, gewahrt wurden. Belege hierfür sind insbesondere:

Sicherstellungsanordnung:

Der Ehemann von Frau Sharshar wurde vom Ermittlungsrichter dem zuständigen Prozessgericht überstellt, ihm wird die unrechtmäßige Verwendung staatlicher Gelder zur Last gelegt. Das Gericht hat am 7. Februar 2016 entschieden, dass die Vermögenswerte ihres Ehemannes, ihre eigenen Vermögenswerte und die ihres minderjährigen Sohnes eingefroren werden sollten. Im Anschluss an diesen Gerichtsbeschluss hat der Generalstaatsanwalt am 10. Februar 2016 eine Sicherstellungsanordnung im Einklang mit Artikel 208 A/a des ägyptischen Gesetzes über die Strafprozessordnung erlassen; dieses Gesetz ermöglicht es dem Generalstaatsanwalt, der/dem Beklagten, ihrem Ehepartner/seiner Ehepartnerin und ihren/seinen Kindern die Verfügung über ihre Vermögenswerte zu untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen Vermögenswerten um illegal erlangte Erträge aus von der/dem Beklagten verübten Straftaten handelt. Gemäß den Rechtsvorschriften der Arabischen Republik Ägypten hat die/der Beklagte das Recht, eine Gerichtsentscheidung zu einer Untersagungsanordnung vor demselben Gericht anzufechten. Frau Sharshar hat die Gerichtsentscheidung nicht angefochten."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE