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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/1737 des Rates vom 17. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/798 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. L 265 vom 18.10.2019 S. 7)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798 1 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik zur Durchführung des Waffenembargos gemäß Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erlassen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 12. September 2019 die Resolution 2488 (2019) verabschiedet, mit der die auf das Waffenembargo anwendbaren Ausnahmen erweitert werden.

(3) In den Beschluss 2013/798 sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen.

(4) Der Beschluss 2013/798 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Beschluss 2013/798 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Artikel 1 gilt nicht für

  1. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen sowie der Truppen anderer Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die gemäß Buchstabe b im Voraus angekündigte Ausbildung und Hilfe bereitstellen, oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;
  2. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem Gerät und die Bereitstellung von Hilfe, einschließlich operativer und nichtoperativer Ausbildung der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik einschließlich ihrer Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, die ausschließlich zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess bestimmt sind, in Abstimmung mit der MINUSCA und soweit sie dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss") im Voraus angekündigt wurden;
  3. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde;
  4. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe oder Ausbildung, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  5. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;
  6. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung, die ausschließlich zur Verwendung durch Patrouillen unter internationaler Führung, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, oder durch bewaffnete Wildhüter des Chinko-Projekts und des Bamingui-Bangoran-Nationalparks bestimmt sind, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  7. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen mit einem Kaliber von bis zu 14,5 mm sowie von speziell für diese Waffen entwickelte Munition und Komponenten an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition und Komponenten dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, soweit dies dem Ausschuss im Voraus angekündigt wurde;
  8. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderem dazugehörigen letalen Gerät, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g dieses Beschlusses aufgeführt sind, an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Rüstungsgütern und Geräte dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde, oder
  9. den sonstigen Verkauf, die sonstige Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von Rüstungsgütern und anderen dazugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern dies vom Ausschuss im Voraus genehmigt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten kündigen dem Ausschuss jeden Verkauf, jede Lieferung, jede Weitergabe oder Ausfuhr, die gemäß Absatz 1 Buchstaben d, f und g zulässig sind, mindestens 20 Tage im Voraus an.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Ankündigungen und alle Ausnahmeersuchen an den Ausschuss folgende Informationen enthalten:

  1. Angaben zum Hersteller und zum Lieferanten der Ausrüstung;
  2. eine Beschreibung der Ausrüstung, einschließlich Typ, Kaliber, Menge sowie Seriennummern und Losnummern oder, im Falle eines Ausnahmeersuchens, der/die vorgeschlagenen Tag(e), an denen die Seriennummern und Losnummern bereitgestellt werden sollen;
  3. vorgeschlagene(n) Liefertermin(e) und Lieferort(e);
  4. Beförderungsart(en) und Transportweg(e) und
  5. Verwendungszweck sowie Endverwender, einschließlich der Einheit der Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, für die die Lieferung bestimmt ist, sowie der geplante Lagerort."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2f

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 der Europäischen Parlament und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

_____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Oktober 2019.

1) Beschluss 2013/798 des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013 S. 51).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE