Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Abfall - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4114)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 163 vom 20.06.2019 S. 66)
Neufassung - Ersetzt gem. Art. 8 Beschl. C(2012) 2384
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 9 und Artikel 37 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2008/98/EG enthält allgemeine Berechnungsvorschriften für die Prüfung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen für die Jahre 2025, 2030 und 2035 gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie erreicht wurden.
(2) Mit den Vorschriften gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG wird festgelegt, dass in Bezug auf das Recycling für die Berechnung der Zielvorgaben für die Jahre 2025, 2030 und 2035 Abfälle verwendet werden, die einem Recyclingverfahren zugeführt werden oder die das Ende der Abfalleigenschaft erreicht haben. Grundsätzlich werden die recycelten Abfälle an dem Punkt gemessen, an dem die Abfälle dem Recyclingverfahren zugeführt werden. Mitgliedstaaten können jedoch eine Ausnahmeregelung anwenden und die Siedlungsabfälle anhand des Outputs eines Sortierverfahrens bestimmen, sofern weitere Verluste aufgrund einer Behandlung, die vor dem Recycling stattgefunden hat, abgezogen werden und der Output tatsächlich recycelt wird.
(3) Siedlungsabfälle, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, können noch eine bestimmte Menge an Abfallmaterialien enthalten, die anschließend nicht weiterverarbeitet werden, aber nicht mit vertretbarem Aufwand mittels vorbereitender Verfahren vor dem Recycling entfernt werden konnten. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, solche Nichtzielmaterialien für die Berechnung recycelter Siedlungsabfälle abzuziehen, sofern die Materialien im Recyclingverfahren toleriert werden und ein hochwertiges Recycling nicht behindert wird.
(4) Um eine einheitliche Anwendung der Berechnungsvorschriften durch alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es außerdem erforderlich, für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festzulegen, welche Abfallmaterialien für die Berechnung gemäß Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2008/98/EG (Berechnungspunkte) zu berücksichtigen sind und in welcher Phase der Abfallbehandlung sie gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Richtlinie (Messungspunkte) gemessen werden sollen.
(5) Um zu gewährleisten, dass die zu übermittelnden Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen vergleichbar sind, sollten die für die gängigsten Abfallarten und Recyclingverfahren festgelegten Berechnungspunkte auch für Abfälle gelten, die aufgrund eines vorbereitenden Verfahrens vor der Weiterverarbeitung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind.
(6) Um die Vergleichbarkeit der von Abfallbehandlungsanlagen in verschiedenen Mitgliedstaaten übermittelten Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen zu gewährleisten, ist es notwendig, detailliertere Vorschriften darüber festzulegen, wie die Mengen der sortierten Abfälle für die Berechnung des Inputs des Recyclingverfahrens berücksichtigt werden sollten und wie die Mengen recycelter Siedlungsabfälle berechnet werden sollten, wenn bei der Abfallbehandlung nicht nur recycelte Materialien erzeugt werden, sondern auch Brennstoffe oder andere Mittel zur Energieerzeugung oder Verfüllungsmaterialien.
(7) In Bezug auf die Berechnung der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle ist die tatsächliche Messung des Inputs oder des Outputs des Recyclingverfahrens nicht immer durchführbar, da solche Abfälle üblicherweise von einzelnen Haushalten bewirtschaftet werden. Daher sollte ein solider gemeinsamer Ansatz eingeführt werden, mit dem ein hohes Maß an Zuverlässigkeit der übermittelten Daten gewährleistet wird.
(8) Um sicherzustellen, dass nur recycelte Metalle berücksichtigt werden, sollte in Bezug auf recycelte Metalle, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden, eine Berechnungsmethode festgelegt werden, bei der der Metallgehalt der aus der Bodenasche abgetrennten Abfallmaterialien ermittelt wird. Um die Relevanz der Daten sicherzustellen, sollten außerdem nur aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen stammende Metalle berücksichtigt werden.
(9) Die Daten über die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen, die gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG übermittelt werden müssen, müssen durch ein wirksames System zur Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Abfallströmen untermauert werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet werden, Maßnahmen zur Sicherstellung der hohen Zuverlässigkeit und Genauigkeit der erhobenen Daten zu ergreifen, vor allem durch die Datenerhebung direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten und durch die verstärkte Verwendung von elektronischen Registern zur Aufzeichnung von Daten über Abfälle.
(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG für jedes Kalenderjahr. Sie übermitteln der Kommission außerdem einen Qualitätskontrollbericht im von der Kommission festgelegten Format. Das Format soll gewährleisten, dass die übermittelten Informationen eine ausreichende Grundlage für die Überprüfung und Überwachung der Erfüllung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG bieten.
(11) Im Zusammenhang mit dem Ziel gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG müssen die Mitgliedstaaten die im Beschluss 2011/753/EU der Kommission 2 festgelegten Berechnungsvorschriften anwenden. Die in Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und in diesem Beschluss festgelegten Berechnungsvorschriften für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen entsprechen denen des Beschlusses 2011/753/EU . Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten das für die Übermittlung von Daten über die Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG festgelegte Berichtsformat verwenden können, um Daten über die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben zu übermitteln.
(12) Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG Daten über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl für jedes Kalenderjahr in dem von der Kommission festgelegten Format melden. Dieses Format sollte gewährleisten, dass die übermittelten Daten eine ausreichende Grundlage für die Bewertung gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG darüber bieten, ob Maßnahmen zur Behandlung von Altöl getroffen werden können, darunter auch die Festlegung von quantitativen Zielvorgaben für die Aufbereitung von Altöl und alle anderen Maßnahmen zur Förderung der Aufbereitung von Altöl.
(13) Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG, in denen Zielvorgaben für Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle sowie für Bau- und Abbruchabfälle festgelegt sind, verwenden die Mitgliedstaaten die Formate gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 der Kommission 3. Die Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle drei Jahre Berichte über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG zu übermitteln, sind hinfällig geworden. Daher sollte der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 aufgehoben und durch die Bestimmungen dieses Beschlusses ersetzt werden, die den mit der Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingeführten Änderungen der Berichtspflichten der Richtlinie 2008/98/EG Rechnung tragen. Um die Kontinuität sicherzustellen, sollten Übergangsbestimmungen betreffend die Frist für die Übermittlung der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b für die Bezugsjahre von 2016 bis 2019 erlassen werden.
(14) Die Vorschriften für die Berechnung, Prüfung und Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e und Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG stehen in engem Zusammenhang mit den Vorschriften zur Festlegung der Formate zur Übermittlung dieser Daten und der Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie. Um die Kohärenz dieser Vorschriften zu gewährleisten und den Zugang zu ihnen zu erleichtern, sollten beide Regelwerke in einem einzigen Beschluss festgelegt werden. Um außerdem den Zugang zu den einheitlichen Formaten für die Übermittlung anderer Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG zu erleichtern, vor allem von Daten über Bau- und Abbruchabfälle sowie über mineralisches und synthetisches Schmier- oder Industrieöl und Altöl, sollten diese Formate ebenfalls in diesen Beschluss aufgenommen werden. Die Methodik zur Ermittlung der durchschnittlichen Verlustquoten für Abfallmaterialien, die aus sortierten Abfällen durch eine weitere Vorbehandlung vor dem Recycling entfernt werden, wird Gegenstand eines gesonderten delegierten Beschlusses der Kommission.
(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 2 Berechnung der Siedlungsabfälle, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet werden
Die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle umfasst nur die Produkte oder Produktkomponenten, die im Anschluss an Kontroll-, Reinigungs- oder Reparaturverfahren ohne weitere Sortierung oder Vorbehandlung wiederverwendet werden können. Die Teile solcher Produkte oder Produktkomponenten, die während der Reparaturverfahren entfernt wurden, können für die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten Siedlungsabfälle berücksichtigt werden.
Artikel 3 Berechnung von recycelten Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 1, Artikel 11a Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 5 der Richtlinie 2008/98/EG
(1) Die Menge der recycelten Siedlungsabfälle entspricht der Menge an Abfällen am Berechnungspunkt. Für die Menge an Siedlungsabfällen, die dem Recyclingverfahren zugeführt werden, werden Zielmaterialien berücksichtigt. Nichtzielmaterialien werden nur in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem sie in einem bestimmten Recyclingverfahren erlaubt sind.
(2) Die entsprechenden Berechnungspunkte für bestimmte Abfallmaterialien und bestimmte Recyclingverfahren sind in Anhang I festgelegt.
(3) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen an den in Anhang I festgelegten Berechnungspunkten nicht mehr als Abfall angesehen, so wird die Menge dieser Materialien für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
(4) Bezieht sich der Messpunkt auf den Output einer Anlage, die Siedlungsabfälle ohne weitere Vorbehandlung zum Recycling verschickt, oder auf die Zufuhr einer Anlage, wo die Siedlungsabfälle dem Recyclingverfahren ohne weitere Vorbehandlung zugeführt werden, so wird die Menge sortierter Siedlungsabfälle, die von der Recyclinganlage abgelehnt wird, nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt.
(5) Findet in einer Anlage eine Vorbehandlung vor dem Berechnungspunkt statt, so werden die bei der Vorbehandlung entfernten Abfälle nicht für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle berücksichtigt, die die Anlage meldet.
(6) Wurden die in einem bestimmten Mitgliedstaat angefallenen Siedlungsabfälle vor dem Messpunkt oder dem Berechnungspunkt mit anderen Abfällen oder mit Abfällen aus einem anderen Land vermischt, so wird der Anteil der aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammenden Verpackungsabfälle unter Verwendung angemessener Methoden wie elektronischer Register und Stichprobenerhebungen ermittelt. Werden solche Abfälle einer weiteren Vorbehandlung unterzogen, so wird die Menge der Nichtzielmaterialien, die während dieser Behandlung entfernt werden, unter Berücksichtigung des Verhältnisses und gegebenenfalls der Qualität der Abfallmaterialien aus Siedlungsabfällen, die aus einem bestimmten Mitgliedstaat stammen, abgezogen.
(7) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung verwendet werden, so wird der Output solcher Verfahren, der Gegenstand einer stofflichen Verwertung ist, wie beispielsweise die mineralische Fraktion aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen oder Klinker aus der Mitverbrennung, nicht für die Menge recycelter Siedlungsabfälle berücksichtigt, ausgenommen Metalle, die nach der Verbrennung der Siedlungsabfälle abgetrennt und recycelt werden. Metalle, die in die mineralischen Rückstände des Mitverbrennungsverfahrens von Siedlungsabfällen eingebunden sind, werden nicht als recycelt gemeldet.
(8) Werden Abfallmaterialien in Siedlungsabfällen Verwertungsverfahren zugeführt, bei denen diese Materialien nicht hauptsächlich als Brennstoff oder anderes Mittel zur Energieerzeugung oder zur stofflichen Verwertung verwendet werden, die jedoch zu einem Output führen, der einen erheblichen Anteil an recycelten Materialien, Brennstoffen oder Materialien zur Verfüllung umfasst, so wird die Menge der recycelten Abfälle mittels eines Massenbilanzansatzes bestimmt, wobei nur Abfallmaterialien berücksichtigt werden, die recycelt werden.
Artikel 4 Berechnung von recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 11a Absatz 4 der Richtlinie 2008/98/EG
(1) Für die Menge an recycelten biologischen Siedlungsabfällen, die einer aeroben oder anaeroben Behandlung zugeführt werden, werden nur Materialien berücksichtigt, die tatsächlich der aeroben oder anaeroben Behandlung unterzogen werden; alle Materialien einschließlich biologisch abbaubaren Materials, die während oder nach dem Recyclingverfahren mechanisch entfernt werden, werden nicht berücksichtigt.
(2) Ab dem 1. Januar 2027 können Mitgliedstaaten biologische Siedlungsabfälle nur als recycelt anrechnen, wenn diese
(3) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang II festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten biologischen Siedlungsabfälle an, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.
(4) Die gemäß Absatz 3 bestimmte Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird sowohl für die Menge der recycelten Siedlungsabfälle als auch für die Gesamtmenge der angefallenen Siedlungsabfälle berücksichtigt.
Artikel 5 Berechnung von recycelten Metallen, die gemäß Artikel 11a Absatz 6 der Richtlinie 2008/98/EG nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurden
(1) Die Menge der recycelten Materialien, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden, umfasst nur Metalle im Metallkonzentrat, das von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt wurde, und keine anderen im Metallkonzentrat enthaltenen Materialien.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III festgelegte Methodik zur Berechnung der Menge der recycelten Metalle an, die von der Bodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden.
Artikel 6 Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten die Daten direkt von den Einrichtungen beziehungsweise den Unternehmen, die Abfälle bewirtschaften.
(2) Die Mitgliedstaaten ziehen die Verwendung elektronischer Register zur Aufzeichnung von Daten über Siedlungsabfälle in Betracht.
(3) Stützt sich die Datenerhebung auf Erhebungen, so müssen diese Erhebungen die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:
Artikel 7 Übermittlung der Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang IV festgelegten Format.
In Bezug auf die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG wird davon ausgegangen, dass Mitgliedstaaten, die die Daten und den Qualitätskontrollbericht in dem in Anhang V festgelegten Format übermitteln, Unterabsatz 1 einhalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c bis e sowie Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2008/98/EG in dem in Anhang V festgelegten Format.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und den Qualitätskontrollbericht über in Verkehr gebrachtes mineralisches oder synthetisches Schmier- oder Industrieöl und getrennt gesammeltes und behandeltes Altöl in dem in Anhang VI festgelegten Format.
(4) Die Kommission veröffentlicht die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt im Zusammenhang mit Informationen, die in den Qualitätskontrollberichten enthalten sind, einen begründeten Antrag, dass bestimmte Daten nicht veröffentlicht werden sollen.
Artikel 8 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss C(2012) 2384 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Durchführungsbeschluss gelten als Bezugnahmen auf Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 9 Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2019 Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2008/98/EG für das Bezugsjahr 2016 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2017. Die Daten für das Bezugsjahr 2018 und gegebenenfalls für das Bezugsjahr 2019 werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres übermittelt. Die in diesem Artikel genannten Daten werden der Kommission in dem Standardaustauschformat gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2011/753/EU übermittelt.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 7. Juni 2019
2) Beschluss 2011/753/EU der Kommission vom 18. November 2011 mit Vorschriften und Berechnungsmethoden für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvorgaben gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2011 S. 11).
3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18. April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle (C(2012) 2384 final).
4) Richtlinie (EU) 2018/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 109).
Berechnungspunkte gemäss Artikel 3 Absatz 2 | Anhang I |
Material | Berechnungspunkt |
Glas | Sortiertes Glas, das vor dem Einbringen in einen Glasofen oder der Herstellung von Filtermedien, Schleifmitteln oder von Isolier- und Baumaterial auf Glasbasis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Metalle | Sortierte Metalle, die vor dem Einbringen in eine Metallhütte oder einen Schmelzofen keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Papier/Karton | Sortiertes Papier, das vor dem Einbringen in einen Pulper keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wird. |
Kunststoffe | Nach Polymeren getrennte Kunststoffe, die vor dem Einbringen in einen Pelletier-, Extrusions- oder Formvorgang keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden;
Kunststoffflakes, die vor ihrer Verwendung in einem Enderzeugnis keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Holz | Sortiertes Holz, das vor seiner Verwendung bei der Herstellung von Spanplatten keiner weiteren Behandlung unterzogen wird.
Sortiertes Holz, das einem Kompostierungsvorgang zugeführt wird. |
Textilien | Sortierte Textilien, die vor ihrer Verwendung bei der Herstellung von Textilfasern, -lumpen oder -granulat keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Abfälle aus mehr als einem Material | Kunststoffe, Glas, Metalle, Holz, Textilien, Papier und Karton sowie andere einkomponentige Materialien, die aus der Behandlung von Abfällen aus mehr als einem Material stammen und die vor dem Erreichen des für das betreffende Material gemäß diesem Anhang oder gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2008/98/EG und Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Berechnungspunkts keiner weiteren Verarbeitung unterzogen werden. |
Elektro- und Elektronik-Altgeräte | Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Behandlung und nach Abschluss vorbereitender Maßnahmen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 einer Recyclinganlage zugeführt werden. |
Batterien | Dem Batterie-Recyclingverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission 2 zugeführte Inputfraktionen. |
1) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
2) Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.06.2012 S. 9). |
Methodik zur Berechnung von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen gemäß Artikel 4 Absatz 3 | Anhang II |
mMBWRS = ∑ nARUi × (mFi + mGi)
Dabei ist:
mMBWRS | Masse der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle; |
nARUi | Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen für das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle in Teilstichprobe i; |
mFi | Masse der an der Anfallstelle recycelten biologischen Siedlungsabfälle (Lebensmittel- und Küchenabfälle) je aktive Recyclingeinrichtung in Teilstichprobe i; |
mGi | Masse der an der Anfallstelle recycelten biologischen Siedlungsabfälle (Garten- und Parkabfälle) je aktive Recyclingeinrichtung in Teilstichprobe i. |
Die Menge der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle wird anhand der Differenz zwischen den Mengen gemäß den Buchstaben a und b ermittelt.
mMBWRS = nP × mBWpp × qRS
Dabei ist:
mMBWRS Masse der an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfälle;
nP Zahl der am Recycling von biologischen Siedlungsabfällen an der Anfallstelle beteiligten Personen;
mBWpp Masse des Pro-Kopf-Aufkommens an biologischen Siedlungsabfällen;
qRS Koeffizient, der den Anteil der erzeugten biologischen Siedlungsabfälle - bezogen auf das Gesamtaufkommen an biologischen Siedlungsabfällen - wiedergibt, der vermutlich an der Anfallstelle getrennt und recycelt wird.
Die Mitgliedstaaten können die gemeldete Menge von an der Anfallstelle recycelten Siedlungsabfällen für Jahre, für die keine Daten erhoben werden, anhand geeigneter Schätzungen aktualisieren.
Methode zur Berechnung von recycelten Metallen, die nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 2 | Anhang III |
mtotal IBA metals | Gesamtmasse von Metallen in der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen in einem bestimmten Jahr; |
mIBA metal concentrates | Masse von Metallkonzentraten, die von der Rohbodenasche aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen in einem bestimmten Jahr abgetrennt werden; |
cIBA metals | Konzentration von Metallen in Metallkonzentraten; |
mIBA metals | Masse von Metallen in Metallkonzentraten in einem bestimmten Jahr; |
mnonmetallic | Masse von nichtmetallischen Materialien in Metallkonzentraten in einem bestimmten Jahr; |
mMSW | Masse der Siedlungsabfälle, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden; |
cmetals MSW | Konzentration von Metallen in Siedlungsabfällen, die einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden; |
mW | Masse aller Abfälle, die in einem bestimmten Jahr einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden; |
cmetals MSWI | Konzentration von Metallen in allen Abfällen, die einem Verbrennungsvorgang zugeführt werden; |
mMSW IBA metals | Masse von Metallen aus Siedlungsabfällen in einem bestimmten Jahr. |
Daten über Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft sowie Daten über Bau- und Abbruchabfälle gemäß Artikel 7 Absatz 1 | Anhang IV |
A. Format für die Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe A der Richtlinie 2008/98/EG in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen aus Haushalten und ähnlichen Abfällen anderer Herkunft
Berechnungsmethode 1 | Abfallaufkommen 2 (t) | Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling 3 (t) |
1) Gewählte Berechnungsmethode gemäß dem Beschluss 2011/753/EU: Hier ist die Nummer der gewählten Berechnungsmethode (1 bis 2) gemäß der zweiten Spalte von Anhang I des Beschlusses anzugeben.
2) Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich. 3) Zur Wiederverwendung vorbereitete und recycelte Abfälle aus Haushalten oder Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft, wie nach der gewählten Berechnungsmethode erforderlich. |
B. Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten gemäß Teil A
I. Ziel des Berichts
Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.
