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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen

(ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 13;
RL (EU) 2022/542 - ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung Überprüfung)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und verringern den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen nicht, da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.

(2) In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Dieses Vereinfachungspaket beinhaltet eine Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß der Mitteilung über das Followup zum Mehrwertsteuer-Aktionsplan. Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.

(3) Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu lösen, sollten bestimmte Vereinfachungsmaßnahmen auch für sie verfügbar sein.

(4) Gemäß der Sonderregelung für Kleinunternehmen können derzeit nur Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, von der Steuer befreit werden. Dies hat im Binnenmarkt für nicht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Um hier Abhilfe zu schaffen und weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Steuerbefreiung ebenfalls in Anspruch nehmen dürfen.

(5) Unterliegt ein Steuerpflichtiger in seinem Mitgliedstaat der Ansässigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung, nimmt aber die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch, so sollte der Vorsteuerabzug eine Verbindung zu den besteuerten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen aufweisen. Bezieht ein solcher Steuerpflichtiger Eingangsumsätze im Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit, die in Verbindung mit von der Steuer befreiten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten stehen, so sollte kein Vorsteuerabzug möglich sein.

(6) Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind überholt.

(7) Zu Vereinfachungszwecken wurde einigen Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend einen höheren als den in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Schwellenwert anzuwenden. Da es nicht sinnvoll ist, allgemeine Bestimmungen weiterhin durch Ausnahmemaßnahmen zu ändern, sollten die Bestimmungen für Schwellenwerte angepasst werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung - unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts - so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Kommt ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass er nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass bei ihren Schwellenwerten nicht zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden wird.

(9) Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt, beruht lediglich auf dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eines Kleinunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung gewährt wird. Wettbewerbsverzerrungen könnten auftreten, wenn ein Unternehmen, das nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig von den Umsätzen, die es in anderen Mitgliedstaaten bewirkt, für eine solche Steuerbefreiung infrage käme. Um solche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und die Steuereinnahmen zu schützen, sollten nur diejenigen Unternehmen, deren Jahresumsatz in der Union unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, für eine Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, infrage kommen. Unternehmen, deren Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, unter dem nationalen Schwellenwert liegt, sollten in diesem Mitgliedstaat - unabhängig von dem in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsatz - weiterhin von der Steuer befreite Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erbringen dürfen, auch wenn ihr Gesamtumsatz den unionsweiten Schwellenwert übersteigt.

(10) Damit eine wirksame Kontrolle der Anwendung der Steuerbefreiung ermöglicht wird und der Zugang der Mitgliedstaaten zu den erforderlichen Informationen sichergestellt ist, sollten Steuerpflichtige, die die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, in Anspruch nehmen wollen, verpflichtet sein, den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, vorab zu benachrichtigen. Aus Gründen der Vereinfachung und der Senkung der Befolgungskosten sollten solche Steuerpflichtige nur im Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine individuelle Nummer erhalten. Diese Nummer kann, muss aber nicht die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer sein.

(11) Um das reibungslose Funktionieren und die Überwachung der Steuerbefreiung sowie die zeitgerechte Übermittlung von Informationen sicherzustellen, sollten die Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, klar festgelegt werden. Dadurch sollten Steuerpflichtige, die die Vorschriften befolgen, von derartigen Pflichten und von der Registrierungspflicht in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit befreit werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verlangen können, dass in dem Fall, dass nicht ansässige Steuerpflichtige den speziell für sie geltenden Mitteilungspflichten nicht nachkommen, die in den jeweiligen nationalen Mehrwertsteuergesetzen festgelegten allgemeinen Mehrwertsteuerregistrierungs- und Mitteilungspflichten nachkommen müssen.

(12) Um eine uneinheitliche Berechnung der in dem Mitgliedstaat erzielten Jahresumsätze, die als Bezugsgrundlage für die Anwendung der Steuerbefreiung herangezogen werden, und des Jahresumsatzes in der Union zu vermeiden, sollten die zu berücksichtigenden Umsatzbestandteile festgelegt werden.

