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Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 134 vom 22.05.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollten Verfahren und Maßnahmen festlegen, die sicherstellen, dass die für diese Fonds tätigen Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im besten Interesse sowohl der Fonds als auch der Anleger solcher Fonds handeln. Um in der Union einen harmonisierten Anlegerschutz zu erreichen und es diesen Verwaltern zu ermöglichen, einheitliche und wirksame Maßnahmen zur Prävention, Überwachung und Behandlung von Interessenkonflikten festzulegen und zu praktizieren, sollten ihre Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten eine gewisse Mindestanzahl an Schritten umfassen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, zugleich aber einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte der Verwalter angemessen sein.
(2) Sollten die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten vorgesehenen Verfahren und Maßnahmen nicht ausreichen, um die Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds zu schützen, sollten die Verwalter dieser Fonds alle notwendigen weiteren Schritte zum Schutz dieser Interessen unternehmen. Dies sollte sowohl die Unterrichtung der Geschäftsleitung oder einer anderen zuständigen internen Stelle des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch Entscheidungen oder Maßnahmen umfassen, die sich im besten Interesse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder der Anleger dieses Fonds als notwendig erweisen.
(3) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können auch an der Verwaltung von Unternehmen beteiligt sein, in die die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren. Um Interessenkonflikten vorzubeugen und um zu gewährleisten, dass die Stimmrechte dieser Verwalter sowohl zum Nutzen des betreffenden Fonds als auch zum Nutzen seiner Anleger ausgeübt werden, müssen für die Ausübung dieser Stimmrechte detaillierte Anforderungen festgelegt werden. Um einen ausreichenden Anlegerschutzstandard zu gewährleisten, sollten die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum in dieser Hinsicht angemessene und wirksame Strategien entwickeln und auf Anfrage eine Zusammenfassung dieser Strategien und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorlegen.
(4) Zur Gewährleistung einer wirksamen Offenlegung von Interessenkonflikten sollten die gelieferten Angaben regelmäßig aktualisiert werden. Angesichts der Risiken, die die Nutzung einer Website für die Offenlegung von Interessenkonflikten unweigerlich mit sich bringt, müssen für die Veröffentlichung dieser Angaben Kriterien festgelegt werden.
(5) Um zu gewährleisten, dass die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei der Messung der positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen einheitlich vorgehen, sollten die entsprechenden Verfahren bestimmte Elemente aufweisen. Schlüsselindikatoren für positive soziale Wirkungen sind die von den qualifizierten Portfoliounternehmen eingesetzten Ressourcen sowie die von diesen bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, die daher fester Bestandteil dieser Verfahren sein sollten. Um Sozialunternehmen von Unternehmen zu unterscheiden, die soziale Ziele nur als Nebeneffekt erreichen, sollte eine Bewertung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen erzielten Ergebnisse ebenfalls Teil dieser Verfahren sein.
(6) Es sollte sichergestellt werden, dass die den Anlegern vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Informationen genügend Detailangaben zu dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten. Die Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte daher auch eine Beschreibung der sozialen Sektoren, der geografischen Gebiete und der Rechtsform der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren will, sowie Angaben zur Ausschüttung der Gewinne dieser Unternehmen umfassen.
(7) Die Anleger sollten alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um die vom Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Messung der sozialen Wirkungen angewandten Methoden beurteilen zu können. Aus diesem Grund sollte aus den vorvertraglichen Informationen hervorgehen, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hierfür interne oder allgemein anerkannte Methoden angewandt hat. Darüber hinaus sollten die vorvertraglichen Informationen auch eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale dieser Methoden enthalten, wozu auch die Evaluierungskriterien, die maßgeblichen Indikatoren und eine Erläuterung im Hinblick darauf zählen, wie der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Einhaltung dieser Methoden gewährleistet.
(8) Die Anleger sollten überprüfen können, ob der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sich bei der Auswahl nicht qualifizierter Vermögenswerte an die Anlagestrategie hält. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen Angaben darüber enthalten, in welche Arten nicht qualifizierter Vermögenswerte der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, welche Anlagetechniken hierbei zur Anwendung kommen, welche Beschränkungen gelten und in welchem Wirtschaftszweig und welchem geografischen Gebiet diese Anlagen getätigt werden.
(9) Im Interesse der Transparenz sollten die Anleger alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um Art und Umfang der Wirtschaftsdienstleistungen und der anderen unterstützenden Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, zu beurteilen. Aus diesem Grund sollten die vorvertraglichen Informationen über die Wirtschaftsdienstleistungen und anderen unterstützenden Dienstleistungen eine Beschreibung der Arten der von ihm bereitgestellten Dienstleistungen und Tätigkeiten enthalten.
