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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - Futtermittel
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Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 1, ber. 2023 L 159 S. 153 A;
VO (EU) 2024/2899 - ABl. L 2024/2899 vom 21.11.2024 Inkrafttreten)



Neufassung - Ersetzt RL 2008/38/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln werden durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 geregelt. Gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die vorgesehene Verwendung in ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung aufgenommen wurde.

(2) Mit der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission 2 wurde ein Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festgelegt.

(3) In Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG wurden die allgemeinen Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke festgelegt. Angesichts der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen und der Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sind diese allgemeinen Bestimmungen zu überarbeiten.

(4) Mit den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden neue Grundsätze und Vorschriften für das Inverkehrbringen von Futtermitteln, einschließlich der Kennzeichnung, festgelegt. Daher waren mehrere Einträge im Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG überholt, was teilweise auf die mangelhaften und zu allgemeinen Beschreibungen in der Spalte "Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale" zurückzuführen ist. Bei solchen Einträgen war es für die Kontrollbehörden sehr schwierig, die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu überprüfen, einschließlich der Frage, ob die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt.

(5) Im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erhielt die Kommission eine Reihe von Anträgen auf Änderung der Bedingungen im Zusammenhang mit mehreren vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke, die überholt waren. Überholte Einträge, für die kein Antrag gestellt oder der Antrag zurückgezogen wurde, sollten gestrichen werden.

(6) Bei anderen vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG sind Änderungen der Bestimmungen über die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale und die Kennzeichnungserklärungen erforderlich, um sie an die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen anzupassen und die Durchsetzbarkeit und Klarheit der Bestimmungen zu verbessern.

(7) Außerdem gingen bei der Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anträge ein, um die besonderen Ernährungszwecke "Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei Rhabdomyolyse" und "Unterstützung in Stresssituationen, was zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führt" in das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aufzunehmen.

(8) Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(9) Nach Bewertung der den Anträgen beigefügten Unterlagen stellte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden der "Ausschuss") fest, dass die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels den jeweils vorgesehenen besonderen Ernährungszweck erfüllt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat.

(10) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen sollte das Verzeichnis der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke aktualisiert werden.

(11) Da es keine Sicherheitsgründe gibt, die eine sofortige Anwendung der neuen allgemeinen Bestimmungen und des aktualisierten Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke erfordern, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu vermeiden.

(12) Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit sollte die Richtlinie 2008/38/EG aufgehoben und durch eine Verordnung ersetzt werden, die keine Aspekte enthält, die eine Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten erfordern würden. Die letzten Änderungen der genannten Richtlinie wurden bereits sukzessive durch Verordnungen vorgenommen, da die betreffenden Bestimmungen nicht in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Darüber hinaus sind die allgemeinen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegt.

(13) Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vornehmen können, sollte ein angemessener Zeitraum vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung vorgesehen werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

Artikel 2

Abweichend von Artikel 1 dürfen Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die den Bestimmungen der Richtlinie 2008/38/EG entsprechen, weiterhin in Verkehr gebracht werden, sofern der Kommission ein Antrag bezüglich einer dort aufgeführten vorgesehenen Verwendung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem 25. März 2021 vorgelegt wurde, und zwar bis zum Beschluss der Kommission über den entsprechenden Antrag.

Artikel 3

Futtermittel für besondere Ernährungszwecke, die vor dem 25. März 2022 gemäß den vor dem 25. März 2020 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Die Richtlinie 2008/38/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 2020

1) ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 06.03.2008 S. 9).

.

Anhang 24

Teil A
Allgemeine Bestimmungen für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

  1. Ist in Spalte 2 des Teils B für ein und denselben Ernährungszweck durch "und/oder" mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale angegeben, so steht es dem Hersteller frei, entweder eine der beiden Merkmalsgruppen oder beide zu verwenden, um den Ernährungszweck gemäß Spalte 1 Teil B zu erreichen. Die Kennzeichnungsangaben für die jeweilige Alternative sind in Spalte 4 Teil B aufgeführt.
  2. Wird ein in Teil B Spalte 2 aufgeführtes wesentliches Ernährungsmerkmal quantitativ angegeben, gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die zulässigen Toleranzen gemäß Anhang IV der genannten Verordnung. Stellt dieser Anhang keine Toleranz für die jeweilige Kennzeichnung fest, so ist eine technische Abweichung von ± 15 % zulässig.
  3. Wenn ein Futtermittelzusatzstoff in Teil B Spalte 2 oder Spalte 4 aufgeführt ist, gelten die Bestimmungen über die Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, und ihre Verwendung muss mit dem spezifizierten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmal in Einklang stehen.
  4. Ist ein gemäß Spalte 4 des Teils B anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung "insgesamt" versehen, so ist der Gesamtgehalt des Stoffes in der Position "analytische Bestandteile" zu kennzeichnen.
  5. Die Erklärungen gemäß Teil B Spalte 4 gelten unbeschadet der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
  6. Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 des Teils B gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Die Hersteller können im Rahmen der festgesetzten Fristen genauere Angaben machen.
  7. Ist ein für einen bestimmten Ernährungszweck bestimmtes Futtermittel für mehr als einen bestimmten Ernährungszweck bestimmt, so muss es jede der einschlägigen Bestimmungen des Teils B erfüllen.
  8. Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muss eine Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration vorhanden sein.
  9. Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke über einen Bolus für die individuelle orale Verabreichung bestimmt ist, wird dies in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" des jeweiligen Futtermittels festgelegt. Diese Futtermittel enthalten ausschließlich, einschließlich einer potenziellen Beschichtung, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffe in der Tierernährung, es sei denn, der jeweilige Eintrag enthält etwas anderes. Es wird empfohlen, Futtermittel, die für die individuelle orale Verabreichung bestimmt sind, von einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person verabreichen zu lassen.
  10. Wenn ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in Form eines Bolus in Verkehr gebracht wird, bei dem es sich um ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder ein Ergänzungsfuttermittel für die individuelle orale Verabreichung mit verzögerter Freisetzung, d. h. mehr als 24 Stunden, handelt, enthält die Kennzeichnung dieses Futtermittels gegebenenfalls für jeden Futtermittelzusatzstoff, für den ein Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln festgesetzt ist, die Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung durch den Bolus und die tägliche Freisetzungsrate. Der Futtermittelunternehmer, der einen Bolus in Verkehr bringt, hat den Nachweis zu erbringen, dass die täglich bereitgestellte Menge des Zusatzstoffs im Verdauungstrakt, falls zutreffend, den Höchstgehalt des Zusatzstoffs je kg Alleinfuttermittel während des gesamten Fütterungszeitraums (verzögerte Freisetzung) nicht überschreitet. Dieser Nachweis sollte auf der Grundlage einer Peer-Review oder einer internen Analyse erbracht werden.
  11. Im Falle vorgesehener Verwendungszwecke, bei denen in Spalte 2 eine Konzentration bestimmter Zusatzstoffe, die mehr als das 100fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln beträgt, für Ergänzungsfuttermittel zulässig ist, darf die Konzentration dieser Futtermittelzusatzstoffe nicht höher sein als das 500fache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln, außer bei den in Nummer 10 genannten Boli. Bei der Aufnahme dieser Ergänzungsfuttermittel in die Tierfuttermittel wird sichergestellt, dass die Aufnahme durch das Tier dem festgelegten Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln entspricht.

