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Beschluss (GASP) 2019/1788 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
(ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 147)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi 1 angenommen.
(2) Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden.
(3) In dem Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte eine Bestimmung hinzugefügt werden, die dem Rat und dem Hohen Vertreter die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dem Beschluss gestattet.
(4) Die einzelnen Benennungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 wurden überprüft; die Angaben zu einer natürlichen Person sollten geändert werden.
(5) Der Beschluss (GASP) 2015/1763 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Beschluss (GASP) 2015/1763 wird wie folgt geändert:
1. Der folgende Artikel wird eingefügt:
"Artikel 4a
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem das für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter jeweils zu, Verantwortlichen" im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betroffenen natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
_____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."
2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2020."
3. Der Anhang wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.
Anhang |
Im Anhang des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält Eintrag 1 unter der Überschrift "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2" folgende Fassung:
Name | Angaben zur Identität | Gründe für die Benennung | |
"1. | Godefroid BIZIMANA | Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 23.4.1968 Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit. Reisepass-Nr.: DP0001520 | "Chargé de missions de la Présidence" und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben." |
ENDE |