(13) Um einer Umgehung der Vorschriften in Bezug auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen vorzubeugen und den Zweck dieser Befreiung zu wahren, sollte ein Steuerpflichtiger unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist oder nicht, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der in diesem Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Aus denselben Gründen sollte ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, ansässig ist, die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

(14) Um einen schrittweisen Übergang der Kleinunternehmen von der Steuerbefreiung zur Besteuerung sicherzustellen, sollten Steuerpflichtige die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen weiterhin für einen begrenzten Zeitraum in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr Umsatz den nationalen Schwellenwert nicht um mehr als einen bestimmten Prozentsatz dieses Schwellenwerts überschreitet. Da die angewandten Schwellenwerte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein können, sollten die Mitgliedstaaten einen der beiden vorgeschlagenen Prozentsätze wählen können, solange die Anwendung des Prozentsatzes nicht dazu führt, dass der Umsatz des von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen einen bestimmten festgelegten Betrag überschreitet. Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union während eines Kalenderjahres überschritten, so sollte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gelten, da sonst die Funktion des Schwellenwerts als Einnahmenschutz nicht mehr erfüllt wäre.

(15) Findet eine Steuerbefreiung Anwendung, so sollten Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zumindest Zugang zu einem Mehrwertsteuerregistrierungsverfahren haben. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diesen Zeitraum in bestimmten Fällen zu verlängern, in denen gründliche Kontrollen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung erforderlich sind.

(16) Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, sollten zumindest Zugang zu vereinfachten Mitteilungspflichten haben.

(17) Neben der Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung sehen die Sonderregelungen auch die Möglichkeit degressiver Steuerermäßigungen vor. Degressive Steuerermäßigungen erhöhen die Komplexität und tragen wenig zur Verringerung des Befolgungsaufwands von Kleinunternehmen bei. Sie sollten daher abgeschafft werden.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten Steuerpflichtigen das Recht einräumen können, zwischen der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und der Sonderregelung für Kleinunternehmen zu wählen. Wenn ein Steuerpflichtiger dieses Recht ausübt, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen werden, die detaillierten Vorschriften und Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen.

(19) Diese Richtlinie sollte keine neuen Registrierungs- oder Mitteilungspflichten für Kleinunternehmen enthalten, die nur in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

(20) Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.

(21) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 4 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(22) Um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gebührend überwacht werden können, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates 5 zu ändern, damit die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu den Daten haben, die über Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuerbefreiungen für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, erhoben werden.

(23) Damit Kleinunternehmen leichten Zugang zu den Bestimmungen haben, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen gelten, sollten diese Bestimmungen auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(24) Der Ausschuss der Regionen hat am 10. Oktober 2018 Stellung genommen 6.

(25) Die Richtlinie 2006/112/EG und die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 sollten daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

"i) durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist, der als solcher handelt, für den die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 284 nicht gilt und der nicht unter Artikel 33 oder 36 fällt;".

2. Artikel 139 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für die Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen."

3. Artikel 167a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 genannte fakultative Regelung anwenden, legen für Steuerpflichtige, die innerhalb ihres Gebiets von dieser Regelung Gebrauch machen, einen Schwellenwert fest, der sich auf den gemäß Artikel 288 berechneten Jahresumsatz des Steuerpflichtigen stützt. Dieser Schwellenwert darf 2.000.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 169 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) für andere als die nach Artikel 284 von der Steuer befreiten Umsätze, die sich aus den in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die außerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Steuer geschuldet oder entrichtet wird, bewirkt werden und für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat bewirkt worden wären;".

5. In Artikel 220a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) der Steuerpflichtige nimmt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 284 in Anspruch.".

6. Artikel 270 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) der jährliche Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer seiner Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übersteigt den Jahresumsatz, der bei Steuerpflichtigen, die unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Artikel 284 fallen, als Referenzbetrag dient, um nicht mehr als 35.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung;".

7. Artikel 272 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.

8. In Titel XII Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt -1
Begriffsbestimmungen

Artikel 280a

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

  1. "Jahresumsatz im Mitgliedstaat" den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen in diesem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr;
  2. "Jahresumsatz in der Union" den jährlichen Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer eines Steuerpflichtigen im Gebiet der Gemeinschaft in einem Kalenderjahr.".

