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Durchführungsverordnung (EU) 2019/724 der Kommission vom 10. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 hinsichtlich der Benennung von berichterstattenden und mitberichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe Glyphosat, Lambda-Cyhalothrin, Imazamox und Pendimethalin sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hinsichtlich einer möglichen gemeinsamen Übernahme der Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 124 vom 13.05.2019 S. 32)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission 2 wird die Überprüfung eines Wirkstoffs einem berichterstattenden sowie einem mitberichterstattenden Mitgliedstaat zum Zweck des Erneuerungsverfahrens übertragen. Da die Überprüfung der Wirkstoffe Glyphosat, Imazamox und Pendimethalin noch keinem berichterstattenden oder mitberichterstattenden Mitgliedstaat übertragen wurde und die Genehmigungen der Wirkstoffe zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 auslaufen, sollte die Übertragung nun vorgenommen werden.
(2) Die Übertragung sollte in einer Weise erfolgen, die eine gleichmäßige Aufteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet.
(3) In Ausnahmefällen könnten die erwartete Arbeitsbelastung sowie die Komplexität der Überprüfung eines bestimmten Wirkstoffs die Kapazitäten eines einzelnen als Berichterstatter fungierenden Mitgliedstaats mit Unterstützung eines einzelnen mitberichterstattenden Mitgliedstaats übersteigen. In diesen Fällen kann eine weiter reichende Verteilung der Arbeitsbelastung sowie eine Bündelung des Fachwissens mehrerer Mitgliedstaaten durch die Benennung einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gewährleistet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass die Rolle eines berichterstattenden Mitgliedstaats gemeinsam durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten übernommen werden kann. In diesem Fall ist die Benennung eines mitberichterstattenden Mitgliedstaats nicht erforderlich. Daher sollten sich Mitgliedstaaten, die gemeinsam die Rolle eines berichterstattenden Mitgliedstaats wahrnehmen, über die Modalitäten der Arbeitsorganisation einigen. In diesem Zusammenhang sollte die Überprüfung des Wirkstoffs Glyphosat einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen werden.
(4) Die Überprüfung von Imazamox sollte Griechenland als berichterstattender Mitgliedstaat und Italien als mitberichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden.
(5) Die Überprüfung von Pendimethalin sollte Schweden als berichterstattender Mitgliedstaat und den Niederlanden als mitberichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden.
(6) Im Einverständnis mit den betroffenen Mitgliedstaaten wird es ebenso als notwendig erachtet, einen anderen berichterstattenden Mitgliedstaat für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin zu benennen, wobei eine gleichmäßige Verteilung der Zuständigkeiten und der Arbeit unter den Mitgliedstaaten gewährleistet werden sollte. Die Überprüfung zum Zweck des Erneuerungsverfahrens für Lambda-Cyhalothrin sollte Griechenland als berichterstattender Mitgliedstaat übertragen werden, wobei Frankreichs Rolle als Mitberichterstatter unverändert bleibt.
(7) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 ist das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegt.
(8) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 ist die Bearbeitung von Anträgen sowie der anschließend vorgelegten ergänzenden Dossiers und deren Bewertung durch einen als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaat, unterstützt durch einen als mitberichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaat, festgelegt. Die Verfahrensmodalitäten sollten jedoch für die zuvor erwähnten Ausnahmefälle, in denen die Überprüfung einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 übertragen wird, klargestellt werden. Diese Gruppe sollte die dem berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 übertragene Rolle gemeinsam übernehmen.
(9) Die Möglichkeiten zur Erhebung von Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten für das Erneuerungsverfahren klargestellt werden.
(10) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 686/2012 und (EU) Nr. 844/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
"Artikel 1
Zum Zweck des Erneuerungsverfahrens wird die Überprüfung der einzelnen, in der ersten Spalte des Anhangs aufgeführten Wirkstoffe entweder den in der zweiten Spalte des Anhangs aufgeführten berichterstattenden Mitgliedstaaten sowie den in der dritten Spalte des Anhangs aufgeführten mitberichterstattenden Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Gruppe von in der vierten Spalte des Anhangs aufgeführten, gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten übertragen. Im letzteren Fall wird kein Mitberichterstatter ernannt."
2. Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Unbeschadet des Unterabsatzes 4 ist ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs vom Hersteller des Wirkstoffs spätestens drei Jahre vor Ablauf der Genehmigung beim berichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission * und beim mitberichterstattenden Mitgliedstaat gemäß Spalte 3 des genannten Anhangs oder bei jedem einzelnen Mitgliedstaat einer Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten gemäß Spalte 4 des genannten Anhangs einzureichen.
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5)";
b) folgende Unterabsätze 4, 5 und 6 werden angefügt:
"Wird die Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaats von einer Gruppe von Mitgliedstaaten gemäß Spalte 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 übernommen, so ist kein mitberichterstattender Mitgliedstaat zu benennen. In diesem Fall sind alle in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf "den berichterstattenden Mitgliedstaat" als Bezugnahmen auf "die Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten" zu verstehen.
Vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags verständigen sich die gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten auf die Verteilung der Gesamtheit der Aufgaben und der Arbeitsbelastung.
Die Mitgliedstaaten, die Teil der Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten sind, bemühen sich um eine Einigung während der Überprüfung."
2. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
"h) gegebenenfalls die Punkte, bei denen der mitberichterstattende Mitgliedstaat nicht mit der Bewertung des berichterstattenden Mitgliedstaats übereinstimmte, oder gegebenenfalls die Punkte, bei denen Mitgliedstaaten, die eine Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten bilden, zu keiner Einigung kamen."
3. folgender Artikel 13a wird eingefügt:
"Artikel 13a Gebühren und Abgaben
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Gebühren und Abgaben erheben, die die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Arbeiten abdeckt."
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Mai 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 der Kommission vom 26. Juli 2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 200 vom 27.07.2012 S. 5).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 wird wie folgt geändert:
1. In Teil B wird folgende vierte Spalte mit dieser Überschrift angefügt:
"Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache)".
2. Teil C wird wie folgt geändert:
a) Die folgende vierte Spalte mit dieser Überschrift wird angefügt:
"Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache)".
b) Nach dem Eintrag für Geraniol wird folgender Eintrag eingefügt:
Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat | Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache) |
"Glyphosat | FR, HU, NL, SE" |
c) Nach dem Eintrag für Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus (HearNPV) wird folgender Eintrag eingefügt:
Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat | Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache) |
"Imazamox | EL | IT" |
d) Der Eintrag für den Wirkstoff Lambda-Cyhalothrin erhält folgende Fassung:
Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat | Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache) |
"Lambda-Cyhalothrin | EL | FR" |
e) Nach dem Eintrag für Paecilomyces fumosoroseus Stamm Fe9901 wird folgender Eintrag eingefügt:
Wirkstoff | Berichterstattender Mitgliedstaat | Mitberichterstattender Mitgliedstaat | Gruppe von gemeinsam als berichterstattender Mitgliedstaat fungierenden Mitgliedstaaten (in alphabetischer Reihenfolge in der jeweiligen Landessprache) |
"Pendimethalin | SE | NL" |
ENDE |