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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Versicherung - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2103 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 318 vom 10.12.2019 S. 13)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission 2 enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie -gruppen verwenden müssen, um den Aufsichtsbehörden die für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission 3 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 4 geändert, um den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Aufsichtsrahmen an die Einführung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen anzupassen. Damit die Aufsichtsbehörden die nötigen Informationen über diese und andere Verbriefungen erhalten, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission 5 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 geändert, um bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine Reihe von Vereinfachungen einzuführen. Diese Vereinfachungen betreffen unter anderem den Look-Through-Ansatz bei Organismen für gemeinsame Anlagen. Um die Anwendung dieser Vereinfachungen zu beaufsichtigen, werden spezifische Angaben in verschiedenen Meldebögen benötigt. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen und die Hinweise dazu sollten daher angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 wurden unter anderem neue Vorschriften dazu eingeführt, welche Informationen den Aufsichtsbehörden im regelmäßigen Bericht und im Bericht über Solvabilität und Finanzlage zur Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern zu übermitteln sind. Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen, sollten diese Informationen durch quantitative, strukturierte und vergleichbare Angaben in den Meldebögen ergänzt werden. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen sollten daher angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Hinweise zum Meldebogen S.25.02 "Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden" enthalten einen Fehler, der die Übermittlung inkonsistenter oder irreführender Informationen zur Folge haben könnte. Um sicherzustellen, dass die Hinweise dazu, welche Informationen bei Gruppen und bei einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln sind, übereinstimmen, sollten diese Hinweise berichtigt werden.

(7) Mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 enthaltenen Änderungen wird die Übermittlung von Informationen zur Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern vorgeschrieben. Diese Änderungen sollen ab 1. Januar 2020 gelten. Die Änderungen an den in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Meldebögen, die diese Informationspflichten widerspiegeln sollen, sollten daher nicht vor dem 1. Januar 2020 verbindlich werden. Jedoch ist es wichtig, dass Informationen zur Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf freiwilliger Basis schon ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt werden können.

(8) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2019

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (ABl. L 227 vom 10.09.2018 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.06.2019 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Anhang I

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Anhang II

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Anhang III

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Anhang IV

In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 erhält in Abschnitt S. 25.02 Zeile R0300/C0100 Spalte 3 der Tabelle der letzte Satz folgende Fassung:

"Dieser Betrag muss negativ sein."


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