9. In Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

"Steuerbefreiungen".

10. Artikel 282 erhält folgende Fassung:

"Artikel 282

Die Steuerbefreiungen nach diesem Abschnitt gelten für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden."

11. In Artikel 283 Absatz 1 wird Buchstabe c gestrichen.

12. Artikel 284 erhält folgende Fassung:

"Artikel 284

(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet, die von in diesem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, deren diesen Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz in diesem Mitgliedstaat den für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. Dieser Schwellenwert darf 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen.

Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Keiner dieser Schwellenwerte darf jedoch 85.000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage kommt, nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann.

Bei den von einem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerten wird nicht zwischen in dem Mitgliedstaat ansässigen und nicht in dem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden.

(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung gemäß Absatz 1 eingeführt haben, gewähren diese Steuerbefreiung auch für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige bewirkt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. der Jahresumsatz dieses Steuerpflichtigen in der Union übersteigt 100.000 EUR nicht;
  2. der Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, übersteigt nicht den Schwellenwert, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der Steuerbefreiung für in diesem Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gilt.

(3) Ungeachtet des Artikels 292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen zu können,

  1. den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen, und
  2. darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden.

Die Mitgliedstaaten können dazu die individuelle MehrwertsteuerIdentifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer für die Zwecke der Identifizierung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zurückgreifen.

Die individuelle Identifikationsnummer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix,EX" umfassen, oder dieses Suffix "EX" ist an diese Nummer anzufügen.

(4) Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Form einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung im Voraus über etwaige Änderungen an den gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 zuvor übermittelten Informationen, darunter auch über die Absicht, die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, und die Entscheidung, die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat oder in Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen er nicht ansässig ist, nicht mehr anzuwenden.

Die Beendigung der Anwendung wird am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Informationen des Steuerpflichtigen oder, wenn diese Informationen im letzten Monat eines Kalenderquartals eingehen, am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.

(5) Die Steuerbefreiung gilt in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige nicht ansässig ist und in dem er die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt gemäß

  1. einer vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen die individuelle Identifikationsnummer mitgeteilt hat, oder
  2. einer aktualisierten Fassung der vorherigen Benachrichtigung ab dem Tag, an dem der Mitgliedstaat der Ansässigkeit dem Steuerpflichtigen - infolge dessen Aktualisierung - die Nummer bestätigt.

Außer in besonderen Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigen, liegt der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt nicht mehr als 35 Werktage nach dem Eingang der vorherigen Benachrichtigung oder deren Aktualisierung gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1.

(6) Der Gegenwert in Landeswährung des in diesem Artikel genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet."

13. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 284a

(1) Die vorherige Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a umfasst mindestens die folgenden Angaben:

  1. Name, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift des Steuerpflichtigen,
  2. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen beabsichtigt,
  3. Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr bewirkt wurden,
  4. Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und in jedem der anderen Mitgliedstaaten im laufenden Kalenderjahr vor der Benachrichtigung bewirkt wurden.

Bei Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit nach Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 1 anwenden, sind die Informationen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes für jedes vorangegangene Kalenderjahr des Zeitraums gemäß Artikel 288a Absatz 1 Unterabsatz 1 anzugeben.

(2) Wenn der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat der Ansässigkeit gemäß Artikel 284 Absatz 4 darüber unterrichtet, dass er die Steuerbefreiung in einem oder mehreren in der vorherigen Benachrichtigung nicht angegebenen Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen beabsichtigt, ist er zur Angabe von Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verpflichtet, soweit diese Informationen bereits in den gemäß Artikel 284b gemeldeten Angaben enthalten sind.

Die Aktualisierung einer vorherigen Benachrichtigung gemäß Unterabsatz 1 umfasst die individuelle Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b.

Artikel 284b

(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, nach dem Verfahren gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 in Anspruch nimmt, meldet dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit für jedes Kalenderquartal unter Angabe der individuellen Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b die folgenden Informationen:

  1. den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder,0", wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen bewirkt wurden,
  2. den Gesamtbetrag der in dem Kalenderquartal in den einzelnen Mitgliedstaaten, die nicht Mitgliedstaat der Ansässigkeit sind, bewirkten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen oder "0", wenn keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erfolgt sind;

(2) Der Steuerpflichtige übermittelt die Informationen nach Absatz 1 binnen eines Monats ab dem Ende des Kalenderquartals.