II. Allgemeine Angaben
III. Angaben über Abfälle aus Haushalten und ähnliche Abfälle anderer Herkunft
Abfallmaterialien | Abfallcodes 1 | Herkunft der Abfälle | ||||
Haushalte | Kleine Unternehmen | Restaurants, Kantinen | Öffentliche Bereiche | Sonstige
(bitte angeben) | ||
Papier und Pappe/Karton | 20 01 01, 15 01 01 | |||||
Metalle | 20 01 40, 15 01 04 | |||||
Kunststoffe | 20 01 39, 15 01 02 | |||||
Glas | 20 01 02, 15 01 07 | |||||
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle | 20 01 08 | |||||
Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein | ||||||
Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle | 20 02 01 | |||||
Heimkompostierung eingeschlossen? Ja/Nein | ||||||
Nicht biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle | 20 02 02, 20 02 03 | |||||
Holz | 20 01 38, 15 01 03 | |||||
Textilien | 20 01 10, 15 01 09 20 01 11, | |||||
Batterien | 20 01 34, 20 01 33 * | |||||
Gebrauchte Geräte | 20 01 21 *, 20 01 35 *, 20 01 23 *, 20 01 36 | |||||
Andere Siedlungsabfälle | 20 03 01, 20 03 07, 20 03 02, 15 01 06 | |||||
Nicht genannte Siedlungsabfälle (bitte angeben) | ||||||
1) In der Liste von Abfallcodes gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000 S. 3). |
a) |
b) |
c) |
Wenn ja, machen Sie bitte Angaben zur Recyclingeffizienz:
Wenn ja, beschreiben Sie bitte die Probleme:
C. Format für die Übermittlung von Daten über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe B der Richtlinie 2008/98/EG in Bezug auf Bau- und Abbruchabfälle
Berechnungsmethode 1 | Abfallaufkommen (t) | Vorbereitung zur Wiederverwendung (t) | Recycling (t) | Verfüllung (t) | Sonstige stoffliche Verwertung 2 (t) | Stoffliche Verwertung insgesamt 3 (t) |
1) Gewählte Berechnungsmethode gemäß Anhang II des Beschlusses 2011/753/EU.
2) Andere stoffliche Verwertung als Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder Verfüllung. 3) Summe der unter "Vorbereitung zur Wiederverwendung", "Recycling", "Verfüllung" und "sonstige stoffliche Verwertung" gemeldeten Mengen. |
D. Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten gemäß Teil C
I. Ziel des Berichts
Ziel dieses Berichts ist es, Informationen über die Verfahren zur Datenerstellung und den Erfassungsbereich der übermittelten Daten zu sammeln. Der Bericht sollte einen besseren Einblick in die von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansätze ermöglichen und aufzeigen, wieweit die Daten zwischen den einzelnen Ländern vergleichbar sind.
II. Allgemeine Angaben
III. Angaben über Bau- und Abbruchabfälle
Bitte erläutern Sie die Anwendung der Definition des Begriffs "Verfüllung" in Artikel 3 Nummer 17a der Richtlinie 2008/98/EG im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Bau- und Abbruchabfälle und beschreiben Sie die verschiedenen Abfallbehandlungsverfahren, die unter der Kategorie "sonstige Verwertung" in der Tabelle in Teil C gemeldet werden, sowie deren Anteil (in %).
Falls ja, machen Sie bitte Angaben zur Effizienz der Vorbehandlung:
Wenn ja, wie wurden die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten und die Verwertungsquoten für diese verbrachten bzw. ausgeführten Mengen abgeleitet, überwacht und validiert?
Daten über Siedlungsabfälle gemäß Artikel 7 Absatz 2 | Anhang V |
A. Format für die Datenübermittlung
Siedlungsabfälle | Abfallaufkommen 1 (t) | Getrennte Sammlung (t) | Vorbereitung zur Wiederverwendung (t) | Recycling (t) | Energetische Verwertung 2 (t) | Sonstige Verwertung 3 (t) |
Insgesamt | ||||||
Metalle | ||||||
Nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte Metalle 4 | ||||||
Glas | ||||||
Kunststoffe | ||||||
Papier/Karton | ||||||
Biologische Abfälle | ||||||
An der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle 5 | ||||||
Holz | ||||||
Textilien | ||||||
Elektro- und Elektronikgeräte | ||||||
Batterien | ||||||
Sperrgut 6 | ||||||
Gemischte Abfälle | ||||||
Sonstige | ||||||
Dunkel schraffierte Felder:
Keine Berichterstattungspflicht.
Hell schraffierte Felder: Die Berichterstattung ist freiwillig außer für nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte und recycelte Metalle und für an der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle, sofern die Mitgliedstaaten diese Abfallströme bei der Berechnung der Recyclingziele berücksichtigen. 1) Das Abfallaufkommen je Material kann auf Daten über getrennt gesammelte Abfälle und auf Schätzungen beruhen, die aus regelmäßig aktualisierten Erhebungen über die Zusammensetzung von Siedlungsabfällen abgeleitet werden. Liegen keine solchen Erhebungen vor, so kann die Kategorie "gemischte Abfälle" verwendet werden. 2) Dies schließt die Verbrennung mit energetischer Verwertung und die Aufarbeitung von Abfällen zur Verwendung als Brennstoffe oder zu anderen Mitteln der Energieerzeugung ein. Das Gewicht der energetisch verwerteten Abfälle je Material kann auf Schätzungen beruhen, die aus regelmäßig aktualisierten Erhebungen über die Zusammensetzung von Siedlungsabfällen abgeleitet werden. Liegen keine solchen Erhebungen vor, so kann die Kategorie "gemischte Abfälle" verwendet werden. 3) Dies schließt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die energetische Verwertung aus und die Verfüllung ein. 4) Nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennte Metalle sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für Metalle und in die Gesamtmenge der einem Verfahren zur energetischen Verwertung zugeführten Abfälle aufgenommen. 5) An der Anfallstelle getrennte und recycelte biologische Abfälle sind getrennt zu melden und werden nicht in die Zeile für biologische Abfälle aufgenommen. 6) Großformatige Abfälle (z.B. Möbel und Matratzen), die eine besondere Sammlung und Behandlung erfordern. |
B. Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten gemäß Teil A
I. Ziele des Berichts
Der Qualitätskontrollbericht hat folgende Ziele:
II. Allgemeine Angaben
III. Angaben über Siedlungsabfälle
1. Beschreibung der an der Datenerfassung beteiligten Einrichtungen
Name der Einrichtung | Beschreibung der Hauptaufgaben |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
2. Werden die in Teil A gemeldeten Daten über Siedlungsabfälle herangezogen, um die Einhaltung der Zielvorgabe gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG nachzuweisen? Ja/Nein
3. Beschreibung der verwendeten Methoden
3.1. Siedlungsabfallaufkommen
3.1.1. Methoden zur Bestimmung des Siedlungsabfallaufkommens (ankreuzen oder in der letzten Spalte angeben)
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Administrative Daten | Erhebungen | Elektronisches Register | Daten von Abfallunternehmen | Daten von Städten/ Gemeinden | Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung | Sonstige (bitte angeben) |
Insgesamt | |||||||
Metalle | |||||||
Glas | |||||||
Kunststoffe | |||||||
Papier/Karton | |||||||
Biologische Abfälle | |||||||
Holz | |||||||
Textilien | |||||||
Elektro- und Elektronikgeräte | |||||||
Batterien | |||||||
Sperrgut | |||||||
Gemischte Abfälle | |||||||
Sonstige (bitte angeben) |
3.1.2. Beschreibung der Methodik, mit der die Definition des Begriffs "Siedlungsabfälle" in den nationalen Datenerhebungssystemen angewendet wird, einschließlich der Methodik für die Erhebung von Daten über die nicht auf Haushalte entfallende Fraktion von Siedlungsabfällen
3.1.3. Statistische Codes, Verwendung von Abfallcodes und Überprüfung von Daten über das Siedlungsabfallaufkommen
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Abfallcodes 1 | Sonstige verwendete Einstufung | Überprüfungsverfahren | |||
Gegenkontrollen (Ja/Nein) | Zeitreihenprüfung (Ja/Nein) | Audit (Ja/Nein) | Beschreibung des Überprüfungsverfahrens | |||
Metalle | 20 01 40, 15 01 04, 15 01 11 * | |||||
Glas | 20 01 02, 15 01 07 | |||||
Kunststoffe | 20 01 39, 15 01 02 | |||||
Papier/Karton | 20 01 01, 15 01 01 | |||||
Biologische Abfälle | 20 01 08, 20 01 25, 20 02 01 | |||||
Holz | 20 01 37 *, 20 01 38, 15 01 03 | |||||
Textilien | 20 01 10, 20 01 11, 15 01 09 | |||||
Elektro- und Elektronikgeräte | 20 01 21 *, 20 01 23 *, 20 01 35 *, 20 01 36 | |||||
Batterien | 20 01 33 *, 20 01 34 | |||||
Sperrgut | 20 03 07 | |||||
Gemischte Abfälle | 20 03 01, 15 01 06 | |||||
Sonstige (bitte angeben) | 20 01 13 *, 20 01 14 *, 20 01 15 *, 20 01 17 *, 20 01 19 *, 20 01 26 *, 20 01 27 *, 20 01 28, 20 01 29 *, 20 01 30, 20 01 31 *, 20 01 32, 20 01 41, 20 01 99, 20 02 03, 20 03 02, 20 03 03, 20 03 99, 15 01 05, 15 01 10 * | |||||
1) Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2000/532/EG. |
3.1.4. Methoden zur Schätzung der Zusammensetzung des Aufkommens an gemischten Siedlungsabfällen je Material
3.1.5. Geschätzter Anteil der von Haushalten erzeugten Abfälle an den Siedlungsabfällen insgesamt (in %) und Beschreibung, wie dieser Schätzwert berechnet wurde
3.1.6. Vorgehensweisen zum Ausschluss von Abfällen, die von ihrer Art und Zusammensetzung her Haushaltsabfällen nicht vergleichbar sind, insbesondere in Bezug auf:
3.1.7. Erläuterung von Schätzwerten, mit denen Datenlücken beim Siedlungsabfallaufkommen in Bezug auf die von Haushalten erzeugten Abfallmengen (z.B. unvollständige Erfassung von Haushalten durch die Sammelsysteme) und die Mengen ähnlicher Abfälle (z.B. unvollständige Erfassung ähnlicher Abfälle durch Daten über die Abfallsammlung) geschlossen werden
3.1.8. Abweichungen gegenüber den in Vorjahren gemeldeten Daten
Erläuterung etwaiger signifikanter methodologischer Änderungen bei der Erhebung von Daten über Siedlungsabfälle für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Vorgehensweise in vorangegangenen Bezugsjahren (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).
Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz für alle Bestandteile von Siedlungsabfällen, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Streuung (%) | Hauptgrund für die Streuung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2. Bewirtschaftung von Siedlungsabfällen
3.2.1. Einstufung von Behandlungsverfahren
Angaben zu der für Behandlungsverfahren verwendeten Einstufung (sofern eine Standardeinstufung wie die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Codes für Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren verwendet wird, geben Sie deren Bezeichnung an oder nennen und beschreiben Sie alle einschlägigen verwendeten Kategorien).
3.2.2. Beschreibung der Methoden zur Bestimmung der Menge behandelter Siedlungsabfälle (bitte ankreuzen)
Datenerhebungsmethoden/Art von Siedlungsabfällen | Administrative Daten | Erhebungen | Elektronisches Register | Daten von Abfallunternehmen | Daten von Städten/Gemeinden | Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung | Sonstige (bitte angeben) |
Insgesamt | |||||||
Metalle | |||||||
Glas | |||||||
Kunststoffe | |||||||
Papier/Karton | |||||||
Biologische Abfälle | |||||||
Holz | |||||||
Textilien | |||||||
Elektro- und Elektronikgeräte | |||||||
Batterien | |||||||
Sperrgut | |||||||
Gemischte Abfälle | |||||||
Sonstige (bitte angeben) |
Zusätzliche Angaben über die Methodik, einschließlich Kombination verwendeter Methoden
3.2.3. Vorbereitung zur Wiederverwendung
Beschreibung, wie die unter "Vorbereitung zur Wiederverwendung" erfassten Mengen berechnet wurden.
3.2.4. Beschreibung der verwendeten Messpunkte für das Recycling (z.B. am Berechnungspunkt oder beim Ausstoß eines Sortiervorgangs gegebenenfalls unter Abzug der Nichtzielmaterialien) sowie der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft usw., einschließlich der Streuung auf regionaler und lokaler Ebene und gegebenenfalls für Haushaltsabfälle und ähnliche Abfälle
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Beschreibung der verwendeten Messpunkte |
Metalle | |
Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen | |
Glas | |
Kunststoffe | |
Papier/Karton | |
Biologische Abfälle | |
Holz | |
Textilien | |
Elektro- und Elektronikgeräte | |
Batterien | |
Sperrgut | |
Sonstige |
Ausführliche Beschreibung der Methodik zur Berechnung der gegebenenfalls zwischen den Mess- und Berechnungspunkten entfernten Nichtzielmaterialien
3.2.5. Beschreibung der Methodik zur Bestimmung (je Material) der Menge recycelter Materialien, die in Abfällen aus mehr als einem Material enthalten sind
3.2.6. Verwendung von durchschnittlichen Verlustquoten (Average Loss Rates, ALRs)
Beschreibung der sortierten Verpackungsabfälle, auf die ALRs angewendet werden, der Arten von Sortieranlagen, für die verschiedene ALRs gelten, der methodischen Vorgehensweise bei der Berechnung von ALRs an diesen Punkten, einschließlich der statistischen Genauigkeit etwaiger verwendeter Erhebungen oder der Art der technischen Spezifikationen.
Sortiertes Abfallmaterial und Art der Sortieranlage | Angewendete ALR (%) | Beschreibung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2.7. Zuordnung von Abfällen zu Anfallstellen von Siedlungsabfällen und Anfallstellen von Nicht-Siedlungsabfällen am Messpunkt
Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Nicht-Siedlungsabfällen (aggregierte Daten für Anlagen vergleichbarer Art können akzeptiert werden).
Abfallmaterialien/Abfallcodes | Art der Anlage | Anteil der Siedlungsabfälle (%) | Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2.8. Zuordnung von Abfällen zu verschiedenen Mitgliedstaaten am Messpunkt
Beschreibung der Methodik zum Ausschluss von Abfällen aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern (aggregierte Daten für Anlagen vergleichbarer Art können akzeptiert werden).
Abfallmaterialien/Abfallcodes | Art der Anlage | Anteil der Abfälle aus dem Mitgliedstaat (%) | Beschreibung der Methodiken für die Ermittlung des Prozentsatzes |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2.9. Recycling von biologischen Siedlungsabfällen, die nicht getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden (relevant bis 2026)
Angaben über Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 11a Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG in Bezug auf das Recycling von biologischen Siedlungsabfällen, die nicht getrennt gesammelt oder an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden, sichergestellt wird.
3.2.10. Biologische Siedlungsabfälle, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden
Allgemeine Beschreibung der angewandten Methodik, einschließlich der Verwendung direkter und indirekter Messungen sowie der Anwendung einer vereinfachten Methodik zur Messung von biologischen Siedlungsabfällen, die an der Anfallstelle getrennt und recycelt werden.
Beschreibung der Methoden, die angewandt werden, um mithilfe von Registern oder Erhebungen die Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen oder die Anzahl der Personen zu ermitteln, die am Recycling von an der Anfallstelle getrennten biologischen Siedlungsabfällen beteiligt sind, und um sicherzustellen, dass die Anzahl aktiver Recyclingeinrichtungen nur Recyclingeinrichtungen umfasst, die von den Abfallerzeugern aktiv genutzt werden.
Beschreibung der Methoden zur Ermittlung der Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten Siedlungsabfällen gemäß den Formeln in Anhang II.
Ausführliche Beschreibung der Erhebungen, einschließlich ihrer Periodizität, Teilstichproben, Konfidenzniveaus und Konfidenzintervalle.
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gemeldeten Mengen von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen nicht zu hoch angesetzt sind (einschließlich der Anwendung eines Koeffizienten für den Feuchtigkeitsverlust).
Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Behandlung von an der Anfallstelle getrennten und recycelten biologischen Siedlungsabfällen ordnungsgemäß durchgeführt wird und dass der recycelte Output verwendet wird und diese Verwendung Vorteile für die Landwirtschaft oder eine Verbesserung des Umweltzustands mit sich bringt.
3.2.11. Berechnung der Menge von nach der Verbrennung von Siedlungsabfällen abgetrennten und recycelten Metallen
Ausführliche Beschreibung der Methode zur Erhebung von Daten zur Berechnung der Menge von Metallen, die von der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen abgetrennt wurden.
Beschreibung des Ansatzes zur Messung der Gesamtmenge Metallkonzentrat, die aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen extrahiert wurde.
Beschreibung der Methode zur Schätzung der durchschnittlichen Höhe des Metallgehalts der Gesamtmenge Metallkonzentrat, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen.
Beschreibung der Methode zur Schätzung des Anteils der einer Verbrennungsanlage zugeführten Siedlungsabfälle, einschließlich der Zuverlässigkeit durchgeführter Erhebungen.
3.2.12. Sonstige Verwertung von Abfällen
Beschreibung der verschiedenen unter der Kategorie "Sonstige Verwertung" in der Tabelle in Teil A aufgeführten Abfallbehandlungsverfahren und deren Anteil (in %).
3.2.13. Angaben zur Relevanz der vorübergehenden Lagerung von Abfällen in Bezug auf die Mengen der in einem bestimmten Jahr behandelten Abfälle und etwaige Schätzungen der im laufenden Bezugsjahr nach der vorübergehenden Lagerung in einem vorangegangenen Bezugsjahr recycelten Abfälle und der im laufenden Bezugsjahr zur vorübergehenden Lagerung anfallenden Abfälle
3.2.14. Abweichungen gegenüber den für die vorangegangenen Bezugsjahre übermittelten Daten
Etwaige signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für vorangegangene Bezugsjahre (insbesondere rückwirkende Änderungen, deren Art und Angabe, ob für ein bestimmtes Jahr eine Unterbrechung der Zeitreihe gekennzeichnet werden muss).
Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (Abfallströme, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Bestandteile des recycelten Siedlungsabfalls, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Streuung (%) | Hauptgrund für die Streuung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
3.2.15. Überprüfung der Daten über das Recycling von Siedlungsabfällen
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Überprüfungsverfahren | |||
Gegenkontrollen (Ja/Nein) | Zeitreihenprüfung (Ja/Nein) | Audit (Ja/Nein) | Beschreibung des Überprüfungsverfahrens | |
Metalle | ||||
Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen | ||||
Glas | ||||
Kunststoffe | ||||
Papier/Karton | ||||
Biologische Abfälle | ||||
Holz | ||||
Textilien | ||||
Elektro- und Elektronikgeräte | ||||
Batterien | ||||
Sperrgut | ||||
Gemischte Abfälle | ||||
Sonstige |
4. Richtigkeit der Daten
4.1.1. Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Richtigkeit der Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Siedlungsabfällen betreffen, einschließlich Fehlern im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung
4.1.2. Erläuterung des Umfangs und der Gültigkeit von Erhebungen zur Erfassung von Daten über das Aufkommen und die Behandlung von Siedlungsabfällen
4.1.3. Verwendete statistische Erhebungen zum Aufkommen und zur Behandlung von Siedlungsabfällen
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Jahr | Anteil der befragten Bevölkerung | Daten (Tonnen) | Konfidenzniveau | Fehlermarge | Einzelheiten der Anpassungen vom Erhebungsjahr zum laufenden Jahr | Sonstige Angaben |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
IV. Vertraulichkeit
Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile des Qualitätskontrollberichts, sofern diese beantragt wird:
V. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen
C. Format für den Bericht über die gemäß Artikel 11a Absätze 3 und 8 der Richtlinie 2008/98/EG getroffenen Massnahmen
Bestandteil von Siedlungsabfällen | Einer abschließenden Behandlung in dem Mitgliedstaat unterzogen (Ja/Nein) | In einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht (Ja/Nein) | Aus der EU ausgeführt (Ja/Nein) | Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Siedlungsabfällen, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung, Überwachung und Validierung von Daten |
Metalle | ||||
Metalle aus der Bodenasche aus Verbrennungsanlagen | ||||
Glas | ||||
Kunststoffe | ||||
Papier/Karton | ||||
Biologische Abfälle | ||||
Holz | ||||
Textilien | ||||
Elektro- und Elektronikgeräte | ||||
Batterien | ||||
Sperrgut | ||||
Gemischte Abfälle | ||||
Sonstige |
Daten über mineralische und synthetische Schmier- und Industrieöle sowie Altöle gemäß Artikel 7 Absatz 3 | Anhang VI |
A. Format für die Datenübermittlung
Tabelle 1 Übermittlung von Daten über das Inverkehrbringen von mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie über die Behandlung von Altölen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | ||||||||
In Verkehr gebrachte Öle 5 (t) | Angefallene Altöle 6 (Trockenöl) (t) | Getrennt gesammelte Altöle 7 (t) | Ausgeführte Altöle 8 (t) | Eingeführte Altöle 9 (t) | Aufbereitung 10 (t) | Sonstiges Recycling 11 (t) | Energetische Verwertung 12 (R1) (t) | Beseitigung 13 (t) | ||||||||
Einschl. Wasser | Trockenöl 14 | Einschl. Wasser | Trockenöl 14 | Einschl. Wasser | Trockenöl 14 | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | |||
Motor- und Getriebeöle 1 | ||||||||||||||||
Industrieöle 2 | ||||||||||||||||
Industrieöle (nur Emulsionen) 3 | ||||||||||||||||
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 4 | ||||||||||||||||
Dunkel schraffierte Felder:
Keine Berichterstattungspflicht.
1) Einschließlich Motor- und Getriebeöle (Automobilindustrie, Luftfahrt, Seeverkehr, Industrie und sonstige Sektoren); ohne Schmierfette und Bilgenöle. 2) Einschließlich Maschinenöle, Hydrauliköle, Turbinenöle, Transformatorenöle, Wärmeübertragungsöle, Kompressorenöle, Basisöle; ohne Schmierfette und Öle, die für Emulsionen verwendet werden. 3) Einschließlich Öle für die Metallbearbeitung; wird in der nationalen Berichterstattung nicht zwischen in Emulsionen verwendeten und anderweitig verwendeten Industrieölen unterschieden, können aggregierte Daten über Industrieöle übermittelt werden, die in die Zeile "Industrieöle" einzutragen sind. 4) Nur Altöle mit dem Code 1902 07* gemäß dem Beschluss 2000/532/EG. 5) In einem Mitgliedstaat in Verkehr gebrachte Öle unter Berücksichtigung von Verlusten bei der Ausfuhr (z.B. Ausfuhr von Personenkraftwagen) und Gewinnen bei der Einfuhr (z.B. Einfuhr von Personenkraftwagen). 6) Menge an Altöl unter Berücksichtigung von Verlusten bei der Handhabung und Verlusten während der Verwendung. Die Mengen angefallenes Altöl können auf der Grundlage nationaler Statistiken oder anhand der in Tabelle 4 aufgeführten Referenzwerte berechnet werden. 7) Getrennt gesammelte Altöle. Werden gesammelte Altöle nach Volumen quantifiziert, so wird die entsprechende Masse durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors von 0,9 t/m3 bestimmt. 8) In ein anderes Land ausgeführtes Altöl (unter Berücksichtigung der Abfallkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). 9) In einem anderen Land angefallenes und aus diesem Land eingeführtes Altöl (unter Berücksichtigung der Abfallkategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). (10-13) Die gemeldeten Mengen beziehen sich auf das getrennt gesammelte Altöl. Die Summe der Werte für Trockenöl in den Spalten 6 bis 9 sollte gleich der Summe der Werte für Trockenöl in Spalte 3 sein, berichtigt für ausgeführte und eingeführte Altöle (Spalte 3 - Spalte 4 + Spalte 5 = Spalte 6 + Spalte 7 + Spalte 8 + Spalte 9). Nach der Definition des Begriffs "Aufbereitung von Altölen" gemäß Artikel 3 Nummer 18 der Richtlinie 2008/98/EG und ohne aufbereitete Öle, die zur energetischen Verwertung oder als Brennstoffe verwendet werden. 11) Anderes Recycling als die Aufbereitung, z.B. als Fluxöl. 12) Einschließlich der Verwendung von Altölen als Brennstoffe im Einklang mit der Definition des Begriffs "Verwertung" gemäß Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG. 13) Beseitigungsverfahren D10 "Verbrennung an Land" gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/98/EG. 14) Altöl ohne den Wassergehalt. Der Gehalt an Trockenöl wird durch Messung des Wassergehalts bestimmt. Bei anderen Altölen als Emulsionen kann der Gehalt an Trockenöl alternativ auf der Grundlage eines Wassergehalts von 8 % bestimmt werden. Der Gehalt an Trockenöl in Emulsionen von Industrieölen kann alternativ auf der Grundlage eines Wassergehalts von 90 % bestimmt werden. |
Tabelle 2 Meldung von Daten über die Behandlung von Altölen
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Art des Outputs aus der Verwertung | Aufbereitung 1 (t) | Sonstiges Recycling (t) | Energetische Verwertung oder Aufbereitung zu Materialien, die als Brennstoffe verwendet werden sollen (einschließlich aufbereiteter Öle, die als Brennstoff verwendet werden) (t) | Beseitigung (D10) (t) |
Aufbereitetes Basisöl - Gruppe I 2 3 | ||||
Aufbereitetes Basisöl - Gruppe II 4 | ||||
Aufbereitetes Basisöl - Gruppe III 5 | ||||
Aufbereitetes Basisöl - Gruppe IV 6 | ||||
Recycelte Produkte 7 (bitte angeben) | ||||
Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung - leichtes Heizöl | ||||
Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung - destilliertes Heizöl | ||||
Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung - schweres Heizöl | ||||
Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung - verwertetes Heizöl | ||||
Brennstoffprodukte zur betriebsexternen energetischen Verwertung - verarbeitetes Heizöl | ||||
Betriebsinterne energetische Verwertung 8 | ||||
Sonstige (bitte angeben und nach Bedarf weitere Zeilen hinzufügen) | ||||
Dunkel schraffierte Felder:
Keine Berichterstattungspflicht.
1) Menge aufbereiteter Öle. Die Summe der Einträge in Spalte 2 von Tabelle 2, geteilt durch die Summe der Einträge in Spalte 6 von Tabelle 1, entspricht dem Umwandlungswirkungsgrad der Ölaufbereitung. 2) Basisöle der Gruppe I enthalten weniger als 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und/oder mehr als 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 80 und weniger als 120. 3) Wird in der nationalen Berichterstattung nicht zwischen den Gruppen I bis IV unterschieden, können aggregierte Daten über aufbereitete Basisöle übermittelt werden, die in die Zeile "Sonstige" einzutragen sind. 4) Basisöle der Gruppe II enthalten mindestens 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und höchstens 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 80 und weniger als 120. 5) Basisöle der Gruppe III enthalten mindestens 90 % gesättigte Kohlenwasserstoffe und höchstens 0,03 % Schwefel und haben einen Viskositätsindex von mindestens 120. 6) Basisöle der Gruppe IV sind Polyalphaolefine. Nicht in die Gruppen I bis IV fallende Basisöle werden in der Zeile "Sonstige" angegeben. 7) Recycelte Produkte aus sonstigem Recycling von Altölen (Spalte 7 von Tabelle 1). 8) Betriebsinterne energetische Verwertung ist die Verwertung von Altölen im Rahmen des internen Energieverbrauchs, z.B. in einer Raffinerie. |
Tabelle 3 Übermittlung von Daten über das Inverkehrbringen von mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie über die Behandlung von Altölen (andere als die in Tabelle 1 aufgeführten)
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | ||||||||
Gesammelte Altöle 1 (t) | Ausgeführte Altöle 2 (t) | Eingeführte Altöle 3 (t) | Beseitigung 4 (D10) (t) | Aufbereitung 5 (t) | Sonstiges Recycling 6 (t) | Energetische Verwertung 7 (t) | ||||||||
Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | Einschl. Wasser | Trockenöl | |
Prozessöle | ||||||||||||||
Industrieöle (keine Schmieröle) | ||||||||||||||
Schmierfette | ||||||||||||||
Extrakte aus der Schmiermittelraffination | ||||||||||||||
Bilgenöle | ||||||||||||||
Hell schraffierte Felder:
Berichterstattung erfolgt auf freiwilliger Basis.
(1-7) Zur Erläuterung der verwendeten Begriffe siehe Spalten 3 bis 9 in Tabelle 1 und die entsprechenden Anmerkungen. |
Tabelle 4 Referenzwerte für die Berechnung des angefallenen Altöls
1 | |
Anteil der in Verkehr gebrachten Öle (in%) | |
Motor- und Getriebeöle | |
Motoröle | 52 |
Getriebeöle | 76 |
Industrieöle | |
Maschinenöle | 50 |
Hydrauliköle | 75 |
Turbinenöle | 70 |
Transformatorenöle | 90 |
Wärmeübertragungsöle | 90 |
Kompressorenöle | 50 |
Basisöle | 50 |
In Emulsionen verwendete Öle für die Metallbearbeitung | 49 |
B. Format für den begleitenden Qualitätskontrollbericht zu den Daten gemäß Teil A
I. Allgemeine Angaben
II. Angaben über in Verkehr gebrachte Öle und über Altöle
1. Datenerhebungsmethoden (die entsprechende Spalte ist anzukreuzen, die letzte Spalte sollte ausgefüllt werden).
Datenerhebungsmethoden/Datensatz | Administrative Daten | Erhebungen | Elektronisches Register | Daten von Abfallunternehmen | Daten von Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung | Sonstige (bitte angeben) | Ausführliche Beschreibung der Methodik |
In Verkehr gebrachte Öle | |||||||
Gesammelte Altöle | |||||||
Aufbereitung von Altölen | |||||||
Sonstiges Recycling von Altölen | |||||||
Energetische Verwertung von Altölen | |||||||
Beseitigung von Altölen |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen für spezifische Arten von Altölen hinzu.
2. Beschreibung der Methodik zur Bestimmung der Menge des angefallenen Altöls
3. Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Trockenölgehalts des Altöls (z.B. chemische Analyse des Wassergehalts, Expertenwissen usw.)
4. Beschreibung der Outputs der Behandlung von Altölen unter der Kategorie "Sonstiges Recycling" und Angabe der Mengen
5. Beschreibung der Methode zur Bestimmung der Menge der als Brennstoff verwendeten Basisöle
6. Daten über die Behandlung von Altöl außerhalb des Mitgliedstaats
7. Ausführliche Beschreibung der spezifischen Maßnahmen für die Qualitätskontrolle und Rückverfolgbarkeit von Altölen, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung und Validierung von Daten
8. Beschreibung der Datenquellen zur Behandlung von Altölen in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union (z.B. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder Primärdaten des Behandlungsbetriebs) und Qualität der Daten
9. Beschreibung etwaiger Schwierigkeiten bei der Erhebung von Daten von Behandlungsbetrieben in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der Union
10. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Ausführer, der Altöle nach außerhalb der Union ausführt, nachweisen kann, dass die Verbringung der Abfälle den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 entspricht und dass die Behandlung der Abfälle außerhalb der Union unter Bedingungen erfolgte, die den Anforderungen des einschlägigen Umweltrechts der Union weitgehend entsprechen
11. Richtigkeit der Daten
11.1. Beschreibung der wichtigsten Probleme, die die Qualität und Richtigkeit der Daten über das Aufkommen, die Sammlung und die Behandlung von Altölen betreffen, einschließlich Fehlern im Zusammenhang mit der Probenahme, dem Erfassungsbereich, der Messung, der Verarbeitung und der Nichtbeantwortung
11.2. Vollständigkeit der Datenerhebung zu mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen sowie zu Altölen
Ausführliche Angaben darüber, wieweit die Datenquellen sämtliche Mengen von in Verkehr gebrachten mineralischen und synthetischen Schmier- und Industrieölen und von gesammelten und behandelten Altölen erfassen, sowie über etwaige hinzugefügte Mengen, die sich aus Schätzungen ergeben, einschließlich der Art und Weise, wie die Schätzwerte bestimmt werden und welchen Anteil sie am gesamten jeweiligen Datensatz ausmachen.
11.3. Abweichungen gegenüber den Daten des vorangegangenen Bezugsjahrs
Signifikante methodologische Änderungen bei der Berechnungsmethode für das laufende Bezugsjahr gegenüber der Berechnungsmethode für das/die Vorjahr(e).
Erläuterung der Ursachen für die Massendifferenz (Altöle, Sektoren oder Schätzungen, die die Differenz verursacht haben, und die zugrunde liegende Ursache) für alle Kategorien behandelter Altöle, bei denen die Abweichung gegenüber den für das vorangegangene Bezugsjahr vorgelegten Daten mehr als 10 % beträgt.
Altölkategorie und Behandlung von Altöl | Streuung (%) | Hauptgrund für die Streuung |
Fügen Sie gegebenenfalls weitere Zeilen hinzu.
III. Vertraulichkeit
Gründe für die Nichtveröffentlichung bestimmter Teile des Berichts, sofern diese beantragt wird:
IV. Wichtigste nationale Websites, Referenzunterlagen und Veröffentlichungen
Dazu gehören Berichte über Aspekte der Datenqualität, des Erfassungsgrads oder andere Aspekte der Durchsetzung, wie Berichte über bewährte Praktiken bei der Sammlung und Behandlung von Altöl sowie Berichte über Einfuhr, Ausfuhr oder Verluste von Öl.
ENDE |