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Durchführungsverordnung (EU) 2019/917 der Kommission vom 4. Juni 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 100)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Voraussetzung für die Einrichtung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister ist die Festlegung und Einführung technischer Spezifikationen, Maßnahmen und sonstiger Anforderungen, die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems gewährleisten.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Insolvenzverfahren
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen' die einheitliche Bedingungen für die Implementierung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2015/848 gewährleisten, sind im Anhang festgelegt.
Die Insolvenzregister werden bis zum 30. Juni 2021 nach Maßgabe dieser technischen Spezifikationen, Maßnahmen und sonstigen Anforderungen vernetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 4. Juni 2019
Technische Spezifikationen, Maßnahmen und sonstige Anforderungen und Verfahren nach Artikel 1 | Anhang |
1. Gegenstand
Das System zur Verknüpfung der Insolvenzregister (IRI) ist ein dezentrales System, das die nationalen Register und das Europäische Justizportal miteinander verbindet. Das IRI dient als zentrales Suchsystem, das Zugang zu allen in der Verordnung (EU) 2015/848 vorgegebenen obligatorischen Insolvenzinformationen sowie zu sonstigen in den nationalen Registern enthaltenen Informationen oder Dokumenten bietet.
2. Begriffsbestimmungen
3. Kommunikationsmethoden
3.1. Zur Vernetzung der Register nutzt das IRI dienstbasierte Methoden der elektronischen Kommunikation wie etwa Webdienste oder andere wiederverwendbare digitale Dienstinfrastrukturen.
3.2. Die Kommunikation zwischen dem Europäischen Justizportal und der Plattform und zwischen einem MS-IR-Endpunkt und der Plattform erfolgt im Wege einer Eins-zu-eins-Kommunikation. Die Kommunikation von der Plattform zu den Registern kann als Eins-zu-eins-Kommunikation oder als Eins-zu-viele-Kommunikation stattfinden.
4. Kommunikationsprotokolle
4.1. Für die Kommunikation zwischen dem Portal, der Plattform, den Registern und den optionalen Zugangspunkten werden sichere Internet-Protokolle wie HTTPS verwendet.
4.2. Für die Übermittlung von strukturierten Daten und Metadaten werden Standard-Kommunikationsprotokolle wie Simple Object Access Protocol verwendet.
5. Sicherheitsstandards
Die technischen Maßnahmen, mit denen im Hinblick auf die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen über das IRI die Einhaltung von IT-Mindestsicherheitsstandards gewährleistet werden soll, müssen Folgendes umfassen:
6. Zwischen den Registern und dem IRI auszutauschende Daten
6.1. Der gemeinsame Datensatz für alle Register in den Mitgliedstaaten mit derselben Struktur und denselben Datenarten wird als "Insolvenz-Basiseintrag" bezeichnet.
Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, den Insolvenz-Basiseintrag mit spezifischen Informationen zu erweitern. Das Format der Daten aus dem Insolvenzeintrag stützt sich auf die festgelegte Schnittstellenspezifikation.
6.2. Der Informationsaustausch umfasst auch Nachrichten, die für die Empfangsbestätigung, Protokollierung und Berichterstattung erforderlich sind.
7. Struktur des standardisierten Nachrichtenformats
Der Informationsaustausch zwischen den Registern, der Plattform und dem Portal erfolgt auf der Grundlage standardisierter Datenstrukturierungsmethoden und mittels eines standardisierten Nachrichtenformats wie XML.
8. Für die Plattform bereitzustellende Daten
8.1. Aufgrund der Interoperabilitätsanforderungen müssen die von Registern angebotenen Dienste einheitlich sein und dieselbe Schnittstelle aufweisen, damit jede Abfrageanwendung (z.B. das Europäische Justizportal) nur mit einer einzigen Art von Schnittstelle und einem gemeinsamen Satz von Datenelementen interagieren muss. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten ihre interne Datenstruktur an die von der Kommission vorgegebenen Schnittstellenspezifikationen anpassen.
