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Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 121, ber. 2020 L 51 S. 16, ber. 2021 L 48 S. 20)
Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"
Die Europäische Kommission -
gestützt auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) In der Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final 2 (Ökodesign-Arbeitsprogramm), die die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG erstellte, werden die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019 festgelegt. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung derzeit geltender Verordnungen vorrangig behandelt werden sollen.
(3) Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms können Schätzungen zufolge im Jahr 2030 insgesamt zu jährlichen Endenergieeinsparungen von mehr als 260 TWh führen, was im Jahr 2030 einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen jährlich entspricht.
(4) Die Kommission hat in einer Vorstudie die technischen, umweltbezogenen und wirtschaftlichen Merkmale der zu industriellen Zwecken verwendeten Schweißgeräte und Werkzeugmaschinen analysiert 3. Gegenstand der Studie waren Lichtbogen- und Plasma-Schweißgeräte für Metalle, wie sie für den industriellen und gewerblichen Einsatz konstruiert und üblicherweise verwendet werden. 4 Darin wurde die Auffassung vertreten, dass ausschließlich motor- oder batteriegetriebene Schweißgeräte nicht reguliert werden sollten.
(5) Die Vorstudie wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Beteiligten in der EU und anderen Ländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Vorstudie wurden der Öffentlichkeit bekannt gegeben und dem nach Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingerichteten Konsultationsforum vorgestellt.
(6) Die umweltbezogenen Merkmale von Schweißgeräten, die für die Zwecke dieser Verordnung als relevant eingestuft wurden, sind
(7) Der im direkten Zusammenhang mit Schweißgeräten entstehende jährliche Energieendverbrauch dürfte 2030 mehr als 6 TWh betragen; dies entspricht 2,4 Mio. t CO2-Äquivalenten, wobei die für die Herstellung der zugehörigen Verbrauchsmaterialien (wie Schutzgasen oder Schweißdraht) verbrauchte Energie nicht berücksichtigt wurde. Die Vorstudie zeigte, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und verschiedenen Leerlauf- oder Standby-Betriebsarten deutlich reduziert werden kann.
(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen dürften bis 2030 zu jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1,09 TWh führen, was jährlichen Einsparungen von insgesamt 0,27 Mt CO2-Äquivalenten entspricht.
(9) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2015) 614 final) 5 (Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft) und im Ökodesign-Arbeitsprogramm wird hervorgehoben, dass es von Bedeutung ist, den Ökodesign-Rahmen dazu zu nutzen, den Übergang zu einer ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft zu fördern. In der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wird auf die Richtlinie 2009/125/EG verwiesen und betont, dass Ökodesign-Anforderungen die Wiederverwendung, die Demontage und die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EEAG) erleichtern sollten, indem diese Umweltaspekte bereits in einer früheren Phase der Produktlebensdauer berücksichtigt werden. Dementsprechend werden in dieser Verordnung Anforderungen für nicht energiebezogene Aspekte festgelegt, einschließlich
(10) Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Schweißgeräten Informationen über den Einsatz von Schutzgasen während des Schweißens sowie zu den Mengen an eingesetztem Schweißdraht oder verwendeten Zusatzwerkstoffen beigefügt werden müssen.
(11) Der Energie- und Ressourcenverbrauch von Schweißgeräten könnte durch die Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Techniken ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.
(12) In der Vorstudie wurde der Schluss gezogen, dass die geplanten Ökodesign-Anforderungen die Funktionalität oder Erschwinglichkeit von Schweißgeräten aus Endnutzersicht nicht beeinträchtigen und keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt haben.
(13) Der Zeitplan für die Einführung von Ökodesign-Anforderungen ermöglicht den Herstellern die Anpassung der unter diese Verordnung fallenden Produkte. Er trägt der Kostenbelastung für die Hersteller - insbesondere für den großen Anteil kleiner und mittlerer Unternehmen in der Schweißgerätebranche der EU - Rechnung, stellt aber zugleich sicher, dass die Ziele dieser Verordnung fristgerecht verwirklicht werden.
(14) Die Produktparameter sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die auf Aufforderung der Kommission nach den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 von den europäischen Normungsgremien erlassen wurden.
(15) Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren gelten.
(16) Zur Erleichterung von Konformitätsprüfungen sollten die Hersteller die in der technischen Dokumentation gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG enthaltenen Angaben vorlegen, sofern diese im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen stehen.
(17) Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.
(18) Zur Steigerung von Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit dieser Verordnung und im Interesse des Verbraucherschutzes sollten Produkte verboten werden, deren Leistung unter Prüfbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern.
(19) Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Die Überprüfung sollte zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem alle Bestimmungen umgesetzt sind und Auswirkungen auf den Markt haben.
(20) Im Hinblick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts und die unionsweite Steigerung der Umweltverträglichkeit von Schweißgeräten sollten Ökodesign-Anforderungen zu einer Harmonisierung der einschlägigen Anforderungen an den Energieverbrauch und die Ressourceneffizienz führen. Die Anforderungen sollten spätestens 2024 unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklung überarbeitet werden, damit weitere Möglichkeiten für eine Verbesserung der Geräteleistung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts genutzt werden können.
(21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden von dem in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforum erörtert.
(22) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen Schweißgeräten festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für Schweißgeräte, bei denen einer oder mehrere der folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
(3) Diese Verordnung gilt nicht für Schweißgeräte, bei denen die folgenden Schweiß- und verwandten Verfahren eingesetzt werden:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 3 Ökodesign-Anforderungen
Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.
Artikel 4 Konformitätsbewertung
(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG enthält die technische Dokumentation ein Exemplar der gemäß Anhang II Nummern 2 und 3 bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung.
(3) Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell
so werden in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.
Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen umfassen.
Artikel 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IV an.
Artikel 6 Umgehung und Software-Aktualisierungen
Der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass sie erkennen können, dass sie geprüft werden (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und daraufhin ihre Leistungsmerkmale während der Prüfung automatisch gezielt ändern, um bei den vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in der technischen Dokumentation oder sonstigen Dokumentationen anzugebenden Parametern günstigere Werte zu erzielen.
Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich der Energieverbrauch des Produkts und alle anderen angegebenen Parameter, die nach der ursprünglich für die Konformitätserklärung verwendeten Prüfnorm gemessen werden, nicht verschlechtern, außer wenn der Endnutzer vor der Aktualisierung seine ausdrückliche Zustimmung gibt. Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Leistungsänderung führen.
Eine Software-Aktualisierung darf niemals bewirken, dass sich die Leistung des Produkts derart verändert, dass die Ökodesign-Anforderungen der Konformitätserklärung nicht mehr eingehalten werden.
Artikel 7 Referenzwerte
Die Werte der effizientesten Produkte und Techniken, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Verordnung auf dem Markt sind, werden als Referenzwerte in Anhang V aufgeführt.
Artikel 8 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse der Prüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 14. November 2024 vor.
Im Rahmen der Überprüfung wird insbesondere bewertet, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf folgende Merkmale angemessen ist:
Ferner ist zu beurteilen, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf gewerbliche Werkzeugmaschinen angemessen wäre, insbesondere, ob die Festlegung besonderer Ökodesign-Anforderungen für Werkzeugmaschinen im Hinblick auf Mindesteffizienzwerte in Betriebsarten, in denen keine Bearbeitung erfolgt, im Standby-Modus oder in anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme zielführend wäre.
Artikel 9 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Oktober 2019
2) Mitteilung der Kommission. Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 (COM(2016) 773 final, Brüssel, 30.11.2016).
3) In den Vorbereitungsarbeiten waren ursprünglich auch Werkzeugmaschinen berücksichtigt worden; da es schwierig war, auf Basis der derzeit verfügbaren Informationen Mindestanforderungen an die Effizienz festzulegen, wurden sie jedoch aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Sobald insbesondere zu den technischen Optionen für eine Reduzierung des Energieverbrauchs in Stadien wie dem Standby-Modus oder anderen Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme, in denen keine aktive Bearbeitung erfolgt, weitere Daten gesammelt worden sind, könnten in Zukunft Ökodesign-Maßnahmen für Werkzeugmaschinen vorgeschlagen werden.
4) Gemäß Definition in IEC 60.974-1: Lichtbogenschweißeinrichtungen - Teil 1: Schweißstromquellen. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen insbesondere Einrichtungen zum Lichtbogenschweißen und Schneiden für begrenzten Betrieb durch Laien nach IEC 60.974-6: Lichtbogenschweißeinrichtungen - Teil 6: Schweißstromquellen mit begrenzter Einschaltdauer.
