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Regelwerk, EU 2019, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1373 der Kommission vom 22. August 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6246)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 220 vom 23.08.2019 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission 4 werden tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt, in denen Fälle dieser Seuche bei Haus- oder Wildschweinen bestätigt wurden (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses sind in den Teilen I bis IV bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden. Nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in Bulgarien, Litauen, Polen und Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1336 der Kommission 5 geändert.

(2) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1336 sind weitere Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen in Bulgarien, Polen und der Slowakei aufgetreten. Nach den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Union wurde die Regionalisierung in diesen drei Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln.

(3) Im August 2019 wurden ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in der Region Blagoewgrad und drei Fälle bei Wildschweinen in den Regionen Smoljan und Weliko Tarnowo in Bulgarien, in Gebieten, die derzeit in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, sowie in der Region Schumen, in unmittelbarer Nähe eines Gebiets, das derzeit in Teil I des Anhangs aufgeführt ist, festgestellt. Durch diesen Ausbruch und diese Fälle der Afrikanischen Schweinepest erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Bulgarien, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in den Teilen II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(4) Im August 2019 kam es zu zwei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen im Powiat bild und drei Fällen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Powiaten bild, Rycki und Ostródzki in Polen; diese Gebiete sind in den Teilen I und II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt. Durch diese Ausbrüche und Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese Gebiete in Polen, die von der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in den Teilen II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt werden.

(5) Im Juli und August 2019 wurden in der Slowakei zehn Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und drei Fälle bei Wildschweinen festgestellt. Infolge dieser Vorfälle wurden die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1273 6 und (EU) 2019/1334 der Kommission 7 angenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1334, der bis zum 18. November 2019 gilt, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1273 aufgehoben und ersetzt. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1334 müssen die von der Slowakei gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2002/60/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen, in denen die in den Artikeln 10 und 11 genannten Maßnahmen gelten, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Die Seuchenlage hat sich jedoch weiterentwickelt.

(6) Durch diese jüngsten Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen und den Fall bei einem Wildschwein in der Slowakei erhöht sich das Risiko, was sich im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses Gebiet in der Slowakei in der Region Košice, das von der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, nun in den Teilen I und III des genannten Anhangs aufgeführt werden.

(7) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Bulgarien, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Gebiete mit hohem Risiko festgelegt und ordnungsgemäß in die Teile I, II und III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgenommen werden. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. August 2019

1) ABl. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

4) Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014 S. 63).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1336 der Kommission vom 9. August 2019 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl L 209I vom 09.08.2019 S. 1.).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1273 der Kommission vom 26. Juli 2019 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Slowakei (ABl. L 201 vom 30.07.2019 S. 6).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1334 der Kommission vom 7. August 2019 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in der Slowakei (ABl. L 208 vom 08.08.2019 S. 44).

.

Anhang

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU erhält folgende Fassung:

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