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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1292 des Rates vom 31. Juli 2019 zur Durchführung des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/44 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/44 des Rates vom 18. Januar 2016 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 18. Januar 2016 die Verordnung (EU) 2016/44 angenommen.
(2) Gemäß Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/44 hat der Rat die in Anhang III jener Verordnung enthaltene Liste der benannten Personen und Organisationen überprüft.
(3) Die Einträge bezüglich zwei Personen sollten aus der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen gestrichen werden.
(4) Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/44 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang |
In Anhang III ("Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 6 Absatz 2") der Verordnung (EU) 2016/44 werden die Einträge 1 (betreffend ABDUSSALAM, Abdussalam Mohammed) und 14 (betreffend AL-BAGHDADI, Dr. Abdulqader Mohammed) aus der Liste in Abschnitt A (Personen) gestrichen, und die verbleibenden Einträge werden entsprechend neu nummeriert.
ENDE |