8.2. Damit die Plattform ihre Aufgaben erfüllen kann, sind folgende Arten von Daten bereitzustellen:
8.3. Die Daten und Metadaten, mit denen die Plattform umgeht, werden im Einklang mit den in Abschnitt 5 dieses Anhangs aufgeführten Sicherheitsstandards verarbeitet und gespeichert.
9. Betriebsmethoden des Systems und von der Plattform bereitgestellte IT-Dienste
9.1. Für die Verbreitung und den Austausch von Informationen liegen dem System folgende technische Maßnahmen zugrunde:
9.2. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten über weitere Einzelheiten des technischen Betriebs und der Implementierung der von der Plattform bereitgestellten IT-Dienste unterrichten.
10. Suchkriterien
10.1. Bei jeder Suche über das IRI ist mindestens ein Land auszuwählen.
10.2. Das Portal bietet folgende harmonisierte Suchkriterien an:
Diese beiden Kriterien können alternativ oder zusammen verwendet werden.
10.3. Gegebenenfalls kann das Portal weitere Suchkriterien anbieten.
11. Zahlungsmodalitäten
11.1. Im Falle von Dokumenten und Angaben, die über das IRI im Europäischen Justizportal zur Verfügung gestellt werden und für die die Mitgliedstaaten Gebühren erheben, ermöglicht das System den Nutzern eine Online-Zahlung mittels allgemein verbreiteter Zahlungsarten wie Kredit- und Debitkartenzahlungen.
11.2 Das System kann auch alternative Formen der Online-Zahlung wie Banküberweisungen oder virtuelle Geldbörsen (eingezahltes Guthaben) vorsehen.
12. Verfügbarkeit der Dienste
12.1. Die Dienste werden 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erbracht, wobei die Verfügbarkeitsquote des Systems ohne planmäßige Wartungen bei mindestens 98 % liegen muss.
12.2. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission im Voraus von etwaigen Wartungsarbeiten in Kenntnis. Dabei gelten folgende Fristen:
(a) | 5 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 4 Stunden zur Folge haben können; |
(b) | 10 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 12 Stunden zur Folge haben können; |
(c) | 30 Arbeitstage vor Wartungsarbeiten an der Infrastruktur des Datenzentrums, die eine Nichtverfügbarkeit von bis zu 6 Tagen pro Jahr zur Folge haben können. |
Soweit möglich, werden Wartungsarbeiten außerhalb der Arbeitszeiten (19.00-8.00 Uhr MEZ) geplant.
12.3. Sofern Mitgliedstaaten feste wöchentliche Wartungszeiten festgelegt haben, unterrichten sie die Kommission darüber, an welchem Wochentag und zu welchen Uhrzeiten solche festen wöchentlichen Wartungszeiten geplant sind. Unbeschadet der unter 12.2 Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen können Mitgliedstaaten, wenn ihre Systeme während solcher fester Wartungszeiten nicht verfügbar sind, davon absehen, die Kommission jedes Mal in Kenntnis zu setzen.
12.4. Im Falle eines unerwarteten technischen Versagens ihrer Systeme unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Systems und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
12.5. Im Falle einer Änderung, die sich auf die Verbindung mit der zentralen Plattform auswirken kann, setzt der betreffende Mitgliedstaat, sobald ausreichende technische Einzelheiten in Bezug auf diese Änderung verfügbar sind, die Kommission vorab in Kenntnis.
12.6. Im Falle eines unerwarteten Ausfalls der zentralen Plattform oder des Portals unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Plattform oder des Portals und, soweit bekannt, über den geplanten Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dienstes.
13. Transkriptions- und Transliterationsregeln
Die Implementierung in den Mitgliedstaaten muss in Bezug auf die Verwendung von Sonderzeichen, die Sucheingabe und die Suchergebnisse die nationalen Transkriptions-, Transliterations- und Romanisierungsnormen unterstützen.
ENDE |