Teil B
Verzeichnis der Verwendungszwecke
24

Nummer des EintragsBesonderer
Ernährungszweck
Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale (GP1)Tierart oder
Tiergattung
Kennzeichnungsangaben (GP2)Empfohlene
Fütterungsdauer
Andere Bestimmungen
123456
10Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz 1Hochwertige Proteine und Phosphor < 5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Hunde
  • Proteinquelle(n)
  • Calcium
  • Phosphor
  • Kalium
  • Natrium
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Zunächst bis zu sechs Monaten 3
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.
  3. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  4. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
Niedrige Phosphorabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-OctahydratAusgewachsene Hunde
  • Proteinquelle(n)
  • Calcium
  • Phosphor
  • Kalium
  • Natrium
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
  • Lanthancarbonat-Octahydrat
Zunächst bis zu sechs Monaten 3
  1. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  2. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
Hochwertige Proteine und Phosphor ≤ 6,5 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 und Rohprotein ≤ 320 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Katzen
  • Proteinquelle(n)
  • Calcium
  • Phosphor
  • Kalium
  • Natrium
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Zunächst bis zu sechs Monaten 3
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.
  3. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  4. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-OctahydratAusgewachsene Katzen
  • Proteinquelle(n)
  • Calcium
  • Phosphor
  • Kalium
  • Natrium
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
  • Lanthancarbonat-Octahydrat
Zunächst bis zu sechs Monaten 3
  1. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  2. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
Hohe Energiedichte mit mehr als 8,8 MJ/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Leichtverdauliche und wohlschmeckende Stärkequellen.
Begrenzter Proteingehalt: ≤ 106 g Rohprotein/kg Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.
Natriumgehalt: 2 g/100 kg pro Tag
Hoher Gehalt an Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure Summe ≥ 0,2 g/kg BW0,75 pro Tag
Equiden
  • Protein- und Energiequelle(n)
  • Calcium
  • Phosphor
  • Kalium
  • Magnesium
  • Natrium
  • Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure
Zunächst bis zu 6 Monaten.
Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.
  1. Das Futtermittel ist als Ergänzungsfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • Das Ergänzungsfuttermittel sollte nicht bei Hypernatriämie und Hyperchlorämie verwendet werden.
    • Das Ergänzungsfuttermittel sollte einen Beitrag von mindestens 10 bis 20 % zur täglichen Energieversorgung leisten (etwa 0,05 bis 0,1 MJ/kg KG0,75 pro Tag).
  3. Die Ration sollte eine Energiezufuhr von > 0,62 MJ/kg KG0,75 pro Tag gewährleisten.
  4. Die Ration sollte 50 mg Calcium/kg Trockenmasse/Tag nicht überschreiten.
  5. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
11Verringerung der OxalsteinbildungNiedriger Calciumgehalt, niedriger Vitamin-D-Gehalt und harnalkalisierende EigenschaftenHunde und Katzen
  • Phosphor
  • Calcium
  • Natrium
  • Magnesium
  • Kalium
  • Chloride
  • Schwefel
  • Vitamin D (insgesamt)
  • Hydroxyprolin
  • harnalkalisierende Stoffe
Bis zu sechs Monaten.Hinweis auf dem Etikett:
"Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
12Regulierung der Glucoseversorgung (Diabetes mellitus)Gesamtzucker (Mono- und Disaccharide) ≤ 62 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Hunde und Katzen
  • Kohlenhydratquelle(n)
  • ggf. Behandlung der Kohlenhydrate
  • Stärke
  • Gesamtzucker
  • Fructose (falls zugesetzt)
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
  • Quelle(n) kurz- und mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt)
Zunächst bis zu sechs Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Niedriger Mono- und Disaccharidgehalt"
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung und vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
13Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranzerscheinungen 4Ausgewählte und zahlenmäßig begrenzte Proteinquelle(n) und/oder
hydrolysierte Proteinquelle(n) und/oder
Ausgewählte Kohlenhydratquelle(n)
Hunde und Katzen
  • Proteinquellen, gegebenenfalls einschließlich Angabe der Behandlung (falls zugesetzt).
  • Kohlenhydratquelle(n), gegebenenfalls einschließlich Angabe der Behandlung (falls zugesetzt).
  • Essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Drei bis acht Wochen:
Wenn Anzeichen von Intoleranzen verschwinden, kann dieses Futtermittel zunächst bis zu einem Jahr verwendet werden.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Es wird empfohlen, die Anzahl der Hauptproteinquellen auf 3 zu begrenzen.
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • Geeignete Kombination der wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, je nach Anwendbarkeit.
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung und vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
14Verringerung der CystinsteinbildungHarnalkalisierende Eigenschaften und Rohprotein ≤ 160 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
oder
Proteine, die wegen ihres begrenzten Cystin- und Cysteingehalts ausgewählt wurden (z.B. Kasein, Erbsenprotein, Sojaprotein), und Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
Hunde
  • Schwefelaminosäuren (insgesamt)
  • Proteinquellen
  • Natrium
  • Kalium
  • Chloride
  • Harnalkalisierende Stoffe (falls zugesetzt).
Zunächst bis zu sechs Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Angaben in der Gebrauchsanweisung:
    "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Harnalkalisierende Eigenschaften und niedriger Proteingehalt" oder "niedriger Gehalt an ausgewählten Proteinen".
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • Für den Tierarzt oder Tierernährungsberater: Alkalisierende Eigenschaften bedeuten, dass die Nahrung so gestaltet werden sollte, dass ein Harn-pH-Wert von ≥ 7 erreicht wird.
15Ernährungsphysiologische Wiederherstellung, Rekonvaleszenz 5Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer
Energiedichte ≥ 3.520 kcal und Rohprotein ≥ 250 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
Hunde
  • Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung)
  • Energiewert
Bis zur vollständigen Genesung
  1. Empfohlene offensichtliche Verdaulichkeit der Trockenmasse ≥ 80 % oder der organischen Substanz ≥ 85 %.
  2. Bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: "Verabreichung unter tierärztlicher Aufsicht."
  3. Die Kennzeichnung kann auf die besonderen Umstände hinweisen, für die das diätetische Futtermittel bestimmt ist.
  4. Hinweis auf dem Etikett:
    "Hoher Energiegehalt, hohe Konzentrationen wichtiger Nährstoffe und leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse"
Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse mit einer Energiedichte ≥ 3520 kcal und Rohprotein ≥ 270 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Katzen
16Verringerung der UratsteinbildungRohprotein ≤ 130 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
oder
Rohprotein ≤ 220 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 und ausgewählte Proteinquellen
Hunde
  • Proteinquelle(n)
Bis zu sechs Monaten, bei irreversibler Störung des Harnsäurestoffwechsels lebenslang.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Bei der Auswahl der Proteinquelle sollten die Proteinqualität und der Puringehalt berücksichtigt werden. Beispiele für ausgewählte hochwertige Proteinquellen mit niedrigem Puringehalt sind Eier, Kasein, Sojaprotein und Maiskleber.
  3. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
  4. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Niedriger Proteingehalt" bzw."Begrenzter Proteingehalt und ausgewählte Proteinquellen".
Rohprotein ≤ 317 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Katzen
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Bei der Auswahl der Proteinquelle sollten die Eiweißqualität und die Intensität von Purinen berücksichtigt werden. Beispiele für ausgewählte hochwertige Proteinquellen mit niedrigem Puringehalt sind Eier, Kasein, Sojaprotein und Maiskleber.
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Begrenzter Proteingehalt"
  4. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
17Auflösung von Struvitsteinen 6Eigenschaften zur Bildung eines an Struvit untersättigten Harns 7
und/oder
harnsäuernde Eigenschaften 8
und
Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
Hunde und Katzen
  • Phosphor
  • Calcium
  • Natrium
  • Magnesium
  • Kalium
  • Chlorid
  • Schwefel
Fünf bis zwölf Wochen.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Eigenschaften zur Bildung eines an Struvit untersättigten Harns und/oder harnsäuernde Eigenschaften."
  3. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
  4. Die Konformitätserklärung zur Bestätigung der harnuntersättigenden und/oder harnsäuernden Eigenschaften der Ernährung muss den jeweils zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
18Verringerung von Struvitsteinrezi-diven 6Alleinfuttermittel mit harnuntersättigenden 7 oder metastabilisierenden Eigenschaften 9 in Bezug auf Struvit
und/oder
Futter mit harnsäuernden Eigenschaften 8
und
Magnesium ≤ 1,8 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
Hunde und Katzen
  • Phosphor
  • Calcium
  • Natrium
  • Magnesium
  • Kalium
  • Chlorid
  • Schwefel
Zunächst bis zu sechs Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Harnuntersättigende oder metastabilisierende Eigenschaften in Bezug auf Struvit und/oder harnsäuernde Eigenschaften"
  3. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
  4. Die Konformitätserklärung zur Bestätigung der harnuntersättigenden oder metastabilisierenden und/oder harnsäuernden Eigenschaften der Ernährung muss den jeweils zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
19Ausgleich unzureichender Verdauung 10Leichtverdauliche Ernährung:
Offensichtliche Verdaulichkeit von
  • Futtermitteln mit niedrigem Fasergehalt (Rohfaser ≤ 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) 2):
    Rohprotein ≥ 85 %
    Rohfett ≥ 90 %

