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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1217 der Kommission vom 17. Juli 2019 über die harmonisierten Normen für persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 192 vom 18.07.2019 S. 32)




s.a.:Normenübersicht/ Normen zur RL 89/686/EWG Übergangsbestimmung
Normen zur VO (EU) 2016/425 Übergangsbestimmungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates 2 gehen die Mitgliedstaaten bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), die die CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich und Buchstabe b erster Gedankenstrich festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.

(2) Im September 2014 hat Schweden einen förmlichen Einwand gegen die Normen EN ISO 12402-2:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-2:2006)" geändert durch EN ISO 12402-2:2006/A1:2010, EN ISO 12402-3:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-3:2006)" geändert durch EN ISO 12402-3:2006/A1:2010 und EN ISO 12402-4:2006 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-4:2006)" geändert durch EN ISO 12402-4:2006/A1:2010 erhoben. Zum Zeitpunkt des Einwands wurden die Fundstellen der Normen am 11. April 2014 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 3 veröffentlicht. Die Normen wurden zuletzt am 27. März 2018 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 4 veröffentlicht. In Einklang mit dieser Mitteilung begründen die betreffenden harmonisierten Normen weiterhin eine Vermutung der Konformität nur mit der Richtlinie 89/686/EWG und nur bis zum 20. April 2019. Diese Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 89/686/EWG endet am 21. April 2019. Des Weiteren dürfen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 die Bereitstellung auf dem Markt von Produkten, die der Richtlinie 89/686/EWG unterliegen, deren Anforderungen erfüllen und vor dem 21. April 2019 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

(3) Grund für den förmlichen Einwand war das angebliche Versäumnis der Referenznormen, die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG zu erfüllen, insbesondere Ziffer 1.1.1 hinsichtlich der Grundsätze der Gestaltung - Ergonomie, Ziffer 1.2.1 hinsichtlich der Unschädlichkeit der PSA - Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA sowie Ziffer 3.4 hinsichtlich der Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen) im Zusammenhang mit aufblasbaren Rettungswesten

(4) Der förmliche Einwand Schwedens bezieht sich auf einen Arbeitsunfall, bei dem eine aufblasbare, von einem in kaltes Wasser gefallenen Arbeitnehmer getragene Rettungsweste mit automatischer Aufblasvorrichtung nicht aufgeblasen wurde. Die von der schwedischen Behörde für Arbeitsumgebung durchgeführten Untersuchungen ergaben, dass die Rettungsweste nicht aufgeblasen wurde, weil sich die Gaskartusche teilweise abgelöst hatte und eine Zerfaserung aufwies aufgrund von Körperbewegungen, Umweltfaktoren und betriebsbedingter Abnutzung. Wenn sich die Gasflasche löst, ist die aufblasbare Rettungsweste nicht mehr sicher und verfügt nicht mehr während der ganzen Benutzungsdauer über ihre Schutzeigenschaften, sodass das Produkt nicht mehr vor der Gefahr des Ertrinkens schützt. Andere Unfälle oder Vorfälle, an denen professionelle Anwender und Verbraucher beteiligt waren, wurden der schwedischen Behörde für Arbeitsumgebung gemeldet, und lose oder abgelöste Gaszylinder wurden auch in mehreren anderen aufblasbaren Rettungswesten gefunden. Außerdem wurden bei einigen Marken aufblasbarer Rettungswesten keine Anzeigefenster gefunden, sodass während des Gebrauchs keine Anzeige darüber vorliegt, ob das Produkt für die Verwendung sicher ist, oder, wenn die aufblasbare Rettungsweste mit einem Anzeigefenster ausgestattet ist, das Fenster aufgrund seiner Lage auf der Rettungsweste für den Nutzer nicht sichtbar ist.

(5) Infolgedessen stellte Schweden einen Mangel bei den oben genannten harmonisierten Normen fest. Der Mangel besteht darin, dass nicht sichergestellt ist, dass sich die Gaskartusche der aufblasbaren Rettungsweste während der Benutzung nicht ablöst oder zerfasert, wodurch die Rettungsweste ihre Schutzfunktion verliert, insbesondere wenn der Nutzer dem Risiko des Ertrinkens ausgesetzt ist. In Ermangelung solcher Anforderungen kann nicht sichergestellt werden, dass die Schutzfunktion der aufblasbaren Rettungsweste unter allen vertretbaren Umständen des Gebrauchs und des voraussichtlichen Benutzerverhaltens gewahrt bleibt, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder gewerbliche Verwendung handelt.

(6) Der Technische Ausschuss 162 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) (im Folgenden "CEN/TC 162") hat auf den förmlichen Einwand Schwedens reagiert und erklärt, dass der genannte Unfall nicht auf einen Mangel in den betreffenden harmonisierten Normen zurückzuführen sei. Seiner Einschätzung nach war die Ablösung der Gaskartusche auf einen Konstruktionsfehler der aufblasbaren Rettungsweste zurückzuführen, der nicht erkannt wurde, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wurde. Wenn eine angemessene Risikobewertung mit Ausbildungs- und Wartungsabfolgen für den Nutzer durchgeführt worden wäre, hätte dies zur Folge gehabt, dass die Rettungsweste mit einer anderen, verbesserten Aufblasvorrichtung bereitgestellt worden wäre, um Unfälle zu vermeiden.

