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Regelwerk, EU 2019, Arbeitsschutz - EU Bund
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Richtlinie (EU) 2019/1831 der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 279 vom 31.10.2019 S. 31, ber. 2022 L 15 S. 21)



Red. Anm.: vgl. TRGS 900 - Arbeitsplatzgrenzwerte

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte 2, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, sieht vor, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht auf ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, beinhaltet auch den Schutz gegenüber chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit.

(2) In ihrer Mitteilung "Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle" 3 hob die Kommission deutlich hervor, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegenüber gefährlichen chemischen Stoffen am Arbeitsplatz weiterhin verbessert werden muss.

(3) Gemäß der Richtlinie 98/24/EG schlägt die Kommission für die Europäische Union (EU) Ziele in Form von auf EU- Ebene festzulegenden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Risiken gefährlicher Chemikalien vor.

(4) Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG ermächtigt die Kommission - gestützt auf Maßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates 4 - Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechnik festzulegen oder zu ändern.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/24/EG bewertet die Kommission anhand einer unabhängigen wissenschaftlichen Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten die Zusammenhänge zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der gefährlichen chemischen Arbeitsstoffe und dem Niveau der arbeitsbedingten Exposition.

(6) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) unterstützt, der mit dem Beschluss 2014/113/EU der Kommission 5 eingesetzt wurde.

(7) Gemäß der Richtlinie 98/24/EG bezeichnet "Arbeitsplatzgrenzwert", sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines chemischen Arbeitsstoffs in der Luft im Atembereich eines Arbeitnehmers in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum.

(8) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind gesundheitsbasierte, aus den neuesten wissenschaftlichen Daten abgeleitete und von der Kommission unter Berücksichtigung der verfügbaren Messtechniken festgelegte Werte. Sie stellen Expositionsgrenzen dar, unterhalb deren im Allgemeinen für einen chemischen Arbeitsstoff nach kurzfristiger oder täglicher Exposition während des Erwerbslebens keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Es handelt sich dabei um Zielvorgaben auf EU-Ebene, die die Arbeitgeber bei der Ermittlung und Bewertung von Risiken und der Einführung von Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 98/24/EG unterstützen sollen.

(9) Gemäß den Empfehlungen des SCOEL werden Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte als zeitlich gewichtete Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (Grenzwerte für die Langzeitexposition) festgelegt und, für bestimmte chemische Arbeitsstoffe für kürzere Bezugszeiträume, in der Regel als gewichtete Mittelwerte für einen Zeitraum von 15 Minuten (Grenzwerte für die Kurzzeitexposition), um die Auswirkungen kurzzeitiger Exposition zu berücksichtigen.

(10) Für jeden chemischen Arbeitsstoff, für den auf EU-Ebene ein Arbeitsplatz-Richtgrenzwert festgelegt wurde, müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Arbeitsplatzgrenzwert festlegen. Dabei müssen sie den EU-Grenzwert berücksichtigen, können aber den Rechtscharakter des nationalen Grenzwerts nach der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Praxis wählen.

(11) Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte sind ein wichtiger Bestandteil der allgemeinen Regelungen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer vor den von gefährlichen Chemikalien ausgehenden Risiken am Arbeitsplatz.

(12) Der SCOEL hat gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/24/EG das Verhältnis zwischen den gesundheitlichen Auswirkungen der 10 chemischen Arbeitsstoffe, die im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind, und dem Grad der Exposition bei der Arbeit bewertet. Für alle diese chemischen Arbeitsstoffe hat er in diesem Zusammenhang die Festlegung von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Aufnahme über die Atmung in Form zeitlich gewichteter Mittelwerte für einen Bezugszeitraum von acht Stunden empfohlen. Es sollten daher für alle diese Arbeitsstoffe im Anhang dieser Richtlinie Grenzwerte für die Langzeitexposition festgelegt werden.

(13) Für einige dieser Arbeitsstoffe, d. h. Anilin, Trimethylamin, 2-Phenylpropen (Cumol), sec-Butylacetat, 4- Aminotoluol, Isobutylacetat, Isoamylalkohol, n-Butylacetat und Phosphorylchlorid, hat der SCOEL zudem die Festlegung von Grenzwerten für die Kurzzeitexposition empfohlen.