5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Den Kreislauf schließen - Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final, Brüssel, 2.12.2015).
6) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EAG) (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
7) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
Begriffsbestimmungen für die Anhänge | Anhang I |
Es gelten die nachstehenden Begriffsbestimmungen:
(1) "Energieeffizienz der Stromquelle" bezeichnet das als Prozentsatz ausgedrückte Verhältnis zwischen der Ausgangsleistung unter genormten Schweißbedingungen und genormten Schweißlastspannungen und der höchsten Leistungsaufnahme der Stromquelle.
(2) "Leerlaufzustand" bezeichnet den Betriebszustand, in dem der Strom eingeschaltet und der Schweißkreislauf stromlos ist.
(3) "Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand" bezeichnet die im Leerlaufzustand aufgenommene Leistung (in Watt).
(4) "Stromquelle" bezeichnet eine Vorrichtung, die Wechselstrom (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Wechselstrom-Abgabepunkte nutzt oder die eine Wechselstromeingangsleistung (AC) zur Versorgung eines oder mehrerer Gleichstrom-Abgabepunkte (DC) wandelt, wobei beides dem Zweck des Betriebs eines Schweißgerätes dient.
(5) "Schalttafel" bezeichnet eine allgemeine, zwischen dem Nutzer und dem Schweißgerät angeordnete Bedienschnittstelle mit Reglern und Anzei gem.
(6) "Gerätegehäuse" bezeichnet eine schützende Umhüllung des Produkts, die Schutz gegen die Atmosphäre, gegen Feuchtigkeit und gegen mögliche Stoßeinwirkungen bietet.
(7) "Batterie" bezeichnet eine Vorrichtung gemäß der Definition in Artikel 3 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, auch im Sinne von "Batteriesatz" oder "Industriebatterien oder -akkumulatoren" im gleichen Artikel.
(8) "Schweißbrenner" bezeichnet eine Vorrichtung, die den Schweißstrom an die Elektrode liefert, wobei dies auch die Übertragung des Stroms an eine abschmelzbare Elektrode, sofern eine solche eingesetzt wird, beinhalten kann, und die auch das eventuell eingesetzte Schutzgas zum Lichtbogenbereich befördert.
(9) "Gaszufuhrschlauch" bezeichnet einen Schlauch, der speziell für die Zufuhr von Gasbrennstoffen (wie Acetylen), Druckluft und Schutzgasen, wie sie beim Schweißen verwendet werden, konstruiert ist und normalerweise aus einem Schlauch und einer schützenden Ummantelung besteht, die häufig speziell auf den verwendeten Gastyp und mitunter auch auf die Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
(10) "Gaszufuhrregler" bezeichnet eine Vorrichtung, die den höheren Druck der zugeführten komprimierten Gase auf den niedrigeren Druck reduziert, der im Schweißgerät gefahrlos eingesetzt werden kann; Gaszufuhrregler sind häufig mit einem Dosierventil oder Durchflussmesser zur Messung bzw. Regelung des Gasstroms ausgestattet.
(11) "Schweißdrahtvorschub" bezeichnet eine Vorrichtung, die für die Zuführung von Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff eingesetzt wird, wobei dies durch Schieben, Ziehen oder einer Kombination aus Schieben und Ziehen erfolgt.
(12) "Ventilator" bezeichnet eine Maschine mit Drehflügeln zur Aufrechterhaltung eines kontinuierlichen Gasstromes - in der Regel eines Luftstromes - durch das Gerät hindurch, die beispielsweise als internes Kühlsystem für die Stromquelle dient.
(13) "Stromkabel" bezeichnet ein Kabel für die Stromversorgung, das die Leistungs- und Sicherheitsanforderungen international anerkannter Normen für Schweißkabel erfüllt.
(14) "fachlich kompetenter Reparateur" bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Schweißgeräte erbringt.
(15) "Ersatzteil" bezeichnet ein separates Teil, das bei einem Schweißgerät ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann.
Ökodesign-Anforderungen | Anhang II |
1. Energieeffizienzanforderungen
Ab dem 1. Januar 2023 darf die Energieeffizienz der Stromquelle von Schweißgeräten nicht geringer als die in Tabelle 1 aufgeführten Werte sein und im Leerlaufzustand darf die Leistungsaufnahme die in Tabelle 1 aufgeführten Werte nicht übersteigen.
