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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Januar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die Haushaltsdisziplin ab dem Haushaltsjahr 2021 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020

(ABl. L 27 vom 31.01.2020 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 entspricht die jährliche Obergrenze für die Ausgaben im Rahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) den Höchstbeträgen, die für diesen Fonds in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates 4 festgesetzt sind. Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird erforderlichenfalls ein Anpassungssatz der Haushaltsdisziplin festgesetzt, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 für den Zeitraum 2014-2020 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen. Die Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 enthält keine Obergrenzen für die Haushaltsjahre nach 2020. Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen auch in den Haushaltsjahren nach 2020 die Obergrenzen nicht übersteigen, ist es erforderlich, dass in den Artikeln 16 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die betreffenden Haushaltsjahre auf die Beträge Bezug genommen wird, die in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung im Rahmen des EGFL festgesetzt sind.

(2) Bei der Flexibilität zwischen den Säulen handelt es sich um eine optionale Mittelübertragung zwischen Direktzahlungen und der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 können die Mitgliedstaaten diese Flexibilität für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 nutzen. Damit die Mitgliedstaaten ihre eigene Strategie beibehalten können, wurde die Flexibilität zwischen den Säulen mit der Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 um das Kalenderjahr 2020, d. h. um das Haushaltsjahr 2021, verlängert. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kann derzeit ein Prozentsatz des Betrags für die Förderung, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union, die nach Annahme der einschlägigen Verordnung durch den Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV verabschiedet wurden, im Haushaltsjahr 2021 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen übertragen werden. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, noch nicht erlassen sein werden, ist es angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, diese Flexibilität weiterhin anzuwenden, und den Höchstbetrag festzusetzen, der übertragen werden kann.

Der absolute Höchstbetrag pro Mitgliedstaat wird auf der Grundlage der Höchstprozentsätze gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, die auf die Beträge anzuwenden sind, die für die Unterstützung für Kategorien von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zuzuweisen sind.

(3) Gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bis zum 1. August 2019 den Prozentsatz ihrer nationalen Obergrenze für Direktzahlungen, den sie für die fakultative gekoppelte Stützung verwenden, sowie ihre detaillierten Stützungsbeschlüsse mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2020 zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten werden ihren etwaigen Beschluss zur Übertragung von Mitteln für Direktzahlungen auf die ländliche Entwicklung erst bis zum 31. Dezember 2019 und ihren etwaigen Beschluss zur Übertragung von Mitteln für die ländliche Entwicklung auf Direktzahlungen kurz danach mitteilen. Ein solcher Beschluss wirkt sich jedoch auf ihre nationale Obergrenze für Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2020 aus. Damit die Kohärenz zwischen den detaillierten Stützungsbeschlüssen und der Haushaltsobergrenze für die fakultative gekoppelte Stützung gewahrt bleibt, ist es angemessen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, den der fakultativen gekoppelten Stützung zugewiesenen Prozentsatz sowie die detaillierten Stützungsbeschlüsse in dem Umfang zu überprüfen, wie dies zur Anpassung an ihren Beschluss über die Flexibilität zwischen den Säulen erforderlich ist. Daher sollte die entsprechende Mitteilungsfrist ebenfalls kurz nach dem 31. Dezember 2019 liegen. Da diese Überprüfung auf den Umfang beschränkt ist, der erforderlich ist, damit die Mitgliedstaaten eine Anpassung an ihren Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen vornehmen können, sollten die Mitgliedstaaten in ihrer Mitteilung den Zusammenhang zwischen der Überprüfung und diesem Beschluss erläutern.

(4) Die Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Um es zu ermöglichen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewendet werden können, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.

(6) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diese jährliche Obergrenze in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind."

2. Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in Artikel 16 genannten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen (im Folgenden "Anpassungssatz") festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden."

Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

"Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten beschließen, für das Kalenderjahr 2020 einen Betrag, der den in Anhang VIa festgesetzten Betrag nicht übersteigt, als Mittel für Direktzahlungen bereitzustellen. Der entsprechende Betrag steht infolgedessen nicht mehr für die aus dem ELER für das Haushaltsjahr 2021 finanzierte Förderung zur Verfügung. Dieser Beschluss wird der Kommission bis zum 8. Februar 2020 unter Angabe des zu übertragenden Betrags mitgeteilt."

2. Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Mitgliedstaaten können bis zum 1. August eines bestimmten Jahres ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss überprüfen.

Bis zum 8. Februar 2020 können die Mitgliedstaaten ihren gemäß diesem Kapitel gefassten Beschluss ebenfalls in dem Umfang überprüfen, wie dies zur Anpassung an den gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten können im Wege einer Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes mit Wirkung vom folgenden Jahr beschließen,

  1. den gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 festgesetzten Prozentsatz gegebenenfalls innerhalb der darin jeweils vorgegebenen Grenzen unverändert zu lassen, zu erhöhen oder zu verringern oder den gemäß Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz unverändert zu lassen oder zu verringern;
  2. die Bedingungen für die Gewährung der Stützung zu ändern;
  3. die Gewährung der Stützung gemäß diesem Kapitel einzustellen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Beschluss zur Überprüfung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes bis zu den in diesen Unterabsätzen jeweils genannten Zeitpunkten mit. In der Mitteilung des Beschlusses zur Überprüfung gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird der Zusammenhang zwischen der Überprüfung und dem gemäß Artikel 14 gefassten Beschluss zur Flexibilität zwischen den Säulen für das Kalenderjahr 2020 erläutert."

3. Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2020.

1) Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Januar 2020.

3) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 884).

5) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

6) Verordnung (EU) 2019/288 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Februar 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020 (ABl. L 53 vom 22.02.2019 S. 14).

.

Anhang


"Anhang VIa
Höchstbeträge gemäss Artikel 14 Absatz 2

(EUR)

Belgien10.076 707
Bulgarien70.427 849
Tschechien38.815 980
Dänemark11.371 893
Deutschland148.488 749
Estland21.968 972
Irland39.700 643
Griechenland76.438 741
Spanien250.300 720
Frankreich181.388 880
Kroatien42.201 225
Italien190.546 556
Zypern2.398 093
Lettland29.326 817
Litauen48.795 629
Luxemburg1.843 643
Ungarn62.430 371
Malta1.831 098
Niederlande10.972 679
Österreich72.070 055
Polen329.472 633
Portugal123.303 715
Rumänien241.375 835
Slowenien15.337 318
Slowakei56.920 680
Finnland73.005 307
Schweden52.887 719

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