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Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 332 vom 23.12.2019 S. 163)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2017/2394 ist festgelegt, wie die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen als zuständig benannten Behörden zusammenarbeiten. Die Verordnung enthält Regelungen für einen Amtshilfemechanismus, für einen Mechanismus für koordinierte Aktionen und für die Abgabe von Warnmeldungen im Falle möglicher Verstöße gegen diese Rechtsvorschriften. Die Mitgliedstaaten und die Kommission können auch anderen Einrichtungen die Befugnis übertragen, Warnmeldungen abzugeben, die als "externe Warnmeldungen" bezeichnet werden.

(2) Gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. Die Datenbank muss für die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen und die Kommission unmittelbar zugänglich sein. Nach Artikel 35 der Verordnung sind die von Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, bereitgestellten Informationen in derselben Datenbank zu speichern und zu verarbeiten, wobei diese Einrichtungen jedoch keinen Zugriff auf die Datenbank erhalten. Des Weiteren muss die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, wenn sie gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung gebeten wird, eine Beobachterfunktion zu übernehmen, für diesen speziellen Zweck Zugang zu der elektronischen Datenbank erhalten, damit sie die entsprechenden Mitteilungen beobachten kann.

(3) Für die Umsetzung der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 11 bis 23 (Amtshilfemechanismus und Mechanismus für koordinierte Aktionen) und den Artikeln 26, 27 und 28 (Warnmeldungen, externe Warnmeldungen und Austausch weiterer für die Erkennung von Verstößen relevanter Informationen) der Verordnung (EU) 2017/2394 könnte das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete mehrsprachige Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) ein wirksames Instrument darstellen. Aus diesem Grund wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission 3 erlassen, der es ermöglicht, die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen eines Pilotprojekts gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 einzubeziehen. Demnach sollte festgelegt werden, dass das IMI als elektronische Datenbank für die Mitteilungen im Rahmen dieser Bestimmungen dienen wird.

(4) Für andere Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 (beispielsweise Mitteilungen im Zusammenhang mit Sweeps gemäß Artikel 29 der Verordnung) sollte das IMI nicht verwendet werden, da für alle anderen Mitteilungen andere technische Mittel eine wirksamere Lösung darstellen.

(5) Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung an die Kommission zu übermittelnden Informationen dadurch als übermittelt gelten, dass der Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und die Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, im IMI registriert. Dies berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission die Bezeichnungen und Kontaktdaten der von ihnen benannten Stellen sowie spätere Änderungen dieser Informationen mitzuteilen.

(6) Nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2017/2394 dürfen die zuständigen Behörden alle ihnen gemäß der Verordnung übermittelten Informationen, Unterlagen, Erkenntnisse, Erklärungen, beglaubigten Kopien und Ermittlungsergebnisse in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende im eigenen Mitgliedstaat beschaffte Unterlagen. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen und die Kommission die Möglichkeit haben, eine digital zertifizierte Übersicht der sie betreffenden Mitteilungen automatisch aus der elektronischen Datenbank zu extrahieren.

(7) Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 sieht vor, dass Amtshilfeersuchen an die zentrale Verbindungsstelle eines Mitgliedstaats gerichtet werden und dass diese das Ersuchen dann an die jeweils zuständige Behörde weiterleitet. Für Warnmeldungen und andere Informationen, die gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung übermittelt werden, gibt es keine Vorgabe hinsichtlich der Koordinierung. Um sicherzustellen, dass Warnmeldungen und andere gemäß den genannten Artikeln übermittelte Informationen ausschließlich den zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats zugänglich gemacht werden, die von dem jeweiligen Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können, sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet werden, entweder ihrer zentralen Verbindungsstelle oder mindestens einer ihrer zuständigen Behörden die Aufgabe zu übertragen, die gemäß den genannten Artikeln eingehenden Mitteilungen entgegenzunehmen und dann den jeweils zuständigen Behörden zuzuweisen. Auf Mitteilungen, die gemäß den Artikeln 15 bis 23 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingehen, braucht sich diese Aufgabe nicht zu erstrecken, da koordinierte Aktionen in jedem Fall ausschließlich auf der Grundlage von Warnmeldungen gemäß Artikel 26 der Verordnung eingeleitet werden.

(8) Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/2394 enthält Regelungen für die Verwendung und Offenlegung von Informationen, die im Rahmen der Anwendung der Verordnung übermittelt werden, sowie für Berufs- und Geschäftsgeheimnisse. Die elektronische Datenbank sollte Funktionen umfassen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, den Einrichtungen, die externe Warnmeldungen abgeben, und der Kommission ermöglichen, anzugeben, ob die von ihnen bereitgestellten Informationen gemäß Absatz 3 des genannten Artikels ohne weitere Konsultation offengelegt werden dürfen.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingerichteten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Elektronische Datenbank

(1) Die gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2394 einzurichtende und zu unterhaltende elektronische Datenbank (im Folgenden "elektronische Datenbank") wird in Bezug auf Mitteilungen gemäß den Artikeln 11 bis 23, 26, 27 und 28 der Verordnung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden "IMI") bereitgestellt.

(2) Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/2394 in Bezug auf ihre zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung externe Warnmeldungen abgeben, an die Kommission zu übermitteln haben, gelten dadurch als übermittelt, dass ein Mitgliedstaat seine zuständigen Behörden, seine zentrale Verbindungsstelle und seine Einrichtungen im IMI registriert und die registrierten Daten infolge etwaiger Änderungen entsprechend aktualisiert.

(3) Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen und der Kommission ermöglichen, für die Zwecke des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/2394 eine digital zertifizierte Übersicht der sie betreffenden Mitteilungen nach Absatz 1 zu erstellen.

Artikel 2 Koordinierung der gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 eingehenden Mitteilungen

Jeder Mitgliedstaat überträgt entweder seiner zentralen Verbindungsstelle oder einer oder mehreren seiner zuständigen Behörden die Aufgabe, die gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 eingehenden Mitteilungen entgegenzunehmen und dann unverzüglich den zuständigen Behörden im Mitgliedstaat, die von dem jeweiligen Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können, zuzuweisen.

Artikel 3 Offenlegung

Die elektronische Datenbank umfasst Funktionen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und den Einrichtungen, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 externe Warnmeldungen abgeben, ermöglichen, anzugeben, ob die von ihnen über die elektronische Datenbank bereitgestellten Informationen für die Zwecke des Artikels 33 Absatz 3 Buchstaben a und b dieser Verordnung ohne weitere Konsultation nach dem genannten Artikel offengelegt werden dürfen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Januar 2020.

Brüssel, den 20. Dezember 2019

1) ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 1).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2212 der Kommission vom 20. Dezember 2019 über ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltenen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (siehe Seite 159 dieses Amtsblatts).


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