(7) Schweden antwortete auf die vom CEN/TC 162 vorgelegten Informationen, dass das Problem nicht auf einen Konstruktionsfehler der aufblasbaren Rettungsweste zurückzuführen sei, da diese nach den einschlägigen Bestimmungen der genannten harmonisierten Normen konzipiert sei. Schweden bekräftigte, dass das Problem deshalb entstehe, weil diese Normen keine spezifischen Anforderungen für eine Verriegelungsfunktion enthalten, was verhinderte, dass die aufblasbare Rettungsweste Schutz vor dem Ertrinken bieten konnte.

(8) Nach Prüfung der harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2006 geändert durch EN ISO 12402-2:2006/A1:2010, EN ISO 12402-3:2006 geändert durch EN ISO 12402-3:2006/A1:2010 und EN ISO 12402-4:2006 geändert durch EN ISO 12402-4:2006/A1:2010 kam die Kommission gemeinsam mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und Interessenträgern in der Arbeitsgruppe für persönliche Schutzausrüstung zu dem Schluss, dass die Bestimmungen dieser harmonisierten Normen, mit denen die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit in Ziffer 1.1.1 hinsichtlich der Grundsätze der Gestaltung - Ergonomie, Ziffer 1.2.1 hinsichtlich der Unschädlichkeit der PSA - Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA sowie Ziffer 3.4 hinsichtlich der Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen) des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG abgedeckt werden sollen, nicht in angemessener Weise die damit verbundenen Risiken berücksichtigen, insbesondere nicht das Risiko des Ertrinkens im Falle aufblasbarer Rettungswesten. Die einschlägigen harmonisierten Normen enthalten tatsächlich keine spezifischen Anforderungen, um sicherzustellen, dass die Aufblasvorrichtung unter allen vertretbaren Umständen des Gebrauchs und des voraussichtlichen Nutzerverhaltens ordnungsgemäß funktioniert, um einen angemessenen Schutz gegen das Risiko des Ertrinkens zu bieten. Folglich wurde festgestellt, dass Produkte, die nach diesen Normen entworfen und hergestellt wurden, nach wie vor zu Unfällen und Störungen bei gewerblichen Anwendern und Verbrauchern geführt haben.

(9) Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass die übrigen Bestimmungen der einschlägigen harmonisierten Normen, die nicht Gegenstand des förmlichen Einwands sind, weiterhin gültig sind, um die Vermutung der Konformität mit den Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit der Richtlinie 89/686/EWG, die sie abdecken sollen, zu begründen.

(10) Unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sollten die Verweise auf die harmonisierten Normen EN ISO 12402-2:2006 geändert durch EN ISO 12402-2:2006/A1:2010, EN ISO 12402-3:2006 geändert durch EN ISO 12402-3:2006/A1:2010 und EN ISO 12402-4:2006 geändert durch EN ISO 12402-4:2006/A1:2010, die am 27. März 2018 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen veröffentlicht wurden, mit Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union beibehalten werden. Die Einschränkung sollte die spezifischen Bestimmungen der Normen ausschließen, mit denen die grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit in Ziffer 1.1.1 hinsichtlich der Grundsätze der Gestaltung - Ergonomie, Ziffer 1.2.1 hinsichtlich der Unschädlichkeit der PSA - Gefährliche und störende Eigenschaften der PSA sowie Ziffer 3.4 hinsichtlich der Verhütung des Ertrinkens (Rettungswesten, Schwimmwesten und Rettungskombinationen) des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG abgedeckt werden sollen.

(11) Damit die Einschränkung so schnell wie möglich wirksam wird, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses für Normen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Verweise auf die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten harmonisierten Normen für persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten zur Unterstützung der Richtlinie 89/686/EWG, die am 27. März 2018 in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen veröffentlicht wurden, werden mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union beibehalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 17. Juli 2019

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989 S. 18).

3) ABl. C 110 vom 11.04.2014 S. 77.

4) ABl. C 113 vom 27.03.2018 S. 3.

5) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.03.2016 S. 51).

.

Anhang

Liste der Referenzen der mit Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union beibehaltenen harmonisierten Normen.

Nr.Referenz der Norm
1.EN ISO 12402-4:2006

Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-2:2006)

EN ISO 12402-2:2006/A1:2010

2.EN ISO 12402-3:2006

Persönliche Auftriebsmittel - Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-3:2006)

EN ISO 12402-3:2006/A1:2010

3.EN ISO 12402-4:2006

Persönliche Auftriebsmittel - Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 - Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-4:2006)

EN ISO 12402-4:2006/A1:2010

Hinweis: Die Referenzen der in der Tabelle aufgeführten harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der Europäischen Union mit folgender Einschränkung beibehalten:

  1. die Anwendung der Bestimmungen 5.6.1.1, 5.6.1.2 und 5.6.1.4 jeder einzelnen Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit in Ziffer 1.1.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG
  2. die Anwendung der Bestimmungen 5.3.2, 5.3.3, 5.6.1.3, 5.6.1.6 und 5.6.1.7 jeder einzelnen Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit in Ziffer 1.2.1 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG
  3. die Anwendung der Bestimmungen 5.2, 5.3.1, 5.3.3, 5.3.4 und 5.6.2.5 jeder einzelnen Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit in Ziffer 3.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG.
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