Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Immissionsschutz - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 140 vom 28.05.2019 S. 6 A;
VO (EU) 2021/1204 - ABl. L 261 vom 22.07.2021 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/2537 - ABl. L 2023/2537 vom 20.11.2023 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Einzelheiten der Funktionsweise des Innovationsfonds sollten unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem NER300-Programm, das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU 2 der Kommission durchgeführt wird" festgelegt werden; insbesondere die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs 3 sollten berücksichtigt werden.
(2) Um die geringere Rentabilität und die höheren technologischen Risiken der förderfähigen Projekte im Vergleich zu herkömmlichen Technologien zu kompensieren, sollte die Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu einem Großteil in Form von Finanzhilfen erfolgen. Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen festgelegt werden.
(3) Da sich die Risiken und die Rentabilität der förderfähigen Projekte je nach Sektor und Tätigkeit im Rahmen dieser Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch weiterentwickeln können, sollte ein Teil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Beiträgen zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union oder in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Haushaltsordnung") gewährt werden.
(4) Die Differenz zwischen den Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts und den Gesamtkosten eines gleichwertigen Projekts, bei dem herkömmliche Technologie zum Einsatz kommt, als relevante Kosten für die Finanzierung aus dem Innovationsfonds sollte berücksichtigt werden. Um jedoch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte zu vermeiden und die besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Finanzmitteln für solche Projekte anzugehen, sollten die relevanten Kosten eines Kleinprojekts den gesamten Investitionsausgaben für das Projekt entsprechen.
(5) Damit für die förderfähigen Projekte rechtzeitig angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden, sollte die Auszahlung der Finanzhilfen auf der Erreichung von Etappenzielen beruhen. Bei allen Projekten sollten die Etappenziele den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme umfassen. Da bei einigen Projekten die Unterstützung möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden muss, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Vertragsunterlagen zusätzliche Etappenziele festzulegen.
(6) Um die Erfolgsaussichten der Projekte zu erhöhen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil der Finanzhilfe vor der Inbetriebnahme eines Projekts auszuzahlen. Die Auszahlung der Finanzhilfen sollte grundsätzlich mit dem Abschluss der Gesamtfinanzierung beginnen und während der Entwicklung und Durchführung des Projekts fortgesetzt werden.
(7) Der Großteil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds sollte an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft sein. Werden deutlich weniger Treibhausgasemissionen vermieden als geplant, sollte dies dazu führen, dass der Betrag der Unterstützung entsprechend gekürzt und wieder eingezogen wird. Das Kürzungs- und Einziehungsverfahren sollte jedoch flexibel genug sein, um dem innovativen Charakter der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte Rechnung zu tragen.
(8) Die Finanzhilfen aus dem Innovationsfonds sollten im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Projektträger zu verringern, sollte ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen werden, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst.
(9) Projekte, für die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt wird, sollten auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien bewertet werden. Die Kombination dieser Kriterien sollte die lückenlose Bewertung eines Projekts in Bezug auf sein technologisches wie auch sein wirtschaftliches Potenzial sicherstellen. Um eine gerechte und leistungsorientierte Auswahl zu gewährleisten, sollten die Projekte auf der Grundlage der gleichen Eignungskriterien ausgewählt, aber zunächst im Verhältnis zu anderen Projekten in demselben Sektor und erst anschließend im Verhältnis zu Projekten in allen Sektoren bewertet und eingestuft werden.
(10) Projekte, bei denen Planung, Geschäftsmodell und Finanz- und Rechtsstruktur offenbar nicht hinreichend ausgereift sind, insbesondere wenn sie möglicherweise seitens der betroffenen Mitgliedstaaten nicht genügend unterstützt werden oder nicht die erforderlichen nationalen Genehmigungen erhalten könnten, sollten nicht für eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt werden. Dennoch können solche Projekte aussichtsreich sein. Daher sollte Unterstützung bei der Entwicklung solcher Projekte ermöglicht werden. Die Unterstützung bei der Projektentwicklung sollte insbesondere Kleinprojekten und Projekten in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zugutekommen, um zu einer geografisch ausgewogenen Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds beizutragen.
(11) Es ist wichtig, für eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds zu sorgen. Um zu vermeiden, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend abgedeckt sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zusätzliche Eignungskriterien festzulegen, um eine geografische Ausgewogenheit bei einer zweiten oder einer späteren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erreichen.
(12) Die Kommission sollte für die Durchführung des Innovationsfonds zuständig sein. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, einige der Durchführungsaufgaben, wie die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Vorauswahl der Projekte oder die Verwaltung der Finanzhilfeverträge, auf Durchführungsstellen zu übertragen.
(13) Die Einnahmen des Innovationsfonds, einschließlich der Einnahmen aus den Zertifikaten, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission 5 monetisiert werden" sollten im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher selbst wahrnehmen und die Möglichkeit haben, diese Aufgabe der Europäischen Investitionsbank zu übertragen.
(14) Die Kommission sollte je nach Art der Durchführung des Innovationsfonds andere Regeln anwenden. Wird der Innovationsfonds im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung vollständig an die Bestimmungen der Haushaltsordnung angeglichen werden.
(15) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des Innovationsfonds eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere sollte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Durchführungsbeschlüssen sowie zur Entwicklung des Innovationsfonds konsultieren.
(16) Der Innovationsfonds sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden.
(17) Es sollten klare Regelungen für die Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Kommission vollständige und aktuelle Informationen über die Fortschritte der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte erhält, dass die Stellen, die den Innovationsfonds verwalten, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung anwenden und dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig über die Durchführung des Innovationsfonds informiert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 23
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele:
Artikel 4 Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds 23
Unterstützung aus dem Innovationsfonds kann folgende Formen annehmen:
Kapitel II
Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen, die nicht auf der Grundlage der Kapitel IIa, IIb oder IIc gewährt werden 23
Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat.
Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits.
Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden.
Artikel 6 Auszahlung der Finanzhilfen 23
(1) Die Finanzhilfen werden ausgezahlt, wenn die vorab festgelegten Etappenziele erreicht sind.
(2) Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes:
(3) Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden.
(4) Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt.
(5) Der Restbetrag des Gesamtbetrags der Finanzhilfe wird nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden.
Artikel 7 Allgemeine Einziehungsvorschriften
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und - bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten - durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(3) Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
Artikel 8 Besondere Einziehungsvorschriften
(1) Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden.
(2) Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt.
(3) Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen.
(4) Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten.
(5) Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern.
(6) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7.
Artikel 9 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 21 23
(1) Die Projektträger werden aufgefordert, die Finanzhilfen im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden. Vor der Annahme eines Beschlusses zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
(2) Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Artikel 10 Antragsverfahren 21 23
(1) Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d.
(2) Wird das zweistufige Antragsverfahren angewandt, so besteht es aus den folgenden aufeinanderfolgenden Stufen:
In der Stufe der Interessenbekundung legt der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor. Diese umfasst eine Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c.
In der Vollantragsstufe reicht der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen ein, einschließlich der Pläne für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse.
(3) Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.
(4) Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden.
Artikel 11 Gewährungskriterien 23
(1) Finanzhilfen werden nach Maßgabe der folgenden Kriterien gewährt:
(2) Zusätzliche Gewährungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Vergabe von Finanzhilfen an die ausgewählten Projekte ebenfalls in die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen einbezogen werden.
(3) Veröffentlicht die Kommission eine sektorspezifische Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder sieht sie im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein sektorspezifisches Thema vor, können zusätzliche Gewährungskriterien oder Anforderungen in die Aufforderungsunterlagen aufgenommen werden, um den potenziellen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zu den Zielen und Prioritäten des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Diese zusätzlichen Gewährungskriterien oder -anforderungen können den möglichen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zum Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien umfassen, der erforderlich ist, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU zu erhalten und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen.
Artikel 12 Auswahlverfahren für das zweistufige Antragsverfahren 21 23
(1) Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit jedes vorgeschlagenen Projekts. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte nach dem in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Verfahren aus.
(2) Auf der Grundlage der in der Stufe der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Gewährungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen.
(3) Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(4) Die in Absatz 3 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Projekte bereitzustellende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
(6) Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist.
Artikel 12a Auswahlverfahren für das einstufige Antragsverfahren 21 23
(1) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle gemäß den Absätzen 2 und 3 förderfähige Projekte aus.
(2) Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die in Artikel 11 festgelegten Gewährungskriterien erfüllen, und nimmt die Evaluierung und Einstufung der Projekte auf der Grundlage der in jenem Artikel festgelegten Gewährungskriterien vor. Die Anträge werden von einem Evaluierungsausschuss geprüft, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen bestehen kann. Nach Abschluss der Evaluierung erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der vorausgewählten Projekte.
(3) Die Durchführungsstelle übermittelt der Kommission die Anträge, die die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien erfüllen, aber nicht in die Vorauswahl aufgenommen wurden. Mit Zustimmung der Antragsteller kann die Kommission diese Anträge an die Stelle weiterleiten, die für die Gewährung von Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 13 zuständig ist.
(4) Die in Absatz 2 genannte Liste der vorausgewählten Projekte wird der Kommission übermittelt und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 12b Auswahlverfahren für Kleinprojekte 21 23
Abweichend von den Artikeln 12 und 12a kann für Kleinprojekte ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden.
Kapitel IIa
Unterstützung bei der Projektentwicklung 23
Artikel 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung 21 23
(1) Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht.
(2) Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt.
(3) Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:
(4) Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung.
Kapitel IIb
Besondere Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren 23
Artikel 13a Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens 23
(1) Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest.
(2) Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird.
(3) Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.
(4) Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen.
Artikel 13b Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen 23
(1) Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen.
(2) Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses.
(3) In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt:
Artikel 13c Qualifikationsanforderungen 23
(1) Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen.
(2) Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen.
(3) Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten.
(4) Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein.
Artikel 13d Einstufungsverfahren 23
(1) Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt.
(2) Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet.
(3) Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst
(4) Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt.
(5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste.
Artikel 13e Kumulierung 23
(1) Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert.
(2) Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen.
(3) Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt.
Artikel 13f Einlagen 23
(1) Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern.
(2) Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein.
Kapitel IIc
Besondere Bestimmungen für Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe 23
Artikel 13g Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe 23
(1) Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013-2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen.
(2) Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.
Kapitel III
Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds 23
Artikel 14 Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen" wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet.
(2) Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird.
Artikel 15 Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen
(1) Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden.
(2) Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen.
Kapitel IV
Verwaltung
Artikel 16 Durchführung des Innovationsfonds
(1) Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch.
(2) Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert.
Artikel 17 Benennung von Durchführungsstellen
(1) Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle.
Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind.
(2) Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle.
(3) Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle.
(4) Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr.
Artikel 18 Aufgaben der Durchführungsstelle 23
Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 zur Durchführung des Innovationsfonds gemäß Artikel 17 Absatz 2 dieser Verordnung benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden:
Nach Abschluss jeder gemäß den Artikeln 9 und 10 durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den beantragten Finanzhilfebetrag, das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen und die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme.
Nach Abschluss jeder gemäß Artikel 13b durchgeführten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen übermittelt die Durchführungsstelle den Mitgliedstaaten Informationen über die Antragsteller, ihre Projekte, ihre Kontaktdaten, den aus dem Innovationsfonds beantragten Finanzhilfebetrag und gegebenenfalls die voraussichtlichen Termine für den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme.
Der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 unterliegt der Zustimmung der Projektträger und den EU-Rechtsvorschriften.
Artikel 19 Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung 23
(1) Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates 6 und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen.
(2) Werden ausgezahlte Beträge gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet.
(3) Bei allen von der Kommission - auch über Exekutivagenturen - wahrgenommenen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Die Einnahmen des Innovationsfonds decken alle Verwaltungs- und Managementkosten im Zusammenhang mit seiner Durchführung ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden.
(4) Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen EU-Programmen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und keine Beschränkungen gemäß Artikel 13e Absatz 1 eingeführt wurden. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen EU-Programmen kann anteilsmäßig berechnet werden.
Artikel 20 Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds 23
(1) Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG.
(2) Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können.
(3) Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden.
Artikel 21 Rolle der Mitgliedstaaten 21 23
(1) Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt.
(2) Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert:
(3) Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem:
(4) Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 oder Artikel 12a Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse.
Artikel 22 Rolle der Interessenträger
Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen.
Kapitel V
Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung
Artikel 23 Überwachung und Berichterstattung 23
(1) Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten.
(3) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern.
(5) - gestrichen -
(6) - gestrichen -
(7) Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor:
Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.
Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt.
Artikel 24 Evaluierung 23
(1) Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen EU-Programmen, insbesondere dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (einschließlich "Horizont Europa" und "Horizont 2020") sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht.
(3) Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor.
(4) Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich.
Kapitel VI
Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch
Artikel 25 Prüfungen
(1) Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26.
(2) Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren.
Artikel 26 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen
Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
Artikel 27 Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit 21 23
(1) Die Projektträger machen proaktiv und systematisch Werbung für die im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekte und deren Ergebnisse und Auswirkungen, indem sie einschlägige Informationen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle, einschließlich ihrer Websites und Konten in den sozialen Medien, öffentlich zugänglich machen. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen. Die Projektträger benennen eine Anlaufstelle für die Projektkommunikation und unterrichten die Durchführungsstelle rechtzeitig, bevor sie spezifische Maßnahmen zur Kommunikation oder Verbreitung der Projektergebnisse mit möglicherweise erheblicher Medienwirkung ergreifen.
(2) Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden.
(3) Die Kennzeichnung "(ko-)finanziert aus dem EU-Emissionshandelssystem (Innovationsfonds)', das Emblem der Union und andere erforderliche Werbeelemente werden für alle Kommunikations- und Wissensaustauschtätigkeiten verwendet und erscheinen an strategischen, für die Öffentlichkeit sichtbaren Stellen im Einklang mit den vertraglichen Anforderungen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.
(4) Die Projektträger unterbreiten in ihren Plänen für den Wissensaustausch, die Kommunikation und die Verbreitung der Ergebnisse ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 geplanten Maßnahmen. Sie überwachen die Durchführung regelmäßig und überprüfen sie gegebenenfalls.
(5) Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern.
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. Februar 2019
2) Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 06.11.2010 S. 39).
3) Sonderbericht Nr. 24/2018 vom 5. September 2018: Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt, abrufbar auf der Website des Rechnungshofs: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_24/SR_CCS_DE.pdf
4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.01.2003 S. 1).
7) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.07.2018 S. 1).
ENDE |