(3) Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a überschritten, so unterrichtet der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen. Zugleich ist der Steuerpflichtige verpflichtet, den Betrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen gemäß Absatz 1 zu melden, die seit Beginn des laufenden Kalenderquartals bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union überschritten wurde, bewirkt wurden.

Artikel 284c

(1) Für die Zwecke von Artikel 284a Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 284b Absatz 1 gilt Folgendes:

  1. Die Beträge umfassen die in Artikel 288 angeführten Beträge,
  2. die Beträge lauten auf Euro,
  3. wendet der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, verschiedene Schwellenwerte nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 an, so ist der Steuerpflichtige gegenüber diesem Mitgliedstaat verpflichtet, den Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen für jeden anwendbaren Schwellenwert gesondert zu melden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, vorschreiben, dass die Beträge in ihrer Landeswährung anzugeben sind. Sind die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in anderen Währungen erfolgt, so verwendet der Steuerpflichtige den am ersten Tag des Kalenderjahres geltenden Wechselkurs. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Wechselkurses, der von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht wird.

(2) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit kann vorschreiben, dass die in Artikel 284 Absätze 3 und 4 und die in Artikel 284b Absätze 1 und 3 genannten Informationen gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen elektronisch zu übermitteln sind.

Artikel 284d

(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet,

  1. sich gemäß den Artikeln 213 und 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen,
  2. eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 abzugeben.

(2) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit und in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nimmt, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit fallen, nicht verpflichtet, eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 abzugeben.

(3) Werden die Bestimmungen des Artikels 284b von einem Steuerpflichtigen nicht eingehalten, so können die Mitgliedstaaten diesen Steuerpflichtigen abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels dazu verpflichten, seinen mehrwertsteuerlichen Pflichten wie sie beispielsweise in Absatz 1 dieses Artikels genannt werden, nachzukommen.

Artikel 284e

Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit muss unverzüglich entweder die Identifikationsnummer gemäß Artikel 284 Absatz 3 Buchstabe b deaktivieren oder, wenn der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung weiterhin in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nimmt, die Informationen anpassen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 bezüglich des oder der betreffenden Mitgliedstaaten erhalten hat, wenn

  1. der Gesamtbetrag der von dem Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag überschreitet,
  2. der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, mitgeteilt hat, dass der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Steuerbefreiung hat oder die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat nicht mehr gilt,
  3. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat, dass er sich dafür entschieden hat, die Steuerbefreiung nicht länger in Anspruch zu nehmen, oder
  4. der Steuerpflichtige mitgeteilt hat oder aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass er seine Tätigkeiten eingestellt hat."

14. Die Artikel 285, 286 und 287 werden gestrichen.

15. Artikel 288 erhält folgende Fassung: 22  

"Artikel 288

(1) Der Jahresumsatz, der bei der Anwendung der Steuerbefreiung nach Artikel 284 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus folgenden Beträgen ohne Mehrwertsteuer zusammen:

  1. Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert würden, wenn sie von einem nicht von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht würden;
  2. Betrag der gemäß Artikel 98 Absatz 2 oder Artikel 105a mit Recht auf Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Umsätze;
  3. Betrag der gemäß den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;
  4. Betrag der gemäß Artikel 138 von der Steuer befreiten Umsätze, in deren Fall die Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel gilt;
  5. Betrag der Umsätze mit Immobilien, der in Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben b bis g genannten Finanzgeschäfte sowie der Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht den Charakter von Nebenumsätzen haben.

(2) Veräußerungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern eines Steuerpflichtigen bleiben bei der Ermittlung des Umsatzes nach Absatz 1 außer Ansatz."

16. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 288a

(1) Unabhängig davon, ob er in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, ansässig ist, kann ein Steuerpflichtiger diese Steuerbefreiung während eines Kalenderjahres nicht in Anspruch nehmen, wenn der gemäß dem genannten Absatz festgelegte Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde. Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, kann diesen Zeitraum auf zwei Kalenderjahre ausdehnen.