(10) Damit die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sich auf die neuen Anforderungen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Arten von Interessenkonflikten
Für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sind unter Arten von Interessenkonflikten Situationen zu verstehen, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, eine Person, die die Geschäfte dieses Verwalters tatsächlich führt, ein Mitarbeiter oder jede andere Person, die diesen Verwalter oder einen anderen, von demselben Verwalter verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), oder einen Anleger eines solchen Fonds direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird,
Artikel 2 Grundsätze für die Behandlung von Interessenkonflikten
(1) Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legt für die Behandlung von Interessenkonflikten schriftliche Grundsätze fest, die angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte seiner Größe und Organisationsstruktur angemessen sind, und setzt diese dauerhaft um.
(2) Aus den in Absatz 1 genannten Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten muss gemäß Artikel 1 hervorgehen, welche Umstände einen Interessenkonflikt nach sich ziehen können und welche Maßnahmen und Verfahren laufend zu treffen bzw. einzuhalten sind.
Artikel 3 Verfahren und Maßnahmen zur Prävention, Behandlung und Überwachung von Interessenkonflikten
Die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Maßnahmen und Verfahren umfassen zumindest Folgendes:
Artikel 4 Umgang mit den Folgen von Interessenkonflikten
Reichen die in den Grundsätzen für die Behandlung von Interessenkonflikten nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 festgelegten Maßnahmen und Verfahren nicht aus, um dem Risiko einer Schädigung der Interessen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder seiner Anleger nach vernünftigem Ermessen vorzubeugen, unternehmen die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum folgende Schritte:
Artikel 5 Strategien für die Ausübung von Stimmrechten mit dem Ziel, Interessenkonflikten vorzubeugen
(1) Um zu bestimmen, wann und wie Stimmrechte im Portfolio qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum zum Nutzen sowohl des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum als auch der Anleger dieses Fonds ausgeübt werden sollten, arbeiten die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum schriftlich angemessene und wirksame Strategien aus.
(2) In den in Absatz 1 genannten Strategien werden die zu beschließenden Maßnahmen und die zu befolgenden Verfahren bestimmt; diese Strategien sehen zumindest Folgendes vor:
(3) Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum stellen den Anlegern auf Anfrage eine Kurzbeschreibung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Strategien sowie detaillierte Angaben zu den gemäß diesen Strategien getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.
Artikel 6 Offenlegung von Interessenkonflikten
(1) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Verfügung und halten sie stets auf neuestem Stand.
(2) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können die in Absatz 1 genannten Angaben auch über eine Website bereitstellen, anstatt sie an den Anleger persönlich zu richten, wenn dabei alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 7 Verfahren zur Messung positiver sozialer Wirkungen
(1) Die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum stellen sicher, dass die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Verfahren zumindest Folgendes beinhalten:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c können Ergebnisse, die ohnehin erzielt worden wären, und Ergebnisse, die Dritten zugeschrieben werden können, nicht den Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen zugeschrieben werden.
(2) Belege für die in Absatz 1 genannten Bewertungen werden gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einer Rechnungsprüfung unterzogen.
Artikel 8 Beschreibung von Anlagestrategie und -zielen
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:
(2) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest das Anlageprofil des anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie die vom qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelieferten Angaben.
(3) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest die Arten von Vermögensgegenständen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert.
(4) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob zu diesen Techniken auch Eigenkapitalinstrumente, eigenkapitalähnliche Instrumente, verbriefte oder unverbriefte Schuldtitel, besicherte oder unbesicherte Darlehen oder sonstige Arten der Beteiligung an qualifizierten Portfoliounternehmen zählen.
(5) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Angaben darüber, ob die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in Bezug auf Sektoren, Tätigkeiten, geografische Gebiete, den prozentualen Anteil der Anlage, Anlagelimits oder sonstige Aspekte Anlagebeschränkungen vorsieht.
Artikel 9 Angaben zu positiven sozialen Wirkungen
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben enthalten eine Aufzählung der Produkte und Dienstleistungen, die von den qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu liefern bzw. zu erbringen sind.
(2) Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben Projektionen positiver sozialer Wirkungen, ist zu beschreiben, auf welchen Annahmen diese Projektionen beruhen.
(3) Umfassen die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben auch Angaben über positive soziale Wirkungen in der Vergangenheit, müssen diese eine Kopie des jüngsten Jahresberichts oder eine Zusammenfassung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten relevanten Angaben des Jahresberichts enthalten.
Artikel 10 Angaben zu den Methoden für die Messung der sozialen Wirkungen
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:
Artikel 11 Beschreibung nicht qualifizierter Vermögenswerte
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest eine Beschreibung von allem Folgenden:
Artikel 12 Angaben zu Wirtschaftsdienstleistungen
Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 genannten Angaben umfassen zumindest Folgendes:
Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 11. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2019
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).
3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
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