Tabelle 1 Energieeffizienz der Stromquelle und Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand
Mindestenergieeffizienz der Stromquelle | Maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand | |
Schweißgeräte, betrieben mit dreiphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 85 % | 50 W |
Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 80 % | 50 W |
Schweißgeräte, betrieben mit ein- und dreiphasigen Stromquellen mit Wechselstromabgabe (AC) | 80 % | 50 W |
Die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen an die Energieeffizienz der Stromquelle und die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand wird nach den in Anhang III dargelegten Methoden beurteilt, gemessen und berechnet.
2. Ressourceneffizienzanforderungen
Ab dem 1. Januar 2021 müssen Schweißgeräte folgende Anforderungen erfüllen:
a) Verfügbarkeit von Ersatzteilen
b) Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen
Spätestens zwei Jahre nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells und bis zum Ende des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums stellt der Hersteller, Bevollmächtigte oder Importeur fachlich kompetenten Reparateuren Reparatur- und Wartungsinformationen über die Schweißgeräte zu folgenden Bedingungen bereit:
Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach einer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können auch für ein gleichwertiges Modell oder gegebenenfalls ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden. Es sind unter anderem folgende Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen:
Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen und die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen dürfen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, da berücksichtigt wird, in welchem Umfang der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt.
c) Höchstlieferzeiten von Ersatzteilen
Während des unter Buchstabe a Nummer 1 genannten Zeitraums muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die Ersatzteile für Schweißgeräte dem fachlich kompetenten Reparateur innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Bestellungseingang geliefert werden.
Diese Verfügbarkeit kann auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Buchstabe b registriert sind.
d) Angaben auf dem Display von Schweißgeräten
Ist ein Schweißgerät mit einem Display ausgestattet, so muss dieses den Verbrauch an Schweißdraht oder Zusatzwerkstoff in Gramm pro Minute oder einer gleichwertigen, genormten Maßeinheit anzeigen.
e) Anforderungen für die Demontage zur Materialverwertung und für das Recycling bei gleichzeitiger Vermeidung von Umweltbelastungen
Die Hersteller stellen bei der Gestaltung der Schweißgeräte sicher, dass die in Anhang VII der Richtlinie 2012/19/EU genannten Werkstoffe und Bauteile mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können.
Die Hersteller müssen den in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Verpflichtungen nachkommen.
3. Informationsanforderungen
Ab dem 1. Januar 2021 müssen die Hersteller, Bevollmächtigten oder Importeure sicherstellen, dass in den Anleitungen für Installateure und Endnutzer sowie mindestens 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des ersten Exemplars eines Modells eines Schweißgeräts auf frei zugänglichen Internetseiten der Hersteller, ihrer Bevollmächtigten oder der Importeure folgende Informationen bereitgestellt werden:
Auf dem Leistungsschild von Schweißgeräten sind die folgenden Informationen aufzuführen:
Messmethoden und Berechnungen | Anhang III |
Für die Feststellung und Nachprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Referenznummern zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder unter Verwendung anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen und deren Ergebnisse als mit geringer Unsicherheit behaftet gelten.
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht | Anhang IV |
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation oder die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z.B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
Die Behörden der Mitgliedstaaten verwenden die Mess- und Berechnungsmethoden, die in Anhang III beschrieben werden.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter finden keine anderen Prüftoleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 2 Prüftoleranzen
Parameter | Prüftoleranzen |
Energieeffizienz der Stromquelle (%) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. |
Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand (in W) | Der ermittelte Wert * darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten. |
*) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte. |
Referenzwerte | Anhang V |
Die folgenden Werte werden als Referenzwerte im Sinne des Anhangs I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG festgelegt.
Die beste, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt verfügbare Technologie für die Umweltaspekte, die als bedeutend eingestuft wurden und quantifizierbar sind, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen.
Tabelle 3 Referenzwerte für die Energieeffizienz der Stromquelle und die Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand
Produkttyp | Energieeffizienz der Stromquelle | Maximale Leistungsaufnahme im Leerlaufzustand |
Schweißgeräte, betrieben mit dreiphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 92 % | 10 W |
Schweißgeräte, betrieben mit einphasigen Stromquellen mit Gleichstromabgabe (DC) | 90 % | 10 W |
Schweißgeräte, betrieben mit ein- und dreiphasigen Stromquellen mit Wechselstromabgabe (AC) | 83 % | 10 W |
ENDE |