oder

  • faserverstärkte Futtermittel (Rohfaser > 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2):
    Rohprotein ≥ 80 %
    Rohfett ≥ 80 %
Hunde und Katzen
  • Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. Angabe ihrer Behandlung).
Zunächst bis zu zwölf Wochen, bei chronischer Insuffizienz der Bauchspeicheldrüse lebenslang.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Leichtverdauliche Ernährung"
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
20Linderung von Resorptionsstörungen des DarmsLeichtverdauliche Ernährung: Offensichtliche Verdaulichkeit der
  • Futtermitteln mit niedrigem Fasergehalt (Rohfaser ≤ 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %) 2):
    Rohprotein ≥ 85 %
    Rohfett ≥ 90 %

oder

  • faserverstärkte Futtermittel (Rohfaser > 44 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2):
    Rohprotein ≥ 80 %
    Rohfett ≥ 80 %

und
Natrium ≥ 1,8 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
und
Kalium ≥ 5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2

Hunde und Katzen
  • Leichtverdauliche Ausgangsquellen (ggf. Angabe ihrer Behandlung).
  • Natrium
  • Kalium
Bis zu zwölf Wochen.Hinweis auf dem Etikett:
  • "Leichtverdauliches Futtermittel mit erhöhtem Natrium- und Kaliumgehalt"
  • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
21Linderung akuter Resorptionsstörungen des DarmsErhöhter Elektrolytgehalt:
  • Natrium ≥ 1,8 %
  • Kalium: ≥ 0,6 %

und
leichtverdauliche Kohlenhydrate

  • ≥ 32 %
Hunde und Katzen
  • Natrium
  • Kalium
  • Kohlenhydratquelle(n)
Ein bis sieben Tage
  1. Das Futtermittel ist als Ergänzungsfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Bei und nach akutem Durchfall."
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  3. Bei Festfutter sollte der empfohlene Bereich der Elektrolyte auf der Grundlage einer normalen täglichen freiwilligen Aufnahme von Wasser berechnet werden.
22Unterstützung des Fettstoffwechsels bei HyperlipidämieFett 11 ≤ 110 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 12Hunde und Katzen
  • Fettgehalt
Zunächst bis zu zwei Monaten
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Niedriger Fettgehalt"
23Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer LeberinsuffizienzMittlerer Proteingehalt:
Rohprotein ≤ 279 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 für Hunde
Rohprotein ≤ 370 g/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 für Katzen
und
ausgewählte Proteinquellen
und
empfohlene Verdaulichkeit des Nahrungsproteins ≥ 85 %
Hunde und Katzen
  • Proteinquelle(n)
  • Kupfer (insgesamt)
  • Natrium
Zunächst bis zu vier Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Beispiele für ausgewählte Proteinquellen auf der Grundlage hoher Verdaulichkeit: Milchproteine (Molke, Kasein, Milch, Hüttenkäse), andere tierische Proteine (Eier, Geflügel) und pflanzliche Proteine (Soja).
  3. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
  4. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Mittlerer Proteingehalt, ausgewählt und leichtverdaulich"
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Niedriger Proteingehalt, aber hochwertige Proteine und leichtverdauliche KohlenhydrateEquiden
  • Protein- und Faserquellen
  • Leichtverdauliche Kohlenhydrate (ggf. einschließlich Angabe ihrer Behandlung)
  • Methionin
  • Cholin
  • Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Zunächst bis zu 6 Monaten
  1. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  2. Über die Art der Verabreichung (z.B. viele kleine Rationen pro Tag) sollten Angaben gemacht werden.
24Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer HerzinsuffizienzBegrenzter Natriumgehalt:
Natrium ≤ 2,6 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
Hunde und Katzen
  • Magnesium
  • Kalium
  • Natrium
Zunächst bis zu sechs Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
25Verringerung von ÜbergewichtUmsetzbare Energie < 3.060 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 13
oder
umsetzbare Energie < 560 kcal/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 % 13
Hunde
  • Energiewert
Bis zum Erreichen des Zielgewichts und nach Bedarf zur Aufrechterhaltung des Zielgewichts.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Um sicherzustellen, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden, sollte der Nährstoffgehalt einer Ernährung zur Verringerung des übermäßigen Körpergewichts entsprechend erhöht werden, um die begrenzte tägliche Energieaufnahme auszugleichen 14.
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
    • "Für Katzen wird bei Beginn der Ernährung ein Übergangszeitraum empfohlen."
    • "Um einen effizienten Gewichtsverlust oder die Beibehaltung eines idealen Gewichts zu erzielen, sollte die empfohlene tägliche Energieaufnahme nicht überschritten werden."
Umsetzbare Energie < 3.190 kcal je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 13
oder
umsetzbare Energie < 580 kcal per kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 85 % 13
Katzen
26Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem HaarausfallLinolsäure ≥ 12,3 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 2,9 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Hunde und Katzen
  • Linolsäure
  • Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure
Zunächst bis zu zwei Monaten.Hinweis auf dem Etikett:
  • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  • "Hoher Gehalt an Linolsäure (LA) und der Summe aus Eicosapentaensäure (EPA) und Docosahexaensäure (DHA)"
Linolsäure ≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,39 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Hunde
Linolsäure ≥ 18,5 g je kg und Summe aus Eicosapentaensäure und Docosahexaensäure ≥ 0,09 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2Katzen
27Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei OsteoarthritisOmega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 29 g je kg und Eicosapentaensäure ≥ 3,3 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
und
angemessener Vitamin-E-Gehalt.
Hunde
  • Omega-3-Fettsäuren (insgesamt)
  • Eicosapentaensäure (insgesamt)
  • Vitamin E (insgesamt)
Zunächst bis zu drei Monaten.Hinweis auf dem Etikett:
  • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Omega-3-Fettsäuren insgesamt ≥ 10,6g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2 und Docosahexaensäure ≥ 2,5 g je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2
und
erhöhter Methionin- und Mangangehalt
angemessener Vitamin-E-Gehalt.
Katzen
  • Omega-3-Fettsäuren (insgesamt)
  • Docosahexaensäure (insgesamt)
  • Methionin (insgesamt)
  • Mangan (insgesamt)
  • Vitamin E (insgesamt)
28Verringerung der Kupferspeicherung in der LeberBegrenzter Kupfergehalt: Kupfer ≤ 8,8 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2HundeKupfer (insgesamt)Zunächst bis zu sechs Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
29Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer SchilddrüsenüberfunktionBegrenzter Jodgehalt: Jod ≤ 0,26 mg je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2KatzenJod (insgesamt)Zunächst bis zu drei Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
30Unterstützung in Stresssituationen, die zur Reduzierung des entsprechenden Verhaltens führen1-3 g Trypsin-hydrolysiertes Rinderkasein je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % 2HundeTrypsinhydrolysiertes RinderkaseinZunächst bis zu zwei Monaten.
  1. Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
50Unterstützung der Vorbereitung auf Östrus und Reproduktion
  • Hoher Selengehalt und Mindestgehalt an Vitamin E je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % von 50 mg für Schweine, 35 mg für Kaninchen und 88 mg für Hunde, Katzen und Nerze; Mindestgehalt an Vitamin E je Tier und Tag von 100 mg für Schafe, 300 mg für Rinder und 1100 mg für Pferde

oder

  • hoher Gehalt an Vitamin A und/oder Vitamin D und/oder Mindestgehalt an Beta-Carotin von 300 mg je Tier und Tag.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

SäugetiereBezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins
  • Kühe: zwei Wochen vor Ende der Trächtigkeit bis zur Bestätigung der nächsten Trächtigkeit.
  • Sauen: sieben Tage vor bis drei Tage nach der Geburt und sieben Tage vor bis drei Tage nach der Paarung.
  • Sonstige weibliche Säugetiere: ab der letzten Phase der Trächtigkeit bis zur bestätigten nächsten Trächtigkeit.
  • Männchen: während der Reproduktionsaktivität.
  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.
  3. Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.
  • Hoher Gehalt an Vitamin A und/oder Vitamin D

oder

  • hoher Gehalt an Selen und/oder Zink und/oder Mindestgehalt an Vitamin E von 40 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

VögelBezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements und Vitamins
  • Für weibliche Tiere: während des Östrus.
  • Für männliche Tiere: während der Reproduktionsaktivität.
51Unterstützung der Regenerierung von Hufen, Füßen und HautHoher Zinkgehalt.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Pferde, Wiederkäuer und Schweine
  • Zink (insgesamt)
  • Methionin (insgesamt)
  • Biotin (falls zugesetzt)
Bis zu acht Wochen.
  1. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Zink für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
  2. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist bei Wiederkäuern zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
52Unterstützung bei Ernährungsungleichgewichten beim ErnährungsübergangMindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:
  • Selen: 0,1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Zink: 15 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Kupfer 2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schafen und 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei anderen Arten

und/oder

  • Vitamin A: 2000 IU/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Vitamin D: 400 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Vitamin E: 35 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Geflügel, 10 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Wiederkäuern, 40 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Kaninchen und 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schweinen.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Wiederkäuer
Schweine
Kaninchen
Geflügel
Gegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen ZusatzstoffeZwei bis 15 Tage
  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist bei Wiederkäuern und Schweinen zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.
  3. Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.
53EntwöhnungsunterstützungMindestversorgung durch die diätetischen Futtermittel:
  • Selen: 0,1 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Zink: 15 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Kupfer 2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Schafen und 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für andere Arten

und/oder

  • Jod: 0,2 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Mangan: 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Vitamin A: 1.500 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Vitamin D: 400 IU/kg/Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

und/oder

  • Vitamin E: 100 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Kälbern und 50 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % bei Lämmern, Ziegenlämmern und Ferkeln.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Selen, Zink, Kupfer, Jod, Mangan, Vitamin A und Vitamin D in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

SäugetiereGegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen ZusatzstoffeBis zu vier Wochen um den Entwöhnungszeitraum herum.
  1. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.
  2. Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.
54Unterstützung der Regenerierung von Haut und Hautanhangsorganen
  • Mindestversorgung mit Zinkverbindungen durch diätetisches Futter, das 20 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % entspricht

und

  • hoher Gehalt an Kupfer und/oder Jod und/oder Selen

und/oder
Vitamin B6 und/oder Vitamin E und/oder Vitamin A
und/oder
Methionin und/oder Cystin und/oder
Mindestversorgung mit 0,4 mg Biotin/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % für Wiederkäuer.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Zink, Kupfer, Jod, Selen und Vitamin A in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Säugetiere und GeflügelGegebenenfalls Bezeichnung und Gesamtmenge der ernährungsphysiologischen Zusatzstoffe
  • Bis zu acht Wochen.
  • Ergänzungsfuttermittel mit Biotin für Wiederkäuer: Bis zu sechs Monaten
  1. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss gewährleisten, dass die jeweiligen vorgeschriebenen Höchstgehalte für Alleinfuttermittel eingehalten werden.
  2. Auf dem Etikett Angabe der Fälle, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.
55Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung
  • Vorwiegend Elektrolyte: Natrium, Kalium und Chloride
  • Pufferkapazität 19 bei flüssigen Futtermitteln: mindestens 60 mmol je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion
  • Leichtverdauliche Kohlenhydrate
Kälber, Schweine, Lämmer, Ziegenlämmer und Fohlen
  • Natrium
  • Kalium
  • Chloride
  • Kohlenhydratquelle(n)
  • Bicarbonate und/oder Citrate (falls zugesetzt)
Ein bis sieben Tage
  1. Empfohlene Menge Elektrolyte je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion:
    Natrium: 1,7 g -3,5 g
    Kalium: 0,4 g-2 g
    Chloride: 1 g-2,8 g
  2. Bei Festfutter sollte der empfohlene Bereich der Elektrolyte auf der Grundlage einer normalen täglichen freiwilligen Aufnahme von Wasser berechnet werden.
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall)."
    • "Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
  4. Angaben in der Gebrauchsanweisung:
    • Empfohlene Aufnahmemenge der fertig zubereiteten Tränkeportion und der Milch, sofern zutreffend.
    • Bei einem Gehalt an Bicarbonaten und/oder Citraten über 40 mmol je Liter verfütterungsfertige Tränkeportion für Wiederkäuer: "Die gleichzeitige Verfütterung von Milch sollte bei Tieren mit Labmagen vermieden werden."
56Verringerung der Tetaniegefahr (Hypomagnesämie)Hoher Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate,
mittlerer Proteingehalt und
niedriger Kaliumgehalt
Wiederkäuer
  • Stärke
  • Gesamtzucker
  • Magnesium
  • Natrium
  • Kalium
Drei bis zehn Wochen während des schnellen Grasaufwuchses
  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der Tagesration hinsichtlich des Fasergehalts und leicht verfügbarer Energiequellen zu machen.
  3. Bei Futtermitteln für Schafe: Hinweis auf dem Etikett: "Besonders für laktierende Mutterschafe."
57Verringerung der Gefahr von AzidoseNiedriger Gehalt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten und hohe PufferkapazitätWiederkäuer
  • Stärke
  • Gesamtzucker (insgesamt)
Bis zu zwei Monaten 15
  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. In der Gebrauchsanweisung sind Angaben zur Ausgewogenheit der Tagesration hinsichtlich des Fasergehalts und leicht vergärbarer Kohlenhydratquellen zu machen.
  3. Bei Futtermitteln für Milchkühe: Hinweis auf dem Etikett: "Insbesondere für Hochleistungskühe."
  4. Bei Futtermitteln für Wiederkäuer in der Mastzucht: Hinweis auf dem Etikett: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere 16."
58Verringerung der Gefahr von HarnsteinbildungNiedriger Phosphor- und Magnesiumgehalt, harnsäuernde EigenschaftenWiederkäuer
  • Calcium
  • Phosphor
  • Natrium
  • Magnesium
  • Kalium
  • Chloride
  • Schwefel
  • Harnsäuernde Stoffe
Bis zu sechs Wochen.
  1. Hinweis auf dem Etikett: "Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere."
  2. Angaben in der Gebrauchsanweisung: "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
59Langfristige Versorgung von Weidetieren mit Spurenelementen und/oder VitaminenHoher Gehalt an
  • Spurenelementen

und/oder

  • Vitaminen, Provitaminen und chemisch eindeutig definierten Stoffen mit ähnlicher Wirkung.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe in einer
Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen
des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in
Alleinfuttermitteln enthalten.

Wiederkäuer mit einem
funktionalen Pansen
  • Bezeichnung und Gesamtmenge jedes zugesetzten Spurenelements, Vitamins, Provitamins und chemisch eindeutig definierten Stoffs mit ähnlicher Wirkung.
  • Tägliche Freisetzungsrate für jedes Spurenelement und/oder Vitamin, wenn ein Bolus verwendet wird.
  • Höchstdauer der kontinuierlichen Freisetzung des Spurenelements oder Vitamins, wenn ein Bolus verwendet wird.
Bis zu zwölf Monaten.
  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Die gleichzeitige Supplementierung von Zusatzstoffen mit einem Höchstgehalt aus anderen Quellen als denen in einem Bolus, falls zutreffend, ist zu vermeiden.
    • Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes oder Tierernährungsberaters einzuholen zu:
      1. der Ausgewogenheit der Tagesration in Bezug auf Spurenelemente;
      2. dem Status des Bestands in Bezug auf Spurenelemente".
60

Stand:
VO EU 2024/2899

Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer HypokalzämieNiedriges Kationen/Anionen-Verhältnis
Für die gesamte Ration:
  • Mindestsäuerung durch Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: 100 mEq/kg Trockenmasse
  • Ziel: Spanne von negativen FKAD-Werten 17 bis < 100 (100 mEq/kg Trockenmasse) FKAD-Werte

oder

Milchkühe
  • Calcium
  • Phosphor
  • Magnesium
  • Natrium
  • Kalium
  • Chloride
  • Schwefel
Ab drei Wochen vor dem Kalben bis zum Abkalben.Hinweise in der Gebrauchsanweisung:
"Nur bis zum Abkalben verfüttern"
Zeolith (Natriumaluminiumsilikat): 250-500 g/Tag
oder
NatriumaluminiumsilikatAb drei Wochen vor dem Kalben bis zum Abkalben.Hinweise in der Gebrauchsanweisung:
  • "Die Menge des Futtermittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnahme von 500 g Natriumaluminiumsilicat pro Tier nicht überschritten wird."
  • Die Verwendungsdauer ist auf höchstens zwei Wochen zu beschränken
  • "Nur bis zum Abkalben verfüttern"
Versorgung mit pansengeschützten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die reich an Phytinsäure (> 6 %) sind und einen Calciumgehalt von < 0,2 % aufweisen, um mindestens 28 g und höchstens 32 g verfügbares Calcium pro Kuh und Tag zu erreichen.
oder
CalciumAb 4 Wochen vor dem Kalben und bis zum AbkalbenHinweise in der Gebrauchsanweisung:
"Nur bis zum Abkalben verfüttern"
Hoher Calciumgehalt in Form von leicht verfügbaren Calciumquellen: Calciumchlorid und/oder Calciumsulfat und/oder Dicalciumphosphat und/oder Calciumcarbonat und/oder Calciumpropionat und/oder Calciumformiat und/oder "andere Calciumquellen mit ähnlicher Wirkung"
Calcium, das durch eine einzige oder eine Kombination dieser Quellen in einer Menge von mindestens 50 g pro Kuh und Tag bereitgestellt wird
oder
  • Calcium
  • Calciumquellen
Von den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage
nach der Geburt
  • Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  • Hinweis in der Gebrauchsanweisung: Anzahl der Verabreichungen und Dauer vor und nach dem Abkalben.
  • Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen".
Calciumpidolat in einer Menge von mindestens 5,5 g pro Kuh und Tag
oder
  • Calcium
  • Calciumpidolat
Ab den ersten Geburtszeichen bis zwei Tage nach der Geburt
  • Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  • Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen".
Mehl aus wachsblättrigem Nachtschatten [Solanum-glaucophyllum-Mehl], das täglich 38-46 μg 1,25-Dihydroxycholecalciferol-Glycosid gestattet.
oder
  • Mehl aus wachsblättrigem Nachtschatten (Solanum-glaucophyllum-Mehl)
  • Gehalt an 1,25-Dihydroxycholecalciferol-Glycosid
  • Rohfaser
  • Magnesium
  • Rohfett
  • Stärke
  • Vitamin D3 (insgesamt) als Cholecalciferol
Ab zwei Tagen vor dem Abkalben oder den ersten Geburtszeichen bis zehn Tage nach der Geburt
  • Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  • Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen".
Glykosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum, das täglich 15-80 μg glykosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol gestattet.Milchkühe
  • Glycosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum
  • Vitamin D3 (insgesamt) als Cholecalciferol
Eine orale Verabreichung des Bolus mit glycosyliertem 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum im Zeitraum vor dem Kalben (von 9 Tagen vor dem Kalben bis unmittelbar vor dem Abkalben)
  1. Glycosyliertes 1,25-Dihydroxycholecalciferol aus dem Extrakt von Solanum glaucophyllum wird einmalig oral in Form eines Bolus verabreicht, bei einer täglichen Gabe von:
    • mindestens 60 g Calcium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 84 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche;
    • mindestens 18 g Magnesium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 26 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche.
  2. Hinweis auf dem Etikett:

    "Die Verabreichung des Bolus ist nur einmal, und zwar im Zeitraum vor dem Kalben (von 9 Tagen vor dem Kalben bis unmittelbar vor dem Abkalben) durchzuführen.

    Calcium und Magnesium sind täglich in folgender Dosierung zu verabreichen:

    • mindestens 60 g Calcium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 84 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche;
    • mindestens 18 g Magnesium pro Kuh innerhalb einer Woche vor dem Kalben und 26 g pro Kuh bis zum Ende der dritten Laktationswoche".

    Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierernährungsberaters einzuholen.

61Verringerung der Ketosegefahr 18
  • Mindestversorgung mit Propan-1,2-diol oder Propylenglycol:
    250 g/Tag für Milchkühe
    50 g/Tag für Mutterschafe oder Ziegen

oder

  • Mindestversorgung mit Propionaten (Calcium- oder Natriumsalze):
    110 g/Tag für Milchkühe
    22 g/Tag für Mutterschafe oder Ziegen

oder

  • kombinierte Mindestversorgung mit Propan-1,2-diol und Propionaten (Natrium- oder Calciumsalze), sofern:
  • die Kombination von Propan-1,2-diol und Propionaten für Milchkühe so zusammengesetzt ist, dass die Propionate + 0,44 x Propan-1,2 diol > 110 g/Tag ausmachen;
  • die Kombination von Propan-1,2-diol und Propionaten für Mutterschafe oder Ziegen so zusammengesetzt ist, dass die Propionate + 0,44 x Propan-1,2-diol > 22 g/Tag ausmachen.
Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen
  • Propan-1,2-diol, falls zugesetzt
  • Propionate in Form von Natrium- oder Calciumsalzen, falls zugesetzt.
Zwischen drei Wochen vor und sechs Wochen nach dem Abkalben bei Milchkühen.

Zwischen sechs Wochen vor und drei Wochen nach der Geburt bei Mutterschafen und Ziegen.

  1. Die Verabreichung in Form eines Bolus ist zulässig. Ein Bolus darf zur Erhöhung der Dichte bis zu 20 % Eisen in einer inerten, nicht bioverfügbaren Form enthalten.
  2. Hinweis auf dem Etikett: "Während der Verabreichung von Calcium- oder Natriumpropionaten am Ende der Trächtigkeit ist eine Bewertung des Mineralgleichgewichts in Verbindung mit dem Risiko einer Hypokalzämie nach der Geburt vorzunehmen."
62Minderung von Stressreaktionen
  • Hoher Magnesiumgehalt

und/oder

  • leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse
Schweine
  • Magnesium
  • Leichtverdauliche Ausgangserzeugnisse (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung)
  • Gehalt an n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Ein bis sieben Tage.Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung dieses Futtermittels angebracht ist.
63Verringerung der VerstopfungsgefahrAusgangserzeugnisse zur Beschleunigung der DarmpassageSauenAusgangserzeugnisse zur Beschleunigung der DarmpassageZehn bis 14 Tage vor und zehn bis14 Tage nach dem Abferkeln.
64Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der GeburtHoher Gehalt an Eisenverbindungen, die im Rahmen der Funktionsgruppe "Verbindungen von Spurenelementen" der Kategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind.
Das Ergänzungsfuttermittel darf Eisen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Saugferkel und KälberEisen (insgesamt)Bis zu drei Wochen nach der Geburt.Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Eisen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
65Ausgleich bei MalabsorptionGeringer Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt an fettlöslichen VitaminenGeflügel außer Gänsen und Tauben
  • Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren
  • Vitamin A (insgesamt)
  • Vitamin D (insgesamt)
  • Vitamin E (insgesamt)
  • Vitamin K (insgesamt)
Innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Schlupf
66Verringerung der Gefahr eines FettlebersyndromsNiedriger Energiegehalt und hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten FettsäurenLegehennen
  • Energiewert (Angabe nach EG-Verfahren berechnet)
  • Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden
  • Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
Bis zu zwölf Wochen.
67Unterstützung der Vorbereitung auf sportliche Anstrengung und der Erholung von sportlicher AnstrengungHoher Selengehalt und ein Mindestgehalt von 50 mg Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Das Ergänzungsfuttermittel darf Selenverbindungen in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.
Equiden
  • Vitamin E (insgesamt)
  • Selen (insgesamt)
Bis zu acht Wochen vor sportlicher Anstrengung - bis zu vier Wochen nach sportlicher AnstrengungDie Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt an Selen für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
68Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem SchwitzenMuss Natriumchlorid enthalten und sollte Kaliumchlorid enthalten.
Geringe Mengen an Magnesium, Calcium und Phosphor
Die Aufnahme anderer Elektrolyte ist fakultativ.
Equiden
  • Natrium
  • Chloride
  • Kalium
  • Calcium
  • Magnesium
  • Phosphor
Ein bis drei Tage nach starkem Schwitzen.
  1. Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist.
  2. Die Gebrauchsanweisung muss Hinweise zur Verabreichung auf der Grundlage der Dauer und Intensität der Verwendung in Bezug auf Formulierung und Aufmachung des Futtermittels enthalten.
  3. Hinweis auf dem Etikett:
    • "Wasser zur freien Aufnahme anbieten."
    • Bei der Verabreichung von nicht mit Wasser vermischten Elektrolyten (z.B. in Futtermitteln oder in Form von Spritzen): "Wasser muss für eine Dauer von mindestens 20 Minuten oder vorzugsweise nach der Verabreichung eine Stunde lang zur Verfügung stehen."
  4. Darüber hinaus müssen Hinweise zur Überwachung der nachfolgenden Flüssigkeitsaufnahme gegeben werden. Bei einer unzureichenden Wasseraufnahme sollte der Rat eines Tierarztes eingeholt werden.
  5. Fakultativ können Richtwerte für die Wassermenge (in Litern) angegeben werden, die zusätzlich im Futter oder mittels gespritzter Elektrolyten zu verabreichen ist.
69Unterstützung des Energiestoffwechsels und der Muskelfunktion bei RhabdomyolyseStärke und Zucker mit einem Anteil von höchstens 20 % der verfügbaren Energie.
Rohfett mit einem Anteil von über 20 % der verfügbaren Energie
Mindestens 350 IU Vitamin E/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Equiden
  • Stärke
  • Zucker
  • Rohfett
  • Vitamin E (insgesamt)
Zunächst für mindestens drei Monate.
  1. Es sind Angaben zu den Fällen zu machen, in denen die Verwendung dieses Futtermittels angebracht ist.
  2. Die Gebrauchsanweisung muss Hinweise zur Ausgewogenheit der Tagesration und zur angemessenen täglichen Aufnahme enthalten.
  3. Hinweis auf dem Etikett: "Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
70Ausgleich bei chronischen Verdauungsstörungen des Dickdarms
  • Stärkegehalt < 1 g/kg KG/Mahlzeit (< 0,5 g/kg KG/Mahlzeit, falls Durchfall vorliegt)
  • Getreidekörner, die durch eine hydrothermale Behandlung wie Extrudieren, Mikronisieren, Expandieren oder Flockieren verarbeitet werden, zur Verbesserung der Stärkeverdauung im Dünndarm
  • Zusätzliche Zufuhr wasserlöslicher Vitamine und angemessener Mineral-/Elektrolytengehalt
  • Zusätzliche Ölverabreichung, falls kein Durchfall vorliegt
Equiden
  • Stärke
  • Rohfett
Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.
  1. Es sind Hinweise zu geben
    • zu den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist, insbesondere, ob das Erzeugnis zur Verwendung bei Tieren mit gleichzeitigem Durchfall bestimmt ist oder nicht;
    • zu Portionsgröße und Futteraufnahme.
  2. Die Gebrauchsanweisung muss je nach Ölgehalt auf die mögliche schrittweise Verwendung eingehen und eine Überwachung auf Durchfall vorschlagen.
  3. Auf dem Etikett Angabe der bei den Getreidekörnern vorgenommenen Verarbeitung.
71Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion
  • Leichtverdauliche Fasern
  • Hochwertige Proteinquellen und Lysin > 4,3 % Rohprotein
  • Gesamtzucker und -stärke in einer Menge bis zu 0,5 g/kg KG/Mahlzeit
  • Getreidekörner, die durch eine hydrothermale Behandlung wie Extrudieren, Mikronisieren, Expandieren oder Flockieren verarbeitet werden, zur Verbesserung der Verdauung im Kleindarm
Equiden
  • Leichtverdauliche Futtermittel-Ausgangserzeugnisse (ggf. einschließlich Angabe der Behandlung).
  • Gesamtzucker und -stärke
  • Proteinquellen
Langfristig oder bis zur Lösung des Problems.
  1. Es sind Hinweise zu geben zu
    • den einzelnen Fällen, in denen die Verwendung des Futtermittels angebracht ist;
    • Portionsgröße und Futteraufnahme.
  2. Die Gebrauchsanweisung muss je nach Ölgehalt auf die mögliche schrittweise Verwendung eingehen und eine Überwachung auf Durchfall vorschlagen.
72Stabilisierung der physiologischen VerdauungFuttermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder - bis zum Abschluss des Verfahrens zur Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 - Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe "Mikroorganismen"Tierarten, für die die Darmflorastabilisatoren oder Mikroorganismen zugelassen sind.Bezeichnung und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators oder MikroorganismusBis zu vier Wochen.
  1. Hinweis auf dem Etikett:
    "Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen."
  2. Die Gebrauchsanweisung für das Futtermittel muss sicherstellen, dass der vorgeschriebene Höchstgehalt des Darmflorastabilisators oder Mikroorganismus für Alleinfuttermittel eingehalten wird.
GP1) Für die Kontrolle der quantitativen Angaben gelten die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 festgelegten Toleranzen.

GP2) Diese Kennzeichnungserklärungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

1) Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfehlen.

2) Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 4000 kcal umsetzbare Energie/kg, die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 4000 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.

3) Wird das Futtermittel bei vorübergehender Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer zwei bis vier Wochen.

4) Bei bestimmten Intoleranzen verwendete Futtermittel können anstelle der Angabe "Ausgangserzeugnis und Nährstoff" die Angabe der jeweiligen Intoleranz tragen.

5) Bei Futtermitteln für Katzen kann ein Verweis auf "Hepatische Lipidose bei der Katze" hinzugefügt werden.

6) Bei Futtermitteln für Katzen kann ergänzend die Angabe "Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder "Felines Urologisches Syndrom- FUS" gemacht werden.

7) Untersättigende Eigenschaften: Harn assoziiert mit kristall- und steinauflösenden Eigenschaften und/oder Eigenschaften, die Kristallausfällungen und -wachstum verhindern.

8) Harn-pH-Wert d 6,5.

9) Metastabilisierende Eigenschaften: Harn assoziiert mit Eigenschaften, die Kristallausfällungen verhindern.

10) Der Hinweis "Exokrine Pankreasinsuffizienz" kann hinzugefügt werden.

11) Die Mindestempfehlungen nach den FEDIAF-Ernährungsrichtlinien (http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html) für alle essenziellen Fettsäuren müssen bei der Tagesration erfüllt werden.

12) Basierend auf einer Ernährung mit einer Energiedichte der Trockenmasse von 3.500 kcal umsetzbare Energie/kg, die anhand der Gleichung in den FEDIAF-Ernährungsleitlinien berechnet wird.

http://www.fediaf.org/self-regulation/nutrition.html). Die Werte sind anzupassen, wenn die Energiedichte von den 3.500 kcal umsetzbare Energie/kg abweicht.

13) Umsetzbare Energie/kg, die anhand der Gleichung in den FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs berechnet wird.

14) FEDIAF (2019) Nutritional Guidelines for Complete and Complementary Pet Food for Cats and Dogs.

15) Bei Futtermitteln für Milchkühe: "höchstens zwei Monate ab dem Beginn der Laktation".

16) Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie.

17) FKAD (Futter-Kationen-Anionen-Differenz; ausgedrückt in mEq/kg Trockenmasse) = (Na+K) - (Cl +S).

18) Der Begriff "Ketose" kann durch den Begriff "Azetonämie" ersetzt werden, und die für die Kennzeichnung verantwortliche Person kann auch die Verwendung für die Ketoserekonvaleszenz empfehlen.

19) Berechnet nach der Strong Ion Difference Method (SID-Wert): SID ist die Differenz zwischen den Summen der Konzentrationen an starken Kationen und starken Anionen; [SID] = [mmol Na+/l] + [mmol K+/l] + [mmol Ca++/l] + [mmol Mg++/l] - [mmol Cl-/l] - [mmol andere starke Anionen/l].

1) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29).

2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.04.2004 S. 45).


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