(14) Für bestimmte Stoffe muss die Möglichkeit des Eindringens durch die Haut berücksichtigt werden, um ein optimales Schutzniveau zu gewährleisten. Unter den im Anhang dieser Richtlinie aufgeführten chemischen Arbeitsstoffen stellte der SCOEL für Anilin, 2-Phenylpropen (Cumol) und 4-Aminotoluol die Möglichkeit der Aufnahme einer größeren Menge über die Haut fest. Daher sollte im Anhang dieser Richtlinie für diese chemischen Arbeitsstoffe neben dem Arbeitsplatz-Richtgrenzwert auch der Hinweis eingefügt werden, dass größere Mengen dieser chemischen Arbeitsstoffe über die Haut aufgenommen werden können.

(15) Einer der chemischen Arbeitsstoffe, 2-Phenylpropen (Cumol), ist gegenwärtig im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission 6 aufgeführt. Der SCOEL hat für diesen Stoff die Festlegung eines neuen Arbeitsplatz- Richtgrenzwerts empfohlen. Daher sollte ein neuer Grenzwert für 2-Phenylpropen (Cumol) im Anhang der vorliegenden Richtlinie eingefügt und der entsprechende Eintrag im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG gestrichen werden.

(16) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 7 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(17) Da für einige Arbeitsstoffe bereits nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte im einzelstaatlichen Recht festgelegt sind und angesichts der Vielfalt und des technischen Charakters der nationalen Rechtsinstrumente mit Arbeitsplatz- Grenzwerten hält die Kommission es in Bezug auf diese Richtlinie für gerechtfertigt, solche Dokumente in Form von Tabellen zu übermitteln, aus denen die Entsprechungen zwischen den nationalen Maßnahmen und dieser Richtlinie hervorgehen.

(18) Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG gehört und gab am 6. Dezember 2017 und am 31. Mai 2018 seine Stellungnahmen ab. Der Ausschuss bestätigte, dass es gegenwärtig Probleme mit der Verfügbarkeit von Messmethoden gibt, mit denen die Einhaltung der vorgeschlagenen Grenzwerte für Phosphorylchlorid und Isoamylalkohol nachgewiesen werden könnte, und dass sichergestellt werden sollte, dass bis zum Ende des Übergangszeitraums geeignete Techniken verfügbar sind.

(19) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Es wird eine fünfte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die EU für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der EU-Grenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Artikel 3

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für Cumol mit Wirkung vom 20. Mai 2021 gestrichen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 20. Mai 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

1) ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11.

2) Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and- monetaryunion/europeanpillarsocialrights_de

3) Mitteilung der Kommission "Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle - Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz", COM(2017) 12 final. http://ec.europa.eu/social/ main.jsp?lang Id=de&catId=89&news Id=2709

4) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1).

5) Beschluss 2014/113/EU der Kommission vom 3. März 2014 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen und zur Aufhebung des Beschlusses 95/320/EG (ABl. L 62 vom 04.03.2014 S. 18).

6) Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.06.2000 S. 47).

7) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

.

Anhang


EG-Nr. 1CAS-Nr. 2Bezeichnung des chemischen ArbeitsstoffesGrenzwerteHinweis 3
8 Stunden 4Kurzzeit 5
mg/m3 6ppm 7mg/m3 6ppm 7
200-539-362-53-3Anilin 87,74219,355Haut
200-817-474-87-3Chlormethan4220---
200-875-075-50-3Trimethylamin4,9212,55-
202-704-598-82-82-Phenylpropen (Cumol) 8501025050Haut
203-300-1105-46-4sec-Butylacetat24150723150-
203-403-1106-49-04-Aminotoluol4,4618,922Haut
203-745-1110-19-0Isobutylacetat24150723150-
204-633-5123-51-3Isoamylalkohol1853710-
204-658-1123-86-4n-Butylacetat24150723150-
233-046-710025-87-3Phosphorylchlorid0,0640,010,130,02-
1) EG-Nr.: Die EG-Nummer ist die Kennnummer für Stoffe in der Europäischen Union.

2) CAS-Nr.: Nummer des "Chemical Abstracts Service".

3) Der Hinweis Haut bei einem Arbeitsplatz-Grenzwert zeigt an, dass möglicherweise größere Mengen des Stoffs durch die Haut aufgenommen werden.

4) Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden (TWA).

5) Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL), der nicht überschritten werden soll. Soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen.

6) mg/m3: Milligramm pro Kubikmeter Luft. Für chemische Stoffe in der Gas- oder Dampfphase wird der Grenzwert bei 20 °C und 101,3 kPa angegeben.

7) ppm: Volumenteile pro Million in der Luft (ml/m3).

8) Während der Überwachung der Exposition sollen die entsprechenden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Grenzwerte berufsbedingter Exposition gegenüber chemischen Arbeitsstoffen (SCOEL) vorgeschlagenen Werte für biologische Überwachung berücksichtigt werden.


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