Bei Überschreitung des Schwellenwerts nach Artikel 284 Absatz 1 während eines Kalenderjahres um

  1. höchstens 10 % kann der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 während dieses Kalenderjahres weiter in Anspruch nehmen;
  2. mehr als 10 % ist die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden.

Abweichend von Unterabsatz 2 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten eine Obergrenze von 25 % festlegen oder dem Steuerpflichtigen für das Kalenderjahr, in dem der Schwellenwert überschritten wurde, die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absatz 1 weiterhin ohne Obergrenze gewähren. Die Anwendung dieser Obergrenze oder Möglichkeit darf jedoch nicht dazu führen, dass Steuerpflichtige mit einem Umsatz von mehr als 100.000 EUR in dem Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, von der Steuer befreit werden.

Abweichend von den Unterabsätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, ab dem der gemäß diesem Absatz festgelegte Schwellenwert überschritten wird, keine Anwendung mehr findet.

(2) Ein Steuerpflichtiger, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, der die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 gewährt, kann diese Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, wenn der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union nach Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

Wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a in einem Kalenderjahr überschritten, so findet die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen gewährt wurde, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3) Der Gegenwert in Landeswährung des in Absatz 1 genannten Betrags wird unter Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am 18. Januar 2018 veröffentlichten Wechselkurses berechnet."

17. In Artikel 290 erhält Satz 2 folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten und Bedingungen für die Anwendung dieser Möglichkeit festlegen."

18. Die Artikel 291 und 292 werden gestrichen.

19. In Titel XII Kapitel 1 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Abschnitt 2a
Vereinfachung der Pflichten für von der Steuer befreite Kleinunternehmen

Artikel 292a

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet "von der Steuer befreites Kleinunternehmen" jeden Steuerpflichtigen, der die Steuerbefreiung gemäß Artikel 284 Absätze 1 und 2 in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, in Anspruch nimmt.

Artikel 292b

Unbeschadet des Artikels 284 Absatz 3 können Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet ansässige von der Steuer befreite Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nur in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen, von der Pflicht, gemäß Artikel 213 die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzuzeigen und gemäß Artikel 214 eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, befreien, es sei denn, diese Unternehmen üben Tätigkeiten aus, die unter Artikel 214 Buchstabe b, d oder e fallen.

Wird die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht wahrgenommen, so richten die Mitgliedstaaten ein Verfahren für die Identifikation solcher von der Steuer befreiter Kleinunternehmen anhand einer individuellen Nummer ein. Das Identifizierungsverfahren nimmt im Höchstfall 15 Werktage in Anspruch; hiervon ausgenommen sind besondere Fälle, in denen die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung gegebenenfalls mehr Zeit für die erforderlichen Kontrollen benötigen.

Artikel 292c

Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet ansässige von der Steuer befreite Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung nur in ihrem Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen, von der Pflicht nach Artikel 250 befreien, eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben.

Wird die Möglichkeit gemäß Absatz 1 nicht wahrgenommen, so gestatten die Mitgliedstaaten diesen von der Steuer befreiten Kleinunternehmen, eine vereinfachte Mehrwertsteuererklärung für ein Kalenderjahr abzugeben. Von der Steuer befreite Kleinunternehmen können sich jedoch auch für die Anwendung des gemäß Artikel 252 festgelegten Steuerzeitraums entscheiden.

Artikel 292d

Die Mitgliedstaaten können von der Steuer befreite Kleinunternehmen von bestimmten oder allen Pflichten nach den Artikeln 217 bis 271 befreien."

20. Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 3 wird gestrichen.

21. Artikel 314 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) von einem anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen gemäß Artikel 284 gilt und es sich dabei um ein Investitionsgut handelt;".

22. Artikel 334 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) eines anderen Steuerpflichtigen, sofern für die Lieferung des Gegenstands durch diesen anderen Steuerpflichtigen aufgrund eines Verkaufskommissionsvertrags die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen des Artikels 284 gilt und es sich bei dem Gegenstand um ein Investitionsgut handelt;".

Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010

Die Verordnung (EU) 904/2010 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"g) Informationen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

2. In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2b) In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

  1. individuelle Identifikationsnummern, die von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen von dem Mitgliedstaat erteilt wurden, der die Auskünfte erteilt;
  2. Name, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der von der Steuer befreiten Steuerpflichtigen, die eine individuelle Identifikationsnummer nach Buchstabe a erhalten haben;
  3. Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt;
  4. Zeitpunkt des Beginns der Steuerbefreiung des Steuerpflichtigen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten;
  5. die Angaben gemäß Artikel 284a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben c und d der Richtlinie 2006/112/EG;
  6. Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, bewirkt wurden;
  7. Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen je Kalenderquartal, die durch jeden Steuerpflichtigen mit einer individuellen Identifikationsnummer nach Buchstabe a in den Mitgliedstaaten, in denen der Steuerpflichtige nicht ansässig ist, bewirkt wurden;
  8. Zeitpunkt, zu dem der Jahresumsatz des Steuerpflichtigen in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschreitet;
  9. Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Steuerberechtigten, die Steuerbefreiung freiwillig zu beenden, wirksam wird, und der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, in dem bzw. in denen die Beendigung wirksam wird;
  10. Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeiten des Steuerpflichtigen eingestellt wurden, und der oder die betreffenden Mitgliedstaaten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben e bis g genannten Beträge werden für jeden Schwellenwert, der nach Artikel 284 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG gegebenenfalls anwendbar ist, gesondert angegeben."

3. In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen, dem die individuelle Identifikationsnummer nach Artikel 284 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG erteilt wurde, um ein von der Steuer befreites Kleinunternehmen handelt. In der Bestätigung sind der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten anzugeben, in dem bzw. in denen der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt."

4. Artikel 32 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 167a, Titel XI Kapitel 3 und Titel XII Kapitel I der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen."

5. Folgendes Kapitel wird eingefügt:

"Kapitel Xa
Bestimmungen betreffend die Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG

Artikel 37a

(1) Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit übermittelt den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die die Steuerbefreiung gewähren, auf elektronischem Weg die folgenden Informationen binnen 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Informationen verfügbar sind:

  1. in Bezug auf Steuerpflichtige, die eine vorherige Benachrichtigung oder eine aktualisierte Fassung einer Benachrichtigung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt haben, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und d dieser Verordnung;
  2. in Bezug auf Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz in der Union den in Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG angegebenen Betrag überschritten hat, die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstaben a und h dieser Verordnung;
  3. in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Bestimmungen des Artikels 284b der Richtlinie 2006/112/EG nicht eingehalten haben, die Tatsache der Nichteinhaltung und die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 2b Buchstabe a dieser Verordnung.

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, zur Übermittlung der Informationen nach Absatz 1, im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 37b

(1) Bevor der Mitgliedstaat, dem vom Steuerpflichtigen eine vorherige Benachrichtigung oder eine nachfolgende aktualisierte Fassung gemäß Artikel 284 Absätze 3 oder 4 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt wurde, den Steuerpflichtigen identifiziert oder ihm die individuelle Identifikationsnummer bestätigt, berechnet er auf der Grundlage der Gesamtbeträge der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz in der Union gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten wurde.

(2) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit binnen 15 Werktagen nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung auf elektronischem Wege ausgehend von den Gesamtbeträgen der vom Steuerpflichtigen gemeldeten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, dass der Schwellenwert für den Jahresumsatz gemäß Artikel 284 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde und die Bedingungen gemäß Artikel 288a Absatz 1 jener Richtlinie erfüllt sind.

(3) Der Mitgliedstaat, der die Steuerbefreiung gewährt, teilt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Ansässigkeit auf elektronischem Wege unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem der Steuerpflichtige die Steuerbefreiung gemäß Artikel 288a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

(4) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, bezüglich der Benachrichtigungen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Artikel 3 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 dieser Richtlinie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 5 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2020.

1) Stellungnahme vom 11. September 2018 und Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 283 vom 10.08.2018 S. 35.

3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1).

4) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

5) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010 S. 1).

6) ABl. C 461 vom 21.12.